Kein Lohnanspruch bei Corona-Lockdown
Ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich angeordneten „Lockdowns“ vorübergehend schließen muss, trägt nicht das wirtschaftliche Risiko des Arbeitsausfalls. Folge: Arbeitnehmer bekommen keinen Annahmeverzugslohn.
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