Teilzeit während der Elternzeit: Was Arbeitgeber beachten müssen
Auch in der Elternzeit kann ein Mitarbeiter einer Teilzeittätigkeit nachgehen. Diese Teilzeitarbeit folgt besonderen Regeln. Welche es sind und was aus Arbeitgebersicht dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zwingt einen Mitarbeiter nicht zu völligem Verzicht auf Arbeit, wenn Elternzeit in Anspruch genommen wird. Arbeitnehmer können in Teilzeit weiterarbeiten, was in § 15 Abs. 4 BEEG geregelt ist. Dies gilt für alle Arten von Beschäftigungsverhältnissen. Deshalb kann auch ein Mitarbeiter, der bereits in Teilzeit tätig ist, während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten.
Die Teilzeittätigkeit während der Elternzeit kann beim eigenen Arbeitgeber ausgeübt werden. Sie kann aber auch bei einem anderen Arbeitgeber oder auch als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Die Voraussetzungen dafür weichen voneinander ab. Das gilt vor allem für die Möglichkeit, eine solche Tätigkeit als Arbeitgeber abzulehnen.
I. Was gilt bei Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit wenn sich Arbeitgeber und Mitarbeiter einig sind?
Wenn Sie sich mit Ihrem Mitarbeiter über eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit einig sind, sind Sie in Ihren Vereinbarungen weitestgehend frei.
Folgende Obergrenze ist einzuhalten: Erlaubt ist laut § 15 Abs. 4 BEEG eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden pro Woche im Durchschnitt eines Monats.
Mit dieser 30-Stunden-Regel soll die Elternzeit auch für Väter attraktiver gemacht werden. Es soll deren Bereitschaft gefördert werden, familiäre Aufgaben zu übernehmen. Frauen in qualifizierten Berufen soll der berufliche Anschluss erleichtert werden.
Die weiteren Arbeitsbedingungen können Sie mit Ihrem Mitarbeiter frei aushandeln. Sie können einfach die Arbeitsstunden pro Woche reduzieren und die sonstigen Arbeitsbedingungen unverändert beibehalten. Ebenso ist es möglich, den Arbeitsplatz zu wechseln, die Vergütung anzupassen usw.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit handelt es sich immer um ein Arbeitsverhältnis wie jedes andere auch. Alle arbeitsrechtlichen Vorschriften kommen zur Anwendung.
Wichtig: Die Untergrenze für die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit beträgt 15 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt.
Hinweis
Wenn ein in Elternzeit befindlicher Mitarbeiter bei Ihnen in Teilzeit tätig ist und es wird ein weiteres Kind geboren, kann er für dieses Kind erneut Elternzeit in Anspruch nehmen. Das hat zur Folge, dass eine für die Teilzeittätigkeit vereinbarte Kündigungsfrist außer Kraft gesetzt wird. Hieran ist der Mitarbeiter nicht gebunden.
II. Was gilt bei Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber?
Wenn Sie als Arbeitsgeber einverstanden sind, kann der Mitarbeiter in Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit oder als Selbstständiger arbeiten. Damit Sie Ihre Entscheidung treffen können, muss Ihr Mitarbeiter die Daten der gewünschten Beschäftigung bei Ihnen angeben. Sie müssen vorab informiert werden über die konkrete Art der Tätigkeit und deren zeitlichen Umfang. Außerdem muss Ihnen der gewünschte Arbeitgeber genannt werden.
Wenn Sie diese Informationen haben, bleiben Ihnen für die Ablehnung oder Zustimmung vier Wochen Zeit. Die Frist beginnt, wenn Ihnen der Elternzeitantrag des Mitarbeiters zugegangen ist. Ihre Ablehnung müssen Sie schriftlich formulieren. Aber: Sie müssen Ihre Ablehnung nicht begründen. Es nur eine schriftliche Ablehnung verlangt. Wenn Sie ablehnen wollen, können Sie dies nur mit entgegenstehenden dringenden betrieblichen Interessen begründen (§ 15 Abs. 4 Satz 2 BEEG). Ihre Interessen müssen erheblich beeinträchtigt sein. Das kann in folgenden Fällen gegeben sein:
Ihre wettbewerblichen Interessen als Arbeitgeber sind beeinträchtigt. Besteht die Gefahr einer Weitergabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, können Sie die Zustimmung selbst dann verweigern, wenn Sie selbst nicht zu einer Beschäftigung des Arbeitnehmers bereit sind.
