Vorsorge zu Lebzeiten: Was können Sie für sich und Ihre Angehörigen regeln?
Damit die Angehörigen im Krankheits- oder Todesfall klarkommen, sollten Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. So empfiehlt es sich persönliche Unterlagen in einem Ordner zu sammeln und für den Fall des Falles entsprechende Vollmachten und eine Patientenverfügung zu erteilen. Wer Vermögen hat, sollte sich Gedanken machen an wen er vererben will.
I. Warum Vorsorgemaßnahmen treffen?
Unser Leben ist zu kompliziert geworden, um guten Gewissens Nach mir die Sintflut
denken zu können. Das sollte jeder, der Angehörige hat, beherzigen – und zwar unabhängig vom eigenen Alter und Gesundheitszustand.
Auch ohne größeres Vermögen empfiehlt es sich, die persönlichen Unterlagen so geordnet zu haben, dass auch Angehörige im Krankheits- oder Todesfall damit klarkommen. Sollte Vermögen vorhanden sein, empfiehlt es sich darüber hinaus, sich Gedanken über die erbrechtliche Situation zu machen.
Nicht zu vergessen, dass mit entsprechenden Vollmachten und einer Patientenverfügung Vertrauenspersonen im Fall des Falles für Sie handeln können. Besonders wichtig ist das zum Beispiel, wenn lebensverlängernde Maßnahmen infrage kommen, aber Sie selbst nicht mehr darüber entscheiden können.
Überprüfen Sie anhand der nachfolgenden Empfehlungen, was in Ihrer konkreten Lebenssituation sinnvoll ist.
II. Legen Sie eine Dokumentensammlung an
2.1. Hinterlegen Sie Ihre persönlichen Daten
Familienverhältnisse, beruflicher Werdegang etc.
Ob Sie einen schlichten Aktenordner zur Hand nehmen oder auf unseren
VorsorgePlaner
zurückgreifen: Wichtig ist, dass Sie den fertigen Ordner an einem gut auffindbaren Ort aufbewahren und ihn nach Bedarf ergänzen bzw. aktualisieren. Informieren Sie auf alle Fälle Ihre nächsten Angehörigen über den Aufbewahrungsort. Der Ordner sollte folgende Daten enthalten:
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Familienname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtstag und Geburtsort, Wohnort, Beruf, Arbeitsplatz, Religion, Personenstand (ledig, verheiratet, geschieden oder verwitwet), Tag der Hochzeit, Standesamt, Heiratsbuch-Nummer, Tag der Scheidung (Gericht, Aktenzeichen), Staatsangehörigkeit;
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Angaben über den Ehegatten, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und Schwiegereltern und gegebenenfalls auch deren Todestag und Todesort;
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außerdem Angaben über Wehrdienst bzw. Zivildienst;
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eventuelle Krankengeschichten, Blutgruppe, Impfungen usw.
Diese Angaben brauchen Angehörige häufig für Rentenanträge, Versicherungsleistungen, Abwicklung des Nachlasses, eventuelle Schadensersatzansprüche etc.
Finanzen
Dazu zählen Angaben über:
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Arbeitgeber, damit die letzte Lohnsteuerkarte und persönliche Arbeitsmittel und Unterlagen angefordert und Ansprüche wie Sterbehilfe, Betriebs- oder Zusatzversicherungsrente erfragt werden können.
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Zuständiges Finanzamt mit Steuernummer und Aktenzeichen des letzten Jahres. Damit können zum Beispiel sofort eventuelle Einkommensteuervorauszahlungen herabgesetzt werden. Ergänzen Sie die Angaben gegebenenfalls mit dem beauftragten Steuerberater mit Namen und Adresse.
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Geldinstitute und Bankverbindungen listen Sie am besten in einer Kontenübersicht auf. Nennen Sie die Verfügungsberechtigten bzw. bevollmächtigten Personen.
Ergänzen Sie die Kontenübersicht mit einer Übersicht über Ihre Daueraufträge und Einzugsermächtigungen. So können diese bei Bedarf schnell gekündigt werden. Listen Sie außerdem Ihre Sparverträge und Sparkonten mit Kontonummer und Geldinstitut auf.
