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Vorleistungspflicht des Käufers beim Kauf einer Küche?

E-Commerce 6. Dezember 2024
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Mitnahme der Einbauküche durch ausziehenden Ehepartner: Jeder behält das Eigentum an den von ihm bezahlten Küchenteilen

Mumpitz / stock.adobe.com

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Käufer dazu verpflichten, den Kaufpreis für die Küche vor Lieferung und Montage vollständig zu bezahlen, sind unwirksam.

Ein Mann kaufte eine Küche. Er bezahlte die Hälfte des Kaufpreises an. In den AGB des Küchenlieferanten war geregelt, der vollständige Restbetrag sei bei Lieferung in bar zu zahlen oder vorab zu überweisen.

Als die Küche angeliefert wurde, war der Restbetrag noch offen. Der Mann weigerte sich, die Summe vor dem Einbau zu zahlen. Die Monteure zogen daraufhin unverrichteter Dinge ab. Sie nahmen die Küche mit.

Die Küche wurde auch nach weiteren Verhandlungen nicht geliefert. Der Kunde erklärte schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte seine Anzahlung zurück.

Der Küchenlieferant beharrte darauf, der Restbetrag sei vollständig zu bezahlen, erst dann sei er zur Lieferung und Montage der Küche verpflichtet. Ein Rücktrittsrecht stünde dem Kunden nicht zu.

Das Landgericht Lübeck gab dem Käufer recht: Der Verkäufer muss die Anzahlung zurückzahlen, weil er seine Pflicht zur Lieferung und Montage nicht erfüllte.

Die Klausel in den AGB, wonach der Käufer im Voraus alles zahlen muss, ist unwirksam. Zwar darf der Verkäufer seinen Anspruch auf vollständige Kaufpreiszahlung absichern. Mit der vollständigen Vorleistungspflicht des Käufers sorgt er aber nur für sich selbst – nicht für den erforderlichen Interessenausgleich. Der Kunde wird damit unangemessen benachteiligt.

LG Lübeck, Urteil vom 20.2.2024, 10 O 91/23

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