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WEG: Wer zahlt neue Fenster?

Wohnungseigentum & Grundbesitz 27. April 2020
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dmitrimaruta / stock.adobe.com

Grundsätzlich ist die Eigentümergemeinschaft zuständig. Es bleibt den Wohnungseigentümern allerdings unbenommen, eine hiervon abweichende Regelung zu treffen. Eine solche Regelung muss allerdings klar und eindeutig sein.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurden im Zuge der Instandhaltung und Instandsetzung zwei Wohnungstüren sowie sämtliche Fenster einer Wohnung ausgetauscht. Die Eigentümerinnen dieser beiden Wohnungen beantragten, die Kosten für die neuen Fenster und Türen aus der Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu bestreiten.

Die Eigentümergemeinschaft lehnte die Kostenübernahme mehrheitlich ab. Denn nach der Teilungserklärung zählten die Wohnungsabschlusstüren zum Sondereigentum und sollten, wie auch die Fenster, von jedem Sondereigentümer auf eigene Kosten erneuert werden. In der Vergangenheit hatten alle Eigentümer daher ihre Fenster auf eigene Kosten erneuert.

Das Landgericht Köln gab den beiden Eigentümerinnen Recht. Es entschied, die Eigentümergemeinschaft hat die Kosten für Fenster und Türen zu übernehmen. Denn alles, was für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes wichtig ist, ist Gemeinschaftseigentum. Hieran können die Eigentümer auch nichts ändern – egal welche Regelung sie treffen. Zwingendes Gemeinschaftseigentum kann daher nicht auf einzelne Sondereigentümer übertragen werden.

Etwas anderes gilt allerdings für die Kostenübernahme. Hier können die Eigentümer durchaus regeln, dass der jeweilige Sondereigentümer die Kosten für den Austausch der Fenster übernehmen muss, auch wenn die Fenster selbst im Gemeinschaftseigentum stehen.

In diesen Fällen muss eine abweichende Kostentragungspflicht aber klar und eindeutig geregelt sein. Gibt es Zweifel, wer für die Kosten aufkommen muss, so bleibt es bei der gesetzlichen Regelung – und die Gemeinschaft hat die Kosten für die Instandsetzung zu tragen.

LG Köln, Urteil vom 11.10.2018, 29 S 66/18