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Unzulässige Vertragsanbahnung durch Werbeanrufe

E-Commerce 25. Oktober 2024
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Mobilfunkvertrag: Datenautomatik nur mit Zustimmung des Kunden

Ivan Kruk / adobe.stock.com

Der Verbraucher darf bei einem Werbeanruf nicht zum Vertragsschluss gedrängt werden, indem er aufgefordert wird, einen Link zur Auftragserteilung anzuklicken. Verbraucher müssten die Zeit haben, Angebote prüfen und Nein sagen zu können.

Während eines Werbeanrufs von Vodafone erhielt ein Verbraucher eine E-Mail mit der Vertragszusammenfassung zum beworbenen Internettarif. Der Mitarbeiter des Anbieters forderte den Kunden auf, den ebenfalls in der Mail enthaltenen Link zur Auftragserteilung anzuklicken – noch während des Gesprächs. Damit aber hätte der Kunde den neuen Tarif verbindlich bestellt.

Ein Fall für die Verbraucherschützer. Die sahen darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Durch Werbeanrufe am Telefon bestehe die Gefahr, dass Verbraucher zum Abschluss von Verträgen überredet werden. Verbraucher müssten die Zeit haben, Angebote prüfen und Nein sagen zu können.

Das Landgericht München schloss sich dieser Rechtsauffassung an und entschied, diese Vertragsanbahnung ist unzulässig, die Verkaufsmethode durch derartige Werbeanrufe verstößt gegen das Telekommunikationsgesetz. Danach sind Anbieter seit Dezember 2021 verpflichtet, Verbrauchern eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung zur Verfügung zu stellen, bevor diese ihre Vertragserklärung abgeben.

Hintergrund der Regelung ist, dass potenzielle Kunden in voller Sachkenntnis entscheiden können, ob sie eine Vertragserklärung abgeben. Zudem muss der Vergleich mit anderen Angeboten ermöglicht werden. Das bedingt einen gewissen Zeitraum zwischen der Übersendung der Vertragszusammenfassung und der Abgabe der Vertragserklärung.

Während eines Werbeanrufs hat ein Verbraucher nicht die Möglichkeit, sich die Vertragszusammenfassung anzuschauen, monierten die Richter. Vodafone dürfe daher nicht dazu auffordern, den angebotenen Tarif zu bestellen, bevor das Telefonat überhaupt beendet ist.

LG München, Urteil vom 22.4.2024, 4 HK O 11626/23; n. rk.