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Für Bausparverträge, Wertpapiere etc. gilt dasselbe wie für Konten.
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Tresore und Schließfächer sollten Sie ebenfalls aufführen, Kennwort und Safenummer natürlich nicht. Hinterlegen Sie diese Angaben am besten an einer geeigneten Stelle, zum Beispiel bei einem Notar, dessen Name und Anschrift Sie zu den Unterlagen nehmen.
Kreditinstitute informieren Finanzämter:
Bei bestehenden Guthaben über 2.500,00 € geht im Todesfall eine Mitteilung an das Finanzamt. Für den Fall, dass Sieverborgene
Konten haben, kann es deshalb zu einer teuren Nachveranlagung für die Erben kommen. -
Ihre Versicherungen (z.B. gesetzliche Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung) stellen Sie am besten in einer detaillierten Übersicht und lückenlosen Dokumentation zusammen. Gerade bei der Rentenversicherung lassen sich Dokumentationslücken nachträglich nicht mehr ohne Weiteres schließen.
Vergessen Sie auf keinen Fall, die benötigten Rentenversicherungsnachweise wie zum Beispiel Berechnungs-, Beitragsbescheinigungen, Rentenanpassungsmitteilungen usw. dem Ordner beizufügen oder zumindest den genauen Aufbewahrungsort zu nennen.
Dasselbe gilt für die Krankenversicherungsunterlagen wie Mitgliedsbuch oder -ausweis und Versicherungspolicen. Gerade der hinterbliebene Ehegatte muss gegebenenfalls einen weiteren Krankenversicherungsschutz unter Vorlage der Sterbeurkunde beantragen und deshalb sofort handeln können.
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Mit einem Bestattungsvorsorgevertrag können Sie als künftiger Erblasser mit einem Bestattungsunternehmen die Details der später von dem Bestattungsunternehmen auszuführenden Bestattung regeln. Zu beachten ist, dass das Honorar des Bestattungsunternehmens zunächst insolvenzsicher angelegt wird, da die Bestattung Jahre oder Jahrzehnte nach dem Vertragsschluss liegen kann. Gerade deshalb sollte eine solche Vereinbarung ebenfalls gut auffindbar sein.
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Mitgliedschaften (z.B. in Vereinen) und Ehrenämter mit Funktion und Adresse sollten Sie ebenfalls aufführen, um schnell kündigen zu können.
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Als Mieter einer Wohnung ist es sinnvoll, den Vermieter mit Namen und Adresse zu nennen. Ein Hinweis auf den Verbleib des Mietvertrags ist ebenfalls sinnvoll, und so kann bei Bedarf schnell gekündigt werden.
2.2. Erteilen Sie Vollmachten
Warum sollte eine Vorsorgevollmacht verfasst werden?
Wer sich Gedanken darüber macht, was beispielsweise bei einem schweren Unfall passieren soll, sollte unbedingt festlegen, wer dann alles regeln soll. Hier fällt oft ungeahnt viel Papierkram
an, wie zum Beispiel Behördengänge, Verträge mit Kliniken.
Da es aber keine gesetzliche Vollmacht gibt, die es Ehegatten, Kindern oder anderen Verwandten erlaubt, den anderen Ehegatten oder ihre Angehörigen rechtlich zu vertreten, sollte schon in guten Zeiten überlegt werden, wer für einen sorgt, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Dafür ist eine Vorsorgevollmacht da. Nur so kann ein Betreuungsverfahren vermieden werden.
Was muss beachtet werden?
Eine Vollmacht ist grundsätzlich formlos gültig
Sie muss nicht einmal schriftlich erteilt werden, was aber aus Beweisgründen gemacht werden sollte. Ein Gang zum Notar ist für die Wirksamkeit der Vollmacht nur dann nötig, wenn Immobiliengeschäfte davon umfasst sein sollen.
