Schönheitsreparaturen: Beseitigung von Deckenrissen gehört nicht dazu
Eine Mieterin forderte ihre Vermieterin auf, Risse an der Wohnzimmerdecke zu beseitigen. Die Vermieterin hielt sich jedoch nicht für zuständig. Sie meinte vielmehr, das sei Sache der Mieterin. Dazu sei diese nämlich aufgrund der vereinbarten Schönheitsreparaturklausel verpflichtet. Die Vermieterin warf der Mieterin zudem vor, allgemein nicht besonders kooperativ zu sein, wenn es um die Beseