Unterlassung kann nur verlangt werden, wenn sich eine Grundstücksverschmutzung wiederholt
Verschmutzt ein Nachbar ein angrenzendes Grundstück mit Laub, das er aber selbstständig wieder entfernt, kann kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Dieser verlange Wiederholungsgefahr, also die Besorgnis weiterer Störungen.
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