Allerdings ist gerade bei sehr weitreichenden Vollmachten eine rechtliche Beratung durch einen darauf spezialisierten Anwalt oder Notar dringend anzuraten. Dieser kann dann auch Tipps dazu geben, wie eine Kontrolle des Bevollmächtigten gestaltet werden kann oder wie die Vollmacht richtig abgefasst wird, wenn beispielsweise mehrere Bevollmächtigte eingesetzt werden sollen.
Oft wird auch die Befugnis, über Konten, Sparguthaben usw. zu verfügen, eingeräumt. In der Praxis akzeptieren einige Banken eine Vorsorgevollmacht nicht oder zumindest nur dann, wenn sie notariell beglaubigt ist. Hier ist es ratsam, bereits im Vorfeld mit der Bank zu klären, ob die Vollmacht anerkannt wird oder eine gesonderte Bankvollmacht (z.B. auf einem bankeigenen Formular) erforderlich ist. Das kann dem Bevollmächtigten viel Ärger ersparen.
Den Umfang dieser Vollmacht bestimmen Sie alleine
Die Vollmacht kann auf alle gesundheitlichen Belange beschränkt werden, also zum Beispiel den Rechtsverkehr mit Krankenhäusern, Ärzten und Kassen. Diese Variante ist wichtig, wenn eine Patientenverfügung existiert oder geplant ist. Jemand muss diese nämlich durchsetzen und überwachen, dass alles nach dem Willen des Vollmachtgebers durchgeführt wird.
Die Vorsorgevollmacht kann auch sehr weit gehen und eine komplette Vertretung in allen rechtlichen Belangen umfassen. Dann nennt man sie
Generalvollmacht
.
Sie sollten auch daran denken, einen Ersatz für den Bevollmächtigten für den Fall zu bestimmen, dass dieser außer Stande ist, die Rechte und Pflichten aus der Vollmacht selbst auszuüben.
Können Sie eine Vollmacht wieder rückgängig machen?
Ja. Eine Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit rückgängig machen, indem Sie sie widerrufen. Hierzu reicht es, die Vollmacht vom Bevollmächtigten zurückzuverlangen und zu vernichten. Wichtig ist, dass Ihnen alle Originale der Vollmacht zurückgegeben werden, zum Beispiel wenn Sie zwei oder mehrere Bevollmächtigte gleichzeitig eingesetzt haben. Eine Begründung für den Widerruf ist nicht erforderlich. Es gibt auch keine Fristen, die beachtet werden müssten.
Es ist generell sinnvoll, die Vollmacht bei sich zu behalten und nur dafür Sorge zu tragen, dass der Bevollmächtigte sie findet, wenn er sie dann tatsächlich benötigt. Damit kann einem möglichen Missbrauch zumindest im Vorfeld vorgebeugt werden.
Wenn Sie sich dafür entscheiden, die Vollmacht bei einem Rechtsanwalt oder in einem Bankschließfach zu hinterlegen, müssen Sie unbedingt sicherstellen, dass der Bevollmächtigte im Fall der Fälle auch an das Original kommt. Sie müssen daher eine weitere Vollmacht für das Schließfach erteilen beziehungsweise den Anwalt genau anweisen, wann er an wen die Vollmacht herausgeben soll.
Die Vollmacht selbst hat kein Verfallsdatum. Sie wirkt also auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Dies ist in der Regel auch gewünscht. Nur so können Sie beispielsweise die Bestattung abwickeln und den Haushalt auflösen.
III. Überprüfen Sie Ihre finanzielle und rechtliche Situation als künftiger Erblasser
3.1. Machen Sie eine Vermögensaufstellung
Als künftiger Erblasser sollten Sie sich darüber im Klaren sein, was Ihnen überhaupt gehört – allein oder zum Teil. Insbesondere Ehepartner glauben irrtümlicherweise häufig, dass das, was während der Ehe angeschafft wurde, auch beiden gehört.
Das ist nicht automatisch so – selbst beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht. Auch hier wird derjenige grundsätzlich Eigentümer, der eine Sache bezahlt. Bei Dingen, die gemeinsam genutzt werden, kann man allerdings unterstellen, dass sie beiden gleichermaßen gehören, also je zur Hälfte.
