Was gilt für Arbeitnehmer bei Elternzeit und Elterngeld?
Möchten sich berufstätige Eltern nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um Ihr Kind und die Familie kümmern, so können sie beim Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Wann der Anspruch auf Elternzeit besteht und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, erklären wir hier.
Mit der Elternzeit soll den erwerbstätigen Eltern die Betreuung ihrer Kinder erleichtert werden. Völlig losgelöst davon ist der Anspruch auf Elterngeld. Dieser richtet sich an den Staat. Der Anspruch auf Elternzeit richtet sich gegen den Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.
Neuregelungen gelten für Geburten ab dem 1. 7. 2015. Damit können Mütter und Väter Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit künftig einfacher miteinander kombinieren. Die Nachfrage nach Teilzeit wird steigen. Vor allem nach vollzeitnahen Teilzeitmodellen. Unternehmen, die sich darauf einstellen und familienfreundliche Arbeitszeitmodelle anbieten, werden Vorteile im Wettbewerb um Fachkräfte haben.
I. Was müssen Arbeitgeber bei der Elternzeit für Arbeitnehmer beachten?
1.1. Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Alle Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Elternzeit. Das gilt auch für die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dazu gehören berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung und Berufsausbildung gemäß § 1 Abs. 1 BBiG.
Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden. Sie ist also auch möglich bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen oder bei Minijobs. Wichtig: Ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert sich durch die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht.
1.2. Welche Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Elternzeit erfüllt werden?
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können Elternzeit geltend machen zur Betreuung
ihres Kindes (fehlt die Sorgeberechtigung, dann mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils),
des Kindes eines Vaters, der noch nicht wirksam als Vater anerkannt worden ist oder über dessen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter,
eines Kindes der Ehegattin, des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,
eines Kindes, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,
von Adoptivkindern,
eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Annahme aufgenommen haben,
einer Schwester oder Nichte oder eines Enkelkindes, Bruders, Neffen bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern.
Darüber hinaus sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen, wenn Elternzeit beantragt wird:
Das antragstellende Elternteil lebt mit dem Kind im selben Haushalt,
betreut und erzieht es überwiegend selbst und
arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden durchschnittlich im Monat.
Kurzfristige Unterbrechungen wie Krankenhaus- oder Kuraufenthalt heben die häusliche Gemeinschaft und die eigene Betreuungsleistung nicht auf.
Hinweis
Sie als Arbeitgeber haben einen Anspruch darauf, sofort informiert zu werden, sollte sich an diesen Voraussetzungen etwas ändern.
1.3. Was gilt bei Großeltern für die Elternzeit?
Großeltern können Elternzeit in Anspruch nehmen für ihr Enkelkind. Dies gilt, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist. Oder wenn es sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde.
Das Enkelkind muss mit den Großeltern in einem Haushalt leben. Die Großeltern müssen das Kind selbst betreuen und erziehen. Ein gemeinsamer Haushalt aller Betroffenen, also von Großeltern, Eltern und Kind ist nicht notwendig.
Hinweis
Ein Anspruch der Großeltern auf Elternzeit besteht nur, wenn keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.
Minderjährigen und jungen volljährigen Eltern soll damit geholfen werden, eine schulische oder berufliche Ausbildung ohne erhebliche Verzögerung zu beenden. Davon wird jede schulische Ausbildung erfasst, wenn sie innerhalb der nächsten zwei Jahre regulär abgeschlossen werden soll. Das wird berechnet ab dem ersten Tag der Großelternzeit
.
Im Übrigen entsprechen die Rechte der Großeltern den Rechten der Eltern, die Elternzeit beantragen. Auch Großeltern können deshalb allein, gemeinsam oder im Wechsel Elternzeit beanspruchen. Sie können auch unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG in Teilzeit arbeiten.
1.4. Was gilt für das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in der Elternzeit?
Elternzeit bedeutet, dass der berechtigte Arbeitnehmer von der vertraglichen Arbeitspflicht freigestellt wird. Diese Freistellung erfolgt für einen bestimmten Zeitraum.
Der Arbeitnehmer kann der Arbeit einfach fernbleiben. Wenn er alle Voraussetzungen des § 15 BEEG erfüllt und er die Elternzeit form- und fristgerecht verlangt hat.
Der Bestand des Arbeitsverhältnisses wird durch die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht berührt. Während der Elternzeit sind die beiderseitigen Hauptpflichten stillgelegt. Also die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und Entgeltpflicht des Arbeitgebers. Das Arbeitsverhältnis ruht.
