Fahrradkurier hat Anspruch auf Fahrrad und Smartphone
Ein Fahrradkurier war beim Essenlieferdienst angestellt. Er holte Essens- und Getränkebestellungen beim Restaurant ab und lieferte diese bei den Kunden aus. Der Mann wollte dazu nicht weiter sein eigenes Rad einsetzen; ebenso wenig sein eigenes Smartphone – einschließlich des erforderlichen Datenvolumens für die Internetnutzung zu verwenden, wenn er arbeitete.
Zwar regelte eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag, während der Einsätze die Ausstattung des Lieferdienstes zu benutzen (sog. »Equipment«). Dafür wurde ein Pfand von € 100,- einbehalten. Das Equipment aber war in einem separaten Vertrag aufgelistet – weder das Fahrrad noch ein Smartphone gehörten dazu. Diese Regelung, so reklamierte der Fahrer, benachteiligte ihn unangemessen.
Schließlich sei das Smartphone für die Erfüllung der Arbeitsaufträge unerlässlich, weil die App des Lieferdienstes verwendet werden muss. Außerdem sei er nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, nur auf Fahrrädern in verkehrstauglichem Zustand zu fahren. Dafür gebe es keinen finanziellen Ausgleich, lediglich eine geringe Wartungspauschale werde bei Nutzung des eigenen Fahrrads bezahlt.
Das Landesarbeitsgericht Hessen stellte fest, Arbeitsverträge sind als »Allgemeine Geschäftsbedingungen« zu überprüfen. Hier liegt eine unangemessene Benachteiligung vor. Die Regelung, Betriebsmittel selbst mitzubringen, ist unwirksam – zumal ohne finanziellen Ausgleich. Betriebsmittel und deren Kosten sind nach gesetzlicher Wertung jeweils vom Arbeitgeber zu stellen. Er trägt auch das Risiko, wenn diese nicht einsatzfähig sind. Folge: Lieferando muss seinen Fahrern jeweils Bike und Smartphone stellen.
LAG Hessen, Urteil vom 12.3.2021, 14 Sa 306/20; n. rk.