Klausurkopien müssen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden
Ein Absolvent hatte das zweite Juristische Staatsexamen erfolgreich absolviert. Im Anschluss beantragte er beim zuständigen Landesjustizprüfungsamt Einsicht in seine eigenen Klausuren sowie die jeweiligen Prüfergutachten. Er bat um Übersendung von Kopien auf elektronischem oder postalischem Weg.
Das Landesjustizprüfungsamt stellte ihm dafür einen Vorschuss für die Kopierkosten (insgesamt 348 Seiten) in Höhe von € 69,70 in Rechnung.
Der Absolvent weigerte sich, diesen Betrag zu bezahlen. Er trug vor, Kopien müssten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Er berief sich dabei auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das Prüfungsamt lehnte es ab, ihm die Kopien kostenlos zu übersehen. So erhob er Klage.
Das Oberverwaltungsgericht Münster gab dem jungen Mann Recht: Der Absolvent hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Kopien der Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden – entweder auf postalischem oder elektronischem Weg.
Die DSGVO verankert einen Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie personenbezogener Daten (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Dieser Anspruch unterliegt keiner einschränkenden Auslegung auf bestimmte Daten oder Informationen. Er umfasst deshalb auch die Kopien der eigenen Prüfungsunterlagen. Es lässt sich in diesem Zusammenhang auch kein unverhältnismäßig großer Aufwand für das Prüfungsamt feststellen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falls ließ das OVG aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
OVG Münster, Urteil vom 8.6.2021. 16 A 1582/20; n. rk.