Sie haben selbst Bedarf an der Beschäftigung des Arbeitnehmers.
Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber kann Ihr Mitarbeiter während der Elternzeit nur ausüben, wenn Sie als ursprünglicher Arbeitgeber vorher zugestimmt haben. Ihre Zustimmung verlangen kann Ihr Mitarbeiter nur, wenn er die Teilzeittätigkeit ordnungsgemäß beantragt hat. Ein solcher Antrag setzt voraus, dass
der zeitliche Umfang der Tätigkeit genannt wird,
der Name des anderen Arbeitgebers angegeben wird und
die angestrebte Tätigkeit kurz beschrieben wird.
Fristen muss Ihr Mitarbeiter für seinen Antrag nicht einhalten.
Hinweis
Wenn der Arbeitnehmer auf seinen Antrag hin keine Antwort von Ihnen erhält, kann er Klage auf Zustimmung erheben. Wenn Sie Ihre Entscheidung nicht form- oder nicht fristgerecht erteilen, entfällt das Zustimmungserfordernis. Ihr Mitarbeiter kann dann die andere Tätigkeit aufnehmen. Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Verdienstes stehen ihm aber nicht zu. Wenn er den anderen Job nicht ausübt, drohen Ihnen keine solchen Zahlungsverpflichtungen.
Wenn Sie Ihre Zustimmung zur Aufnahme der Teilzeittätigkeit bei einem fremden Arbeitgeber verweigern, darf Ihr Arbeitnehmer diese Tätigkeit nicht aufnehmen. Will er diesen Job unbedingt annehmen, muss er gegen Sie auf Erteilung der Zustimmung klagen. Liegt keine gerichtliche Entscheidung vor, darf er die Teilzeittätigkeit nicht aufnehmen.
Baden-Württemberg: Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
Bayern: Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen
Berlin: Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit
Brandenburg: Landesamt für Arbeitsschutz
Bremen: Gewerbeaufsichtsämter
Hamburg: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Amt für Arbeitsschutz
Hessen: Regierungspräsidien
Mecklenburg-Vorpommern: Ortsdezernate des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Niedersachsen: Gewerbeaufsichtsämter
Nordrhein-Westfalen: Bezirksregierungen
Rheinland-Pfalz: Struktur- und Genehmigungsdirektionen
Saarland: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Sachsen: Landesdirektion Abteilung Arbeitsschutz
Sachsen-Anhalt: Landesamt für Verbraucherschutz Gewerbeaufsicht
Schleswig-Holstein: Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord
Thüringen: Landesamt für Verbraucherschutz
Wenn Ihr Arbeitnehmer während der Elternzeit eine selbstständige Tätigkeit ausführen will, gelten dieselben Grundsätze. Auch hier ist die 30-Stunden-Grenze einzuhalten. Außerdem haben Sie als Arbeitgeber Anspruch darauf zu erfahren, um welche Tätigkeit es sich handelt.
III. Was gilt bei Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit in Ihrem Betrieb?
Für eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit beim eigenen Arbeitgeber müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Außer in Kleinunternehmen hat der Arbeitnehmer für die Dauer der Elternzeit aber einen besonderen Rechtsanspruch auf Reduzierung seiner bisherigen Arbeitszeit auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden. Dieser Teilzeitanspruch unterliegt Fristen und ist formgebunden. Er kann von Ihnen als Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG).
3.1. Was passiert, wenn der Einigungsversuch nicht gelingt?
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Eltern während der ersten Lebensjahre des Kindes ein großes Interesse an der Arbeitszeitreduzierung haben und dass sie dabei aber gleichzeitig den beruflichen Kontakt nicht verlieren wollen. Deshalb sollen Sie sich mit dem Mitarbeiter über einen Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung – also die zeitliche Lage – innerhalb von vier Wochen verständigen. Sie können diesen Antrag aber auch ohne nähere Begründung ablehnen.
Gelingt ein Einigungsversuch nicht oder lässt der Arbeitgeber die 4-Wochenfrist aus § 15 Abs. 5 BEEG reaktions- oder ergebnislos verstreichen, sieht das Gesetz keine Konsequenzen vor. Vor allem gilt die fehlende Zustimmung nicht als erteilt. Ihr Mitarbeiter ist jetzt gezwungen, das förmliche einseitige Verfahren gemäß § 15 Abs. 7 BEEG einzuleiten.
