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Rückzahlung, wenn Gutschein für Eventerlebnis nicht mehr einlösbar ist

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 27. Dezember 2024
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Brad Pict / stock.adobe.com

Wird die Leistung des Erlebnisgutscheins nicht mehr vom Veranstalter angeboten, so dass der Kunde den Gutschein innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht mehr einlösen kann, kann er den Kaufpreis zurückverlangen.

Eine Kundin kaufte bei einem Vermittler von Erlebnisgeschenken für € 342,– einen Gutschein für eine 60-minütige Fahrt mit einem Schützenpanzer in der Nähe von Oldenburg. Die Fahrt sollte zunächst am 9.10.2021 stattfinden. Sie wurde jedoch einvernehmlich auf den 15.3.2022 verschoben. Doch auch dieser Termin wurde abgesagt. Der Veranstalter bot das Erlebnis danach nicht mehr an.

Folge: Der Gutschein konnte während der Gültigkeitsdauer nicht eingelöst werden. Die Kundin klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises. Der Vermittler weigerte sich, diesen zu erstatten. Er bestritt zum einen, dass der zweite Termin einvernehmlich aufgehoben wurde. Zum andern verwies er auf seine AGB. Durch das sogenannte »No-Show« gelte der Gutschein als eingelöst. Der Kaufpreis sei an den Veranstalter weitergeleitet worden.

Das Amtsgericht München entschied zugunsten der Kundin. Diese kann den Kaufpreis zurückverlangen. Der Erlebnisgutschein konnte nicht eingelöst werden. Der Vermittler konnte nicht nachweisen, dass der zweite Termin ohne Einvernehmen aufgehoben wurde oder dass die Frau durch Nichterscheinen gegen die AGB verstoßen hatte. Es liegt somit kein Fall eines »No-Show« vor.

Zudem war es nicht möglich, den Gutschein innerhalb der festgelegten Frist zu nutzen, da das Erlebnis nicht mehr stattfinden kann. Deshalb ist der Vermittler zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.

AG München, Urteil vom 23.5.2024, 191 C 23654/23