Unterlassung kann nur verlangt werden, wenn sich eine Grundstücksverschmutzung wiederholt
Die Grundstücke zweier Nachbarn werden durch einen Eigentümerweg getrennt. Auf dem Grundstück des einen Nachbarn befindet sich eine Sichtschutzwand zum Nachbargrundstück. Dort ist ein Maschendrahtzaun als Abgrenzung angebracht.
Die beiden Nachbarn stritten darüber, dass einer der Grundstückseigentümer in den Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Maschendrahtzaun Laub geworfen hatte, das er später selbstständig wieder entfernte.
Der Nachbar klagte auf Unterlassung. Er wollte damit verhindern, dass künftig in den Zwischenraum der Grenzanlage der Grundstücke Laub verbracht wird.
Das Amtsgericht Nürnberg wies die Klage ab. Zwar stellt das Verbringen von Laub in den Randbereich eines fremden Grundstücks (hier: zwischen Sichtschutz und Maschendrahtzaun) eine Eigentumsbeeinträchtigung dar.
Doch fehlt hier das Rechtsschutzinteresse des Nachbarn. Das erfordert eine sogenannte »Wiederholungsgefahr«. Es muss also mit weiteren Störungen zu rechnen sein. Das ist hier aber gerade nicht der Fall. Denn der Nachbar, der das angrenzende Grundstück verschmutzt hatte, reinigte es auch selbst wieder, indem er das Laub entfernte.
AG Nürnberg, Urteil vom 3.12.2022, 23 C 3805/21