3.2. Was passiert, wenn der Mitarbeiter den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit durchsetzen will?
In dem Antrag auf Teilzeit muss der Arbeitnehmer Ihnen Beginn und Umfang der verringerten Arbeitszeit nennen. Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll er angeben; das muss er aber nicht tun (§ 15 Abs. 7 Sätze 2, 3 BEEG). Dem Gesetz liegt die Vertragslösung zugrunde: Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen sich über die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit verringerter Arbeitszeit während der Elternzeit einigen. Gelingt dies nicht, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vertragsänderung. Gibt der Mitarbeiter nicht die genaue Anzahl der gewünschten Wochenarbeitsstunden sowie Beginn und Ende der Elternteilzeit an, ist sein Teilzeitverlangen unwirksam.
Nach § 15 Abs. 6 BEEG kann der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nicht möglich ist, während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen.
Das Verfahren zur Durchsetzung dieses Anspruchs beinhaltet viele Formvorschriften und Fristen. Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit kann nur durchgesetzt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Sie als Arbeitgeber müssen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. In kleineren Betrieben kann der Anspruch nicht durchgesetzt werden. Die Azubis zählen nicht zu den Beschäftigten. Auf Voll- oder Teilzeitbeschäftigung kommt es nicht an. Es wird
pro Kopf
gezählt.Es muss die Wartezeit erfüllt sein. Das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters muss mindestens sechs Monate ununterbrochen bestanden haben.
Die wöchentliche Teilzeittätigkeit muss mindestens 15 Stunden und höchstens 30 Stunden umfassen.
An dieser Teilzeittätigkeit soll sich der Arbeitnehmer für mindestens zwei Monate festhalten lassen, damit nicht ein ständiger Wechsel der Arbeitszeit stattfindet.
Außerdem dürfen dem Antrag keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Der Teilzeitanspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Hinweis
Sollte ein Arbeitnehmer einen Antrag stellen, der eine Veränderung der Arbeitszeit für weniger als zwei Monate vorsieht, dann können Sie als Arbeitgeber nicht allein deshalb den Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Dagegen spricht der Zweck der Mindestdauer. Es steht Ihnen und dem Mitarbeiter frei, eine geringere wöchentliche Arbeitszeit oder weniger als zwei Monate Elternzeit zu vereinbaren – nur beanspruchen kann es der Arbeitnehmer nicht.
Von der gewünschten Arbeitszeitverringerung müssen Sie als Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn schriftliche Nachricht erhalten. Die Fristen für die Inanspruchnahme der Elternzeit und die Ankündigungsfrist für die Teilzeit sind identisch.
Hinweis
Die siebenwöchige Ankündigungsfrist gilt nur für die Zeit vor dem Geburtstag des Kindes. Für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beträgt die Ankündigungsfrist 13 Wochen. Wenn diese Frist nicht gewahrt wird, haben Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit, den Beginn der Elternzeit um die an der Mindestfrist fehlenden Tage zu verschieben.
Der Inhalt des Verringerungsantrags richtet sich nach § 15 Abs. 7 Satz 2 BEEG:
Beginn und Umfang der verringerten Arbeitszeit müssen angegeben werden.
Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll angegeben werden.
Wird die Verteilung nicht angegeben, können Sie davon ausgehen, dass Sie die verbleibende Arbeitszeit festlegen können. Der durchsetzbare Anspruch Ihres Mitarbeiters bezieht sich nur auf die Verringerung der Arbeitszeit. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage und die Tageszeit richtet sich nach dem, wie Sie Ihr Arbeitgeber-Direktionsrecht ausüben.
3.3. Aus welchen Gründen können Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit ablehnen?
Der Arbeitgeber kann das Teilzeitverlangen ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Gemeint sind objektiv gewichtige Umstände, die der gewünschten Arbeitszeitregelung zwingend entgegenstehen. An diese Gründe stellt das Bundesarbeitsgericht sehr hohe Anforderungen. Es geht davon aus, dass solche Gründe in folgenden Fällen vorliegen:
Wenn ein Mitarbeiter mit voller Freistellung Elternzeit beantragt und erst zu einem späteren Zeitpunkt die Teilzeit während der Elternzeit beantragt wird, könnte Ihnen das Recht zustehen, den Antrag abzulehnen. Das hängt davon ab, ob Sie bereits Dispositionen getroffen und zum Beispiel eine Ersatzkraft eingestellt haben. Ihre Dispositionen stellen in solchen Fällen üblicherweise dringende betriebliche Gründe dar.
