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Kündigung in der Elternzeit: Was gilt, wenn die zunächst erteilte behördliche Zustimmung aufgehoben wird?

Arbeitnehmer & Auszubildende 1. November 2021
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MQ-Illustrations / stock.adobe.com

Wird die zunächst erteilte Zustimmung der zuständigen Behörde zu einer Kündigung während der Elternzeit im Widerspruchsverfahren aufgehoben, wird die Kündigung dadurch unwirksam.

Ein Arbeitnehmer erhielt wegen angeblichem Fehlverhalten während der Elternzeit eine Kündigung. Die zuständige Behörde hatte die Kündigung zunächst für zulässig erklärt, im Widerspruchsverfahren die erteilte Zustimmung jedoch aufgehoben. Der Arbeitnehmer hatte Kündigungsschutzklage erhoben.

Der Arbeitgeber seinerseits hatte gegen den Aufhebungsbescheid vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Diese Entscheidung steht noch aus.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern gab der Kündigungsschutzklage statt. Es entschied, die ordentliche Kündigung ist unwirksam. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht beendet.

Der Arbeitgeber hat mit seiner Kündigung den Sonderkündigungsschutz während er Elternzeit missachtet (§ 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG). Denn grundsätzlich darf ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Ausnahmsweise kann er in besonderen Fällen eine Kündigung für zulässig erklären lassen. Wird aber der zunächst erteilte Zustimmungsbescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren nachträglich aufgehoben, fehlt die gesetzlich erforderliche Zustimmung. Das hat rückwirkend die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.

Für die arbeitsgerichtliche Entscheidung ist der Sachstand ausschlaggebend, der sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung darstellt. Denn die Wirksamkeit der behördlichen Zustimmung bzw. deren Aufhebung wird nicht von den Arbeitsgerichten, sondern von den zuständigen Behörden bzw. Verwaltungsgerichten geprüft.

Das Arbeitsgericht muss den Rechtsstreit auch nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den die Zulässigkeitserklärung aufhebenden Widerspruchsbescheid aussetzen (§ 148 Abs. 1 ZPO). Dem steht der arbeitsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz entgegen. Ist mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Wirksamkeit der Zustimmungserklärung nicht in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, würde sich das arbeitsgerichtliche Verfahren langfristig verzögern.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.5.2021, 5 Sa 263/20