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Eigentümergemeinschaft muss Spielplatz herrichten

Wohnungseigentum & Grundbesitz 25. Oktober 2016
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Eigentümergemeinschaft muss Spielplatz herrichten

© pushish images / fotolia.com

Spielplätze müssen der Baugenehmigung entsprechend gebaut, ausgestattet und instandgehalten werden. Der Anspruch darauf verjährt nicht.

Der Wohnungseigentümer einer Wohnanlage bemängelte, dass der vorhandene Spielplatz lediglich mit einem – verunreinigten – Sandkasten ausgestattet sei. Stattdessen beantragte er im Juni 2015, den Spielplatz so herzurichten, wie es die Baugenehmigung vorsieht. In der Baugenehmigung war 1982 vorgesehen worden, dass ein Sandkasten, eine Spieltischgarnitur, sowie eine Pergola mit Schaukel und Hänge-Klettergerüst zu errichten seien. Außerdem sollte der Sand regelmäßig ausgetauscht werden. Die Eigentümergemeinschaft lehnte den Eintrag ab, da ein Spielplatz vorhanden sei. Die Vorgaben in der Baugenehmigung für bestimmte Spielgeräte seien nicht verbindlich. Hiergegen geht der Wohnungseigentümer vor.

Das Amtsgericht München gab ihm Recht. Das Gericht entschied, der Spielplatz muss entsprechend den Vorgaben der Stadt aus der Baugenehmigung angelegt werden. Bei dem Spielplatz handelt es sich um Gemeinschaftseigentum, dessen Ausstattung durch eine Auflage der Baugenehmigung festgelegt ist. Die Wohnungseigentümer müssen gemeinschaftlich für eine ordnungsgemäße Verwaltung sorgen. Dazu gehört, dass das Gemeinschaftseigentum instandgesetzt und gehalten wird.

Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung ist dabei grundsätzlich unverjährbar – und zwar auch dann, wenn der Spielplatz schon vor Jahren hätte hergerichtet werden müssen.

Amtsgericht München, Urteil vom 15.01.2016, Az. 481 C 17409/15 WEG

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