Direkt zum Inhalt

Makler haftet für übermalte Grundstücksgrenzen im Exposé

Wohnungseigentum & Grundbesitz 9. August 2024
Image
Ein Grundstück mit Rasenfläche und einer Hecke. Im Vordergrund steht ein weißes Modellhaus. Links davon liegt ein Bauplan und rechts liegt ein Taschenrechner und ein Stift und weiteres Papier.

KB3 / stock.adobe.com

Ein Exposé muss das Grundstück so beschreiben, wie es seinem tatsächlichen Zustand entspricht. Bei einer farblichen Markierung der Grundstücksgrenze im Exposé darf der Kaufinteressent davon ausgehen, dass diese korrekt eingezeichnet ist. Ihn trifft keine weitere Nachforschungspflicht.

Ein Makler bot im Jahr 2012 ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück zum Verkauf an. Das Grundstück war bereits seit 1959 mit einem Überbau vom Nachbargrundstück belastet. Dies war seither in der Flurkarte des Katasteramts einsehbar.

Ein Mitarbeiter des Maklerbüros erstellte ein Exposé für das angebotene Grundstück, das enthielt einen Ausschnitt aus der Flurkarte des Katasteramtes als Lageplan. Der Mitarbeiter wollte das Grundstück kennzeichnen. Er hob die Grenzlinien digital mit einer breiten roten Linie hervor. Dabei überdeckte die rote Linie die Grundstückslinien, sodass die Linie des Überbaus nicht mehr zu erkennen war. Auch die tatsächlichen Grundstücksgrenzen wichen im Ergebnis von den auf dem Plan erkennbaren ab.

Die späteren Erwerber wiesen den Makler ausdrücklich darauf hin, dass sie das Grundstück nur kaufen wollten, wenn es von Baulasten frei sei. Sie kauften das Grundstück im Juni 2012. Der Überbau war ihnen zu dem Zeitpunkt nicht bekannt.

Erst später erfuhren die Käufer zufällig vom Überbau. Sie ließen daraufhin ihr Grundstück neu abmarken. Sie verlangten Schadensersatz in Höhe von rund € 14.000,– für die Wertminderung sowie die Kosten der Vermessung und Neueinfriedung. Der Makler verweigerte eine Zahlung. Die Käufer hätten die Markierungen überprüfen müssen.

Das Landgericht Lübeck sprach den Immobilienerwerbern den Schadensersatz zu. Der Makler haftet wegen einer fahrlässigen Verletzung seiner Aufklärungspflicht. Ein Exposé muss das Grundstück so beschreiben, wie es seinem tatsächlichen Zustand entspricht. Das Maklerbüro muss sich den Fehler des Mitarbeiters zurechnen lassen.

Markierung der Grenzlinien sind in einem Maklerexposé üblich. Im vorliegenden Fall haben Sie aber dazu geführt, dass ein im Plan eingezeichneter Überbau verdeckt wurde. Damit ist das Verkaufsobjekt im Exposé nicht mehr so beschrieben, wie es dem tatsächlichen Zustand entsprach. Die Karte vermittelte den Eindruck, hinsichtlich der Lage des Grundstücks bestehen keine Besonderheiten.

Bei einer farblichen Markierung der Grundstücksgrenze darf der Kaufinteressent davon ausgehen, dass diese korrekt eingezeichnet ist. Er muss den Plan nicht eingehender als üblich in Augenschein nehmen.

LG Lübeck, Urteil vom15.5.2023, 10 O 315/21