Die Nebenpflichten bleiben bestehen. Das sind z. B. Geheimhaltungspflicht, Wettbewerbsverbot und Informationspflichten beider Arbeitsvertragsparteien. Sie als Arbeitgeber müssen beispielsweise den in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer über geplante Änderungen der Arbeitsabläufe, über vorgesehene Maßnahmen und über Anpassungsmaßnahmen unterrichten. Allerdings nur, wenn der Elternzeitler davon betroffen ist.
1.5. Welchen Umfang hat die Elternzeit?
Der Anspruch auf Elternzeit umfasst maximal eine Dauer von drei Jahren. Das kann der Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes sein. Dann endet die Elternzeit mit dem Tag vor dem dritten Geburtstag des Kindes. Beantragt ein Mitarbeiter für die ersten drei Lebensjahre des Kindes Elternzeit, dann muss er am dritten Geburtstag des Kindes seine Arbeit wieder aufnehmen.
Für Geburten bis zum 30. 6. 2015 kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Dem muss der Arbeitgeber zustimmen.
Für Geburten ab 1. 7. 2015 können bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Dafür ist eine Zustimmung des Arbeitgebers nicht mehr erforderlich.
Außerdem können Eltern ihre Elternzeit mittlerweile in drei statt zwei Zeitabschnitte pro Elternteil einteilen. Arbeitgeber können einen dritten Abschnitt Elternzeit in der Zeit zwischen drittem und achtem Lebensjahr nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Jeder Anspruchsberechtigte hat einen eigenständigen und persönlichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Elternzeit. Dieser Anspruch besteht bei mehreren Kindern für jedes Kind. Das gilt auch, wenn sich die Dreijahreszeiträume überschneiden (§ 15 Abs. 2 Satz 3). Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich der Anspruchszeitraum nicht.
Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen. Das ist unabhängig davon, in welchem Umfang die Partnerin oder der Partner die Elternzeit nutzt. Den Eltern steht frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Elternzeit kann für einzelne Monate, Wochen oder sogar Tage genommen werden.
Hinweis
Falls die Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen, können sie nicht beide mit einer Unterstützung durch die Sozialhilfe rechnen.
1.6. Wie wird Elternzeit durch den Arbeitnehmer verlangt?
Ihr Mitarbeiter muss die Einräumung der Elternzeit von Ihnen verlangen, indem er einen Elternzeitantrag stellt. Er muss Ihnen gleichzeitig mitteilen, für welche Zeiten sie innerhalb von zwei Jahren in Anspruch genommen werden soll. Der Antragsteller soll die konkreten Daten für Beginn und Ende der Elternzeit mitteilen.
Elternzeit für ein Jahrmöglichst verzichtet werden soll.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 5 BEEG ist es möglich, von vornherein die Elternzeit auf drei Zeiträume zu verteilen Das gilt für Geburten ab 1. 7. 2015.
Ihre Mitarbeiterin geht für sechs Monate in Elternzeit ab der Geburt des Kindes. Einen zweiten Zeitabschnitt von sechs Monaten nimmt sie, wenn das Kind anderthalb Jahre alt ist. Ihren dritten Zeitabschnitt beginnt sie, wenn das Kind zweieinhalb Jahre alt ist. Der dritte Zeitabschnitt endet am vierten Geburtstag des Kindes. Für Sie als Arbeitgeber gilt, dass Sie aus dringenden betrieblichen Gründen diesen dritten Zeitabschnitt nicht ablehnen können. Ein Teil des Abschnitts liegt vor dem dritten Geburtstag des Kindes.
Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung müssen sich Arbeitnehmer nur verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Meldet ein Elternteil nur für ein Jahr Elternzeit an, folgt für Sie automatisch daraus, dass im darauffolgenden Jahr keine Elternzeit in Anspruch genommen werden soll. Sollte der Mitarbeiter nach einem Jahr seine Elternzeit noch einmal verlängern wollen, müssen Sie als Arbeitgeber dem zustimmen.
Hinweis
Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist oder an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, wird die Zeit der Mutterschutzfrist und des Urlaubs ab Geburt bei dieser Zwei-Jahres-Frist berücksichtigt. Das heißt: Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes festlegen. Die Zwei-Jahres-Frist verlängert sich nicht. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Zwei-Jahres-Frist mit Beginn der Elternzeit.
