Post: Digitale Briefmarke drei Jahre gültig
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen die Befristung der digitalen Briefmarke der Post geklagt (sog. »Porto-Code«). Diese Marke wird über eine Smartphone-App gekauft und bezahlt. Dem Kunden wird nach Abschluss des Kaufes ein 8-stelliger Porto-Code angezeigt, den er handschriftlich auf der Briefsendung oder der Postkarte anbringen kann. Die Post hatte für diese mobilen Briefmarken in den AGB eine Gültigkeitsdauer von lediglich 14 Tagen ab Kaufdatum festgeschrieben.
Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus einem Kaufvertrag laut Gesetz nach drei Jahren. Die Verbraucherschützer argumentierten, es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, warum sich eine mobile Briefmarke in ihrer Gültigkeit von einer analogen Briefmarke unterscheiden sollte.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz: Die Post darf die Gültigkeit mobiler Briefmarken nicht auf 14 Tage nach Kauf befristen. Dieser Zeitraum benachteiligt Verbraucher unangemessen. Die entsprechende Klausel in den AGB des Unternehmens ist unwirksam. Denn Ansprüche aus einem Kaufvertrag verjähren laut Gesetz normalerweise nach drei Jahren. Davon weicht die Klausel der Post in nicht hinnehmbarer Weise ab.
Folge: Inzwischen können digitale Briefmarken noch drei Jahre nach dem Kaufdatum genutzt werden. Die Post änderte ihre Praxis und passte die AGB entsprechend an.
OLG Köln, Urteil vom 13.6.2023, 3 U 148/22