Der Ehemann erwirbt ein wertvolles Gemälde und hängt es in der Ehewohnung auf. Bezahlt hat er es aber aus einer kleinen Erbschaft von seiner Großmutter. Hier ist von Alleineigentum des Ehemannes auszugehen.
Das Familienauto wird auch dann hälftiges Gemeinschaftseigentum, wenn der Ehemann als Alleinverdiener den dafür aufgenommenen Kredit alleine tilgt und das Fahrzeug auf ihn angemeldet ist.
Umgekehrt gehört der Schmuck der Ehefrau nicht unbedingt ihr allein. So gehen Geschenke der Partner untereinander zwar in das Alleineigentum des Beschenkten über. Aber: Ausnahmen bestätigen die Regel.
Der Ehemann stattet seine Gattin mit 18-karätigem Goldschmuck aus, den er unter anderem als Geldanlage erworben hat. Hier kann unter Umständen von einem Miteigentum des Ehemannes ausgegangen werden. Ob das so ist, hängt letztlich vom Willen der Beteiligten ab.
Bei Immobilien ist Eigentümer, wer im Grundbuch steht – gleich, ob er finanziell etwas dafür aufgebracht hat oder nicht. Dasselbe gilt für Bankkonten und Depots.
Der häufigere Fall ist hier allerdings, dass beide Eheleute als Miteigentümer bzw. Mitinhaber eingetragen sind. In diesem Fall gehört dem künftigen Erblasser das Immobilien- oder Bankvermögen nur zur Hälfte. Und was einem nicht gehört, kann man auch nicht vererben.
Wer für sich und andere für eindeutige Verhältnisse sorgen will, erstellt deshalb am besten ein Vermögensverzeichnis, aus dem eindeutig hervorgeht, wem was gehört.
Hierbei hilft Ihnen unser Beitrag
Persönliche Vermögensaufstellung
.
Natürlich können Sie sich bei einer derartigen Liste nicht über die tatsächlich bestehenden Eigentumsrechte anderer hinwegsetzen. Bestehen Bedenken an Ihrem Allein- oder Miteigentum, sollten Sie die Liste mit entsprechenden Nachweisbelegen ergänzen.
Gegebenenfalls lässt sich auch noch mit dem Partner nachträglich eine eindeutige Eigentumszuordnung vereinbaren – zum Beispiel durch eine zustimmende Unterschrift zur Inventarliste.
Wenn Sie einen notariell beurkundeten Ehevertrag haben:
Bei vereinbarter Gütertrennung gilt dasselbe wie bei der Zugewinngemeinschaft. Einziger Unterschied: Es gibt keinen erbrechtlichen Zugewinnausgleich und keinen Zugewinnausgleich im Scheidungsfall.
Bei der äußerst seltenen Gütergemeinschaft gehört dagegen beiden Ehepartnern alles – auch was vor der Ehe Alleineigentum war. Ausnahmen können vereinbart werden.
3.2. Ermitteln Sie den Wert Ihres Vermögens
Vermögenswerte kann man eigentlich nur dann gerecht verteilen, wenn man den Wert kennt. Klar, dass das Ganze nicht immer auf den Cent genau möglich ist, aber überschlagsmäßig geht das auf alle Fälle. Hilfreich ist das Ganze auch gerade dann, wenn Ihr Vermögen Dimensionen erreicht, die erbschaftsteuerrechtlich bedeutsam sind. In diesem Fall lässt sich durch entsprechende Steuerstrategien unter Umständen Geld sparen.
Auch hier hilft Ihnen unser Beitrag
Persönliche Vermögensaufstellung
.
Vergessen Sie auf keinen Fall, von Zeit zu Zeit zu prüfen, ob sich die Wertverhältnisse geändert haben. Dann sollte das Verzeichnis aktualisiert werden.
Verwenden Sie unseren ErbschaftsPlaner. Mit dieser Software ist es möglich, eine Vermögensaufstellung in elektronischer Form durchzuführen und jederzeit zu aktualisieren.
3.3. Wer beerbt Sie, wenn Sie keinen Erben benennen?
In diesem Fall tritt die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein. Wie das Ganze konkret aussieht, können Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen.
3.4. Schnellübersicht über das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners:
Güterstand des Erblassers mit hinterbliebenem Ehepartner |
neben Erben |
neben Erben |
neben Erben |
---|---|---|---|
Zugewinngemeinschaft |
1/2 |
3/4 |
3/4 |
Gütertrennung |
1/2 bei einem Kind 1/3 bei zwei Kindern 1/4 bei drei und mehr Kindern |
|
|
Gütergemeinschaft |
1/4 |
1/2 |
1/2 4 |
Eigentums- u. Vermögensgemeinschaft der früheren DDR 5 |
|
|
|
Einzelheiten zu den verschiedenen gesetzlichen Erbansprüchen können Sie darüber hinaus den Beiträgen zum Gesetzlichen Erbrecht von Kindern und anderen Verwandten
und zum Gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten
entnehmen.
IV. Wenn Sie mit einer Lebensversicherung vorsorgen
4.1. Die Bezugsberechtigung eindeutig festlegen
Wenn im Lebensversicherungsvertrag kein Bezugsberechtigter ausdrücklich genannt ist, fällt die Versicherungssumme im Todesfall in den Nachlass und steht damit den Erben zu. Das muss nicht unbedingt der Ehepartner sein, obwohl vielleicht nur der in den Genuss der Versicherungssumme kommen soll.
Die Versicherung leistet übrigens auch ohne Erbschein. Selbst bei einem überschuldeten Nachlass ist deshalb der Verzicht auf die Erbschaft möglich, ohne dass der Begünstigte die Lebensversicherungssumme verliert.
Aber: Haben Sie sich zwischenzeitlich von Ihrem Ehepartner getrennt oder scheiden lassen, bleibt dieser bezugsberechtigt, wenn Sie nichts dagegen unternehmen. Das gilt zumindest dann, wenn die Versicherung nicht ausschließlich oder vorrangig der Absicherung des derzeitigen Lebenspartners dienen sollte, und das geht normalerweise aus einem Versicherungsvertrag nicht hervor.
Die Bezugsberechtigung des früheren Ehepartners erlischt nicht von selbst (OLG Hamm, Urteil vom 13.3.2002, r+s 2002 S. 390)!
Wenn Sie die Bezugsberechtigung ändern bzw. widerrufen wollen, machen Sie dies unbedingt unmittelbar gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Ein nur im Testament erklärter Widerruf reicht nicht aus. Außerdem ganz wichtig: Die schriftliche Mitteilung über den Widerruf bzw. die Änderung des Bezugsrechts muss vor dem Tod des Versicherten zugegangen sein. Eine erst danach zugegangene Änderungsmitteilung ist unwirksam (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.5.2006, 1 O 4/06 ).
4.2. Wann Bezugsberechtigte einen Teil der Versicherungssumme herausgeben müssen
Pflichtteilsberechtigte, Vertragserben und in gewissem Umfang Gläubiger des Erblassers können in Höhe der geleisteten Versicherungsprämien Forderungen stellen. Das geht aber nur, wenn die Bezugsberechtigung widerruflich war und vor Eintritt des Versicherungsfalls widerrufen worden ist. Bei einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung ist die Versicherungsleistung den Gläubigern völlig entzogen.
Ein verschuldeter Erblasser hatte eine Risikolebensversicherung unwiderruflich zugunsten seiner Lebensgefährtin abgeschlossen. Die Gläubiger konnten keine Ansprüche gegen die Frau durchsetzen.
Anders sieht es bei den Gläubigern der begünstigten Person aus. Diese haben nach wie vor Zugriff auf die Versicherung.
V. Patientenverfügung
Für den Fall, dass Sie infolge von Krankheit oder aufgrund eines Unfalls keine eigene Entscheidung zu Ihrer medizinischen Behandlung mehr treffen können, hilft eine schriftliche Patientenverfügung weiter. Denn seit 1.9.2009 ist jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungsphase entspricht, verbindlich. Konkret:
-
Jede erwachsene Person darf in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden möchte, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern kann. Betreuer oder Bevollmächtigte sind in diesem Fall an die Verfügung des Betroffenen gebunden.