Für Kinder, die ab dem 1. 7. 2015 geboren sind, können 24 Monate nicht genutzter Elternzeit beansprucht werden im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Schließt sich das dritte Jahr Elternzeit unmittelbar an die ersten beiden Jahre Elternzeit an, zählt dies nicht als neuer Abschnitt.
1.7. Welche Fristen muss der Arbeitnehmer bei der Anmeldung der Elternzeit einhalten?
Die Elternzeit muss bei Ihnen als Arbeitgeber grundsätzlich sieben Wochen vor Beginn angemeldet werden. Eine angemessene kürzere Frist ist ausnahmsweise möglich. Das gilt dann, wenn die 7-Wochen-Frist aus dringenden Gründen nicht eingehalten werden konnte. Etwa weil eine unerwartet schnelle Vermittlung eines Kindes zur Adoption stattfand. Oder weil eine Person zur Betreuung plötzlich wegen Krankheit ausfällt und deshalb Vater oder Mutter die Betreuung selbst vornehmen müssen.
Hinweis
Für Geburten ab 1. 7. 2015 beträgt die Anmeldefrist für die Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes 13 Wochen.
1.8. Welche Folgen hat die Erklärung der Elternzeit für den Arbeitnehmer?
Das Verlangen nach Elternzeit wird mit Zugang beim Arbeitgeber wirksam. Mit Zugang wird das Elternzeitverlangen unwiderruflich. Der Arbeitnehmer bleibt auch dann an seine Erklärung gebunden, wenn er sich im Interesse des Arbeitgebers lange vor den gesetzlichen Mindestfristen festgelegt hat.
Sie als Arbeitgeber haben ein Recht darauf, sich auf die angekündigten Fehlzeiten einzurichten. Entscheidet sich Ihr Mitarbeiter, die Elternzeit in vollem Umfang für drei Jahre zu nehmen, ist er an diese Erklärung für den gesamten Zeitraum gebunden. Eine frühzeitige Beendigung der Elternzeit wäre in einem solchen Fall nur mit ihrer Zustimmung möglich.
1.9. Welche Formvorschriften müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Elternzeit einhalten?
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG muss der Arbeitnehmer die Elternzeit schriftlich verlangen (Elternzeitantrag). Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG haben Sie als Arbeitgeber die Elternzeit zu bescheinigen. Gegen eine Anmeldung der Elternzeit per Fax oder E-Mail bestehen keine Bedenken.
1.10. Wann und wie kann Elternzeit verkürzt oder verlängert werden?
Sie können sich jederzeit mit Ihrem Mitarbeiter in Elternzeit darüber verständigen, die Elternzeit zu verkürzen. Gesetzlich endet die Elternzeit mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Falls das Kind verstirbt, endet sie spätestens drei Wochen nach seinem Tod (§ 16 Abs. 4 BEEG). Hierüber müsste der Arbeitnehmer Sie unverzüglich in Kenntnis setzen.
Der Arbeitnehmer hat nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit bei Eintritt eines Härtefalls. Das könnte der Fall sein, wenn bei einer Fortführung der unbezahlten Freistellung in Form der Elternzeit die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers erheblich gefährdet wäre.
Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit begründet außerdem die Geburt eines weiteren Kindes. Die neue familiäre Situation führt häufig zu neuen Planungen über die festgelegte Betreuung.
Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Elternzeit verlängert werden. Der Mitarbeiter kann eine Verlängerung verlangen, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung
aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Das heißt: Ihr Mitarbeiter hat deshalb für eine kürzere Zeit als zwei oder drei Jahre Elternzeit genommen, weil das Kind anschließend vom Partner betreut werden sollte. Nun will er über den mitgeteilten Zeitraum hinaus mit der Arbeit aussetzen. Denn der Partner kann die Betreuung nicht übernehmen, weil er z. B. erkrankt ist. Oder weil die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht.
1.11. Was gilt für den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers während der Elternzeit?
Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Angebrochene Monate gewähren kein Kürzungsrecht.
Nimmt der Mitarbeiter sechs Monate Elternzeit in Anspruch, bedeutet dies je nach zeitlicher Lage dieser Auszeit, ein Kürzungsrecht um sechs oder fünf Zwölftel.
Resturlaub nach der Elternzeit ist im laufenden oder folgenden Jahr zu gewähren. Oder er ist bei Ausscheiden zum Ende der Elternzeit abzugelten. Das gilt, soweit der Arbeitnehmer vor Antritt der Elternzeit seinen Erholungsurlaub nicht vollständig aufgebraucht hat (§ 17 Abs. 2 und 3 BEEG).
