Erbrecht des geschiedenen Ehepartners lebt nach erneuter Heirat trotz früheren Verzichts wieder auf
Ein seit 1974 verheiratetes Ehepaar geriet im Jahr 1999 in eine Ehekrise. Die Eheleute schlossen deshalb einen Ehevertrag, der ihre wechselseitigen Unterhalts- und Erbansprüche für den Fall der Scheidung regeln sollte. Der Vertrag enthielt in der Vorbemerkung den Zusatz, dass der Vertrag für die Zeit gelten möge, „in der wir in Zukunft getrennt leben sollten, als auch den Fall der Ehescheidung“.
Im Vertrag selbst erklärten die Eheleute wechselseitig den Verzicht auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte am Nachlass des anderen. In der Folgezeit kam es zur Scheidung. Im Jahr 2009 heiratete das Paar erneut. Einige Jahre später verstarb der Mann. Die Witwe beantragte nun einen Erbschein. Der sollte sowohl sie als Ehefrau als auch die gemeinsamen Kinder als gesetzliche Erben ausweisen.
Das Nachlassgericht verweigerte den Erbschein. Die Regelungen in dem Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahr 1999 stünden dem entgegen. Die Ehefrau habe darin auf ihr gesetzliches Erbrecht gegenüber ihrem Mann verzichtet. Die Sache ging im Beschwerdeverfahren vor das Oberlandesgericht Düsseldorf. Hier gab man der Witwe recht.
Das Gericht legte den Ehevertrag dahingehend aus, dass die seinerzeit von den Eheleuten getroffenen Regelungen nur für den Fall einer tatsächlichen und endgültigen Trennung geschlossen worden seien. Dies ergebe sich, aus der Formulierung „getrennt leben sollen“. Der Fall der Wiederverheiratung sei vertraglich nicht vorgesehen gewesen. Das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau sei vielmehr durch die zweite Eheschließung wieder neu begründet worden.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.2.2017, Az. I-3 Wx 16/17)