Sie als Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, einen Arbeitsplatz – auch nicht den der Ersatzkraft – freizukündigen oder Änderungskündigungen auszusprechen, um Platz für den teilzeitwilligen Arbeitnehmer in Elternzeit zu schaffen.Wenn Sie als Arbeitgeber den Arbeitskräftebedarf im Betrieb reduzieren und den reduzierten Bedarf mit den verbleibenden Beschäftigten decken, stehen dem Teilzeitwunsch des Elternzeitlers betriebliche Gründe entgegen.
Als Arbeitgeber müssen Sie in einem solchen Fall von Kündigungen im Betrieb keine Sozialauswahl zwischen dem Mitarbeiter in Elternzeit und anderen Mitarbeitern durchführenWenn die gewünschte Arbeitszeitreduzierung eine erhebliche Störung Ihres im Betrieb praktizierten Arbeitszeitsystems bedeuten würde, könnte Sie dies zur Ablehnung berechtigen. Das ist aber nur denkbar, wenn es ein entsprechendes Arbeitszeitkonzept in Ihrem Betrieb gibt. Außerdem muss dieses Konzept auch praktiziert werden und dem Teilzeitverlangen des Elternzeitlers entgegenstehen. Zu guter Letzt müssten Sie als Arbeitgeber beweisen, dass dringende betriebliche Gründe vorliegen. Das wäre nur der Fall, wenn Ihr Arbeitszeitkonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt werden.
Ihnen als Arbeitgeber wird nicht zugemutet, einen Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit zu beschäftigen, obwohl Sie keinen Beschäftigungsbedarf haben.
3.4. Was gilt für Form und Frist bei Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit?
Die Ablehnung der vom Arbeitnehmer beantragten Arbeitszeit müssen Sie als Arbeitgeber schriftlich begründen. Hierfür steht Ihnen eine Frist von vier Wochen zur Verfügung, § 15 Abs. 7 BEEG. In Ihrer Ablehnung müssen Sie die dringenden betrieblichen Gründe klar und deutlich beschreiben. Ihr Mitarbeiter muss aufgrund Ihrer Äußerungen in der Lage sein, die Erfolgsaussichten einer Klage zu prüfen. Allein die Wiedergabe des Gesetzestextes genügt nicht.
Haben Sie die Verringerung der Arbeitszeit nicht rechtzeitig abgelehnt, gilt Ihre Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Mit der Neuregelung des BEEG wurde 2015 diese Zustimmungsfiktion eingeführt, § 15 Abs. 7 BEEG.
In einem Prozess werden Sie als Arbeitgeber der Unterlegene sein, wenn die Frist versäumt wurde. Rechtzeitig heißt dabei, dass in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags Ihre Ablehnung ergeht. In einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes muss spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags Ihre Ablehnung vorliegen.
3.5. Wann machen sich Arbeitgeber bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit schadensersatzpflichtig?
Stellt sich in einem Prozess heraus, dass Sie die Herabsetzung der Arbeitszeit zu Unrecht abgelehnt haben, müssen Sie dem Arbeitnehmer den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen.
Der Umfang des zu ersetzenden Schadens hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer wegen der Ablehnung mit der Arbeit insgesamt ausgesetzt hat oder mit seiner ursprünglich vereinbarten Vertragsarbeitszeit weiter gearbeitet hat.
Hat der Arbeitnehmer gar nicht gearbeitet, hat er einen Anspruch auf entgangenen Verdienst. Hat der Arbeitnehmer in Vollzeit statt in Teilzeit weiter gearbeitet, sind ihm womöglich Mehrkosten für die Betreuung des Kindes durch Dritte entstanden. Diese Kosten müssten dem Arbeitnehmer ersetzt werden.
Als Arbeitgeber gehen Sie also ein Risiko ein, wenn Sie ohne dringende betriebliche Gründe ablehnen.