Ausbildungsunterhalt: Studenten müssen eigenes Vermögen nicht ganz aufbrauchen
Im Januar 2013 zog eine junge Frau vorübergehend bei ihrem Vater ein, nachdem sie aus der Wohnung ihrer Mutter von dieser, nach einem Streit, rausgeschmissen worden war. Im Juli 2013 ihr bestand sie ihr Abitur und nahm im September 2013 ein Jurastudium auf. Zwischen Januar und September 2013, als sie noch bei ihrem Vater wohnte, erhielt sie von der Mutter nur wenig Unterhalt. Für ihre Studentenwohnung musste sie verschiedene Dinge anschaffen, für die ihr Vater zunächst in Vorleistung ging. Das Geld zahlte sie ihm aus einem von ihrer Uroma geerbten Vermögen von 13.000 Euro zurück. Darüber hinaus wollte sie das Restvermögen nicht antasten und klagte auf Ausbildungsunterhalt. Mit Erfolg.
Studentin darf Notgroschen behalten
Laut Oberlandesgericht Thüringen sei es der Studentin nicht zuzumuten, auf ihre restlichen persönlichen finanziellen Reserven zurückzugreifen. Es reiche aus, dass sie mit ihren Mitteln die verzögert geleisteten Unterhaltszahlungen der Mutter überbrücken musste und sich dadurch ihr ursprüngliches Vermögen bereits deutlich verringert hat – schließlich müsse ihr ein sogenannter Notgroschen verbleiben. Die Höhe des Notgroschen veranschlagte das Gericht mit ca. 4.500 Euro. Dieser Betrag liege genau zwischen dem Schonvermögen in Höhe von 3.100 Euro des Sozialgesetzbuches II und dem anrechnungsfreien Vermögen von 5.200 Euro nach dem BAföG.
Hier kam zuungunsten der Eltern hinzu, dass beide als Berufsrichter über ein gutes Einkommen verfügen. Berücksichtigt hatte das Gericht zwar, dass jeder Elternteil einen eigenen Haushalt führt und daher beide eine niedrigere Lebensstellung haben als zusammenlebende Eltern. In Bezug auf die Entlastung der Eltern durch das noch vorhandene Erbe der Urgroßmutter stellten die Richter jedoch fest, dass diese durch die Anrechnung des Vermögens der Tochter finanziell nicht entlastet werden könnten, da sie beide in guten Einkommensverhältnissen leben.
(OLG Thüringen, Beschluss vom 3.3.2016, Az. 1 UF 340/15)