-
Eine bestimmte Formvorschrift ist nicht einzuhalten. Sie können deshalb einen Notar hinzuziehen, brauchen es aber nicht. Vor allen Dingen lässt sich eine derartige Verfügung jederzeit formlos widerrufen.
-
Liegt keine Patientenverfügung vor oder trifft sie nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder der Bevollmächtigte entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Behandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt. Dabei ist auf den mutmaßlichen Patientenwillen abzustellen.
-
Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigten vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten. Dies geschieht möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger oder sonstiger Vetrauenspersonen.
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Eine Reichweitenbegrenzung, die Ihren Patientenwillen gesetzlich einschränkt, gibt es nicht.
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Sind sich Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, muss das Betreuungsgericht nicht angerufen werden. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, sind folgenschwere Entscheidungen vom Betreuungsgericht zu genehmigen.
Das bedeutet konkret für Sie, dass Ihr schriftlich hinterlegter Wille geschieht – unabhängig davon, woran Sie erkrankt sind und wie weit die Krankheit bereits fortgeschritten ist. Selbst dann, wenn Ihr Leiden nach Ansicht der Ärzte nicht zwingend zum Tode führt, muss Ihr Wille beachtet werden. Nicht gewünschte lebenserhaltende Maßnahmen müssen unterbleiben.
Lehnen Sie zum Beispiel die Legung einer Magensonde ab, ist das Ihr gutes Recht. Weigern sich die Ärzte dennoch, Ihre Verfügung umzusetzen, bleibt für Angehörige oder sonstige Betreuer nur der Weg zum Betreuungsgericht.
Auf jeden Fall muss Ihre Patientenverfügung erkennen lassen, dass Sie sich mit dem Thema intensiv beschäftigt haben. So sollten Sie auf jeden Fall die Verfügung mit Ihrem Arzt besprechen. Dafür wird er möglicherweise Gebühren verlangen, die Sie aus eigener Tasche zahlen müssen.
Die Bundesärztekammer geht davon aus, dass hier 40,00 € angemessen sind. Erkundigen Sie sich aber besser im Vorfeld bei Ihrem Arzt, damit er nicht mehr berechnet, als Ihnen lieb ist. Machen Sie in diesem Fall Ihren Arzt auf die Stellungnahme der Ärztekammer zu diesem Thema aufmerksam.
Wichtig: Eine Patientenverfügung sollte am besten stets mit einer Vorsorge- oder Betreuungsverfügung kombiniert werden. Nur dann ist sichergestellt, dass im Ernstfall ein Betreuer oder ein Bevollmächtigter bestellt ist, der Ihre Verfügung auch wirklich umsetzt.
Näheres entnehmen Sie bitte unserem Beitrag
Patientenverfügung
. Die vorgegebenen Textbausteine entsprechen den Empfehlungen des Bundesjustizministeriums. Oder verwenden Sie unser Muster, das wir für Sie als Word-Datei angelegt haben.
Wer seine persönliche Verfügung in einem Ordnungssystem ablegen möchte, ist mit unserem VorsorgePlaner
gut bedient.
Die Patientenverfügung und weitere Verfügungen wie zum Beispiel die Vorsorgevollmacht können Sie aber auch bei der Bundesnotarkammer registrieren lassen.
Wegen näherer Einzelheiten zum Verfahren und zu den Kosten erkundigen Sie sich direkt bei der
Bundesnotarkammer Zentrales Vorsorgeregister Kronenstraße 42 11017 Berlin Tel.: 01805–355050 (0,12 €/min) |
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Die Erben nachfolgender Ordnungen kommen nur zum Zuge, wenn keine Erben vorrangiger Ordnungen vorhanden sind.
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Ist ein Großelternteil verstorben, erbt der überlebende Ehegatte auch dessen Anteil.
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Gilt nur für Bürger der früheren DDR, die vor dem 3.10.1992 für diesen Güterstand votiert haben, und nur für Erbfälle nach dem 2.10.1990.