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Rücktritt von einer Prüfung muss unverzüglich erklärt werden

Arbeitnehmer & Auszubildende 8. November 2021
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Studio Romantic / stock.adobe.com

Ein Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit ist unwirksam, wenn er 23 Tage nach der ärztlichen Untersuchung erklärt wird. Das ist nicht mehr unverzüglich. Folge: Die Prüfung als »nicht bestanden« gewertet werden.

Eine Medizin-Studentin hatte eine am 29.1.2021 stattfindende letzte Wiederholungsprüfung abgebrochen. Erst am 23.2.2021 erklärte sie den Rücktritt von der Prüfung. Sie erklärte, unter Prüfungsangst zu leiden und sei prüfungsunfähig gewesen. Denn in der Prüfungssituation haben sich plötzlich intensive vegetative Reaktionen gezeigt (z.B. Zittern, Schweißausbrüche, Mundtrockenheit, Schindel und Unkonzentriertheit). Als Beleg legte sie ein ärztliches Attest vom 1.2.2021 vor.

Die zuständige Behörde wertete die Prüfung als »nicht bestanden«. Begründung: Der Prüfungsrücktritt sei nicht unverzüglich erklärt worden. Gegen diese Entscheidung klagte die Studentin und begehrte zugleich Eilrechtsschutz.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte in seiner Entscheidung. Die Prüfung darf als »nicht bestanden« gewertet werden, da der Prüfungsrücktritt nicht wie vorgeschrieben »unverzüglich« erklärt wurde. 23 Tage nach dem Arztbesuch ist zu spät. Allerspätestens hätte die Studentin unmittelbar nach der ärztlichen Untersuchung am 1.2.2021 den Rücktritt erklären müssen. Diese Frist einzuhalten, ist Sache des Prüflings. Darauf muss weder die Prüfungsbehörde noch der Lehrkörper ihn hinweisen.

Das OVG meldete auch Zweifel mit Blick auf die Prüfungsunfähigkeit an sich an. Prüfungsstress und Examensängste gehören zum Risikobereich des Prüflings. Die mit einer Prüfungssituation typischerweise verbundenen Anspannungen und Belastungen, die beispielsweise zu Konzentrationsstörungen führen, sind vom Prüfling hinzunehmen. Diese Störungen sind kein prüfungsrelevantes Defizit der persönlichen Leistungsfähigkeit. Im vorliegenden Fall ist die Panikattacke der Studentin vielmehr Ausdruck ihrer Prüfungsangst. Diese dürfte gerade im letzten Wiederholungsversuch besonders hoch gewesen sein.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.7.2021, 2 ME 121/21