1.12. Wie ist das Kündigungsverbot für Arbeitnehmer während der Elternzeit ausgestaltet?
Sie als Arbeitgeber dürfen das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Das gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die Elternzeit verlangt worden ist. Höchstens jedoch acht Wochen vor ihrem Beginn (§ 18 Abs. 1 BEEG).
Die Kündigung kann in besonderen Fällen von der zuständigen Behörde für zulässig erklärt werden. Eine ohne diese behördliche Genehmigung erteilte Kündigung ist nichtig. Der Kündigungsschutz beginnt mit Zugang der Erklärung des Arbeitnehmers über die Inanspruchnahme von Elternzeit beim Arbeitgeber. Sie ist allerdings begrenzt auf einen Zeitraum von acht Wochen vor Antritt der Elternzeit. Das Verbot bezieht sich auf jede Kündigung. Kündigungsschutz haben auch die Mitarbeiter, die während der Elternzeit bei Ihnen einer Teilzeitarbeit nachgehen (Teilzeit in Elternzeit). Ein besonderer Ausnahmefall kann beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung, Stilllegung der Betriebsabteilung ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, Verlagerungen von Betrieb oder Betriebsabteilung vorliegen. Hier wird die Behörde die Genehmigung zur Kündigung erteilen. Die Behörde prüft, ob die Beschäftigungsmöglichkeit endgültig entfallen ist. Ein Einsatz des Arbeitnehmers nach seiner Rückkehr aus der Elternzeit muss ausgeschlossen sein.
II. Was müssen Arbeitgeber beim Elterngeld für Arbeitnehmer beachten?
Der Anspruch auf Elterngeld ist losgelöst von der Elternzeit. Der Anspruch auf Elterngeld richtet sich gegen den Staat, nicht gegen den Arbeitgeber. Seit 1. 1. 2015 unterscheidet man zwischen Basiselterngeld und dem Elterngeld Plus, das bis zu 24 Monaten bezogen werden kann.
Viele Unternehmen bieten familienfreundliche Arbeitszeitmodelle an, da sie dadurch an Attraktivität gewinnen und es leichter gelingt, qualifizierte Beschäftigte dauerhaft an sich zu binden.
2.1. Was versteht man unter dem Basiselterngeld?
In den ersten 14 Monaten nach der Geburt eines Kindes erhalten Eltern 65 bis 100 % ihres vor der Geburt des Kindes bezogenen Gehalts. Dabei stehen monatlich mindestens € 300,– und höchstens € 1 800,– zur Verfügung.
Ein Elternteil kann mindestens für zwei Monate und höchstens für zwölf Monate Basiselterngeld in Anspruch nehmen. Beide Eltern haben grundsätzlich gemeinsam Anspruch auf insgesamt zwölf Monatsbeträge. Diese stehen jeweils für Lebensmonate des Kindes zu.
Müttern und Vätern stehen zwölf Monatsbeträge zur Verfügung. Diese können sie untereinander aufteilen können. Wenn beide Eltern das Elterngeld nutzen und ihnen Erwerbseinkommen wegfällt, wird für zwei zusätzliche Monate (Partnermonate) Elterngeld gezahlt. Möchte nur ein Elternteil das Elterngeld in Anspruch nehmen, wird mindestens für zwei gezahlt. Höchstens für zwölf Monate. Eine Teilzeittätigkeit mit bis zu 30 Wochenstunden ist auch mit dem Elterngeld möglich.
2.2. Was ist das Elterngeld Plus?
Das Elterngeld Plus hat der Gesetzgeber für die Eltern eingeführt, die früher in den Beruf zurückkehren möchten. Es berechnet sich wie das Elterngeld. Es beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrags, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Dafür wird für den doppelten Zeitraum gezahlt. Ein Elterngeldmonat entspricht zwei Elterngeld Plus Monaten.
2.3. Was verstehe man beim Elterngeld unter dem Partnerschaftsbonus?
Eine partnerschaftliche Aufteilung von Familie und Beruf wird mit vier zusätzlichen Elterngeld Plus Monaten pro Elternteil unterstützt. Das gilt, wenn beide Eltern in vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten.
Anspruch auf Partnerschaftsbonusmonate haben Mütter und Väter, die
ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
eine Erwerbstätigkeit von 25 bis 30 Wochenstunden ausüben,
mit ihren Kindern in einem Haushalt leben,
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und
die genannten Voraussetzungen für eine Dauer von vier aufeinanderfolgenden Monaten gemeinsam erfüllen.