Mahnung per SMS sind nicht generell unzulässig
Eine Verbraucherin erhielt zunächst zwei Mahnungen über einen rückständigen Betrag von € 38,13 wegen einer angeblichen Bestellung bei Amazon. Kurz vor Ende der gesetzten Zahlungsfrist fasste das Inkassounternehmen per SMS nach und schrieb: »Ihre Zahlungsfrist läuft ab! Zahlen Sie am besten noch heute. Hier Ihr Link zur Online-Zahlung (…).« Nachweislich hatte die Frau aber bei Amazon keine Bestellung aufgegeben, somit bestand keine Kaufpreisforderung. Verbraucherschützer sahen in dieser Vorgehensweise deshalb eine irreführende Zahlungsaufforderung per SMS und gingen gerichtlich gegen das Unternehmen vor.
Das Oberlandesgericht Hamm folgte der Rechtsauffassung der Verbraucherschützer teilweise. Die Richter stellten fest, eine Mahnung kann grundsätzlich auch per SMS verschickt werden. Fast jeder Verbraucher hat ein Smartphone. Deshalb ist der Eingang einer SMS dem Erhalt einer E-Mail gleichzusetzen, die auf dem PC eingeht. Der SMS-Versand stellt grundsätzlich keinen unzumutbaren Eingriff in die Privatsphäre des Empfängers dar. Anders als bei einem Telefonanruf kann der Adressat einer SMS selbst bestimmen, wann er diese lesen möchte.
Offen ließen die Richter in diesem Zusammenhang jedoch, ob dies rechtlich anders zu beurteilen ist, wenn der Verbraucher eine Vielzahl von SMS erhält oder die Zahlungsaufforderungen zur Unzeit eingehen (z.B. nachts).
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Mahnung per SMS ist aber, dass die Forderung berechtigt ist, die der Mahnung zugrunde liegt. Hier enthielt die SMS die unwahre Behauptung, die Frau habe eine Online-Bestellung bei Amazon aufgegeben. Eine irreführende Zahlungsaufforderung per SMS ist deshalb unzulässig.
Begründung: Insbesondere beim Online-Shopping von geringwertigen Waren kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verbraucher einer unberechtigten Zahlungsaufforderung aufsitzt und die unberechtigte Forderung gleichwohl bezahlt. Es sind Fälle denkbar, in denen ein Vertrag versehentlich abgeschlossen wurde oder sich der Kunde nicht mehr genau erinnert.
OLG Hamm, Urteil vom 7.7.2024, I-4 U 252/22
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