Nicht angezeigte Nebentätigkeit rechtfertigt Abmahnung
Ein bei einem Wirtschaftsmagazin angestellter Journalist hatte einen Artikel über eine Firmeneröffnung eines deutschen Unternehmens in den USA geschrieben. Darin schilderte er, er sei beim Abendessen von der einladenden Unternehmerin in die Hüfte gekniffen worden. Dem sei ein Gespräch vorausgegangen, in dem der Redakteur erzählte, er habe »zu viel Speck über'm Gürtel« und esse daher nichts.
Der Chefredakteur hatte den Artikel um diese Passage gekürzt und veröffentlicht. Damit war der Redakteur nicht einverstanden. Es wollte den Bericht unbedingt in voller Länge veröffentlicht wissen.
Der Arbeitsvertrag regelte, dass die anderweitige Verwertung einer während der arbeitsvertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht der schriftlichen Einwilligung des Chefredakteurs bedarf.
Weil ihm die vollständige Veröffentlichung bei seinem Arbeitgeber auch in einem zweiten Versucht vom Chefredakteur nicht zugebilligt wurde, ging der Verfasser kurzerhand zu einer anderen Zeitung. Dort veröffentlichte er den Artikel in einer Rubrik, die im Zusammenhang mit der »#MeToo-Debatte« stand, in voller Länge. Ein schriftliches O.K. hatte er dafür nicht.
Daraufhin kassierte er wegen dieser nicht genehmigten Nebentätigkeit eine Abmahnung. Der Verstoß gegen das Konkurrenzverbot rechtfertige die Abmahnung, so der Arbeitgeber. Der Redakteur hielt sie für unberechtigt und wollte sie aus der Personalakte entfernen lassen.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte jedoch in letzter Instanz, die Abmahnung war gerechtfertigt: Der Angestellte hat gegen die vertraglich vereinbarte Anzeigepflicht verstoßen. Ohne die Erlaubnis seines Arbeitgebers durfte der angestellte Redakteur den Beitrag nicht bei einer anderen Zeitung veröffentlichen. Er hatte ihn im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben verfasst.
BAG, Urteil vom 15.6.2021, 5 AZR 413/19