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Ehescheidung: Getrenntleben trotz gemeinsamer Wohnung möglich

Familie & Vorsorge 19. August 2024
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Eine Frau und ein Mann sitzen auf einem Sofa. Die Frau hat dem Mann den Rücken zugewendet. Sie sieht traurig aus. Der Mann im Hintergrund hat seinen Kopf auf seinen Arm gestützt und schaut die Frau nicht an.

Rido / stock.adobe.com

Für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruch nach Scheidung ist der Trennungszeitpunkt relevant. Eine »Trennung« setzt dabei nicht eine voraus, dass ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung auszieht. Trotz gemeinschaftlichen Zusammenwohnens kann bereits eine Trennung vorliegen.

Ein Ehepaar hatte sich getrennt und die Scheidung beantragt. Die Eheleute lebten wegen ihrer drei minderjährigen Kinder aber auch nach dem Ende ihrer Beziehung noch im gemeinsamen Haus zusammen. Bei der Frage des Zugewinnausgleichsanspruches stellten beide wechselseitige Anträge auf Auskunft über das Vermögen des anderen zum Zeitpunkt der Trennung. Dabei machten die Eheleute unterschiedliche Angaben zum Trennungszeitpunkt. Der Ehemann gab einen späteren Zeitpunkt an als die Ehefrau. Das erstinstanzliche Amtsgericht Frankfurt am Main legte diesen späteren Zeitpunkt der Auskunftspflicht zugrunde.

Dagegen legte die Ehefrau Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main ein. Mit Erfolg. Das Gericht stellte fest, der Ehemann habe innerhalb des gemeinsamen Hauses eine »Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller« genutzt. Es habe aber keine persönliche Beziehung mehr zwischen den Ehegatten bestanden.

Zudem sei es für eine Trennung nicht erforderlich, dass ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung ausziehe. Das gemeinsame Wohnen oder ein »freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander« hindere die Annahme einer Trennung nicht – insbesondere, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt lebten. Denn für die Kinder hänge die Verarbeitung der Trennung oft stark vom Verhalten der Eltern ab.

Demnach sei keine »Trennung«, sondern ein »der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung« ausreichend. Eheleute könnten somit auch dann getrennt sein, wenn sie noch im selben Haushalt leben und teilweise den Alltag miteinander teilen würden. Vereinzelte Erledigungen für den anderen und gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern stünden der Annahme einer Trennung nicht entgegen.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.3.2024, 1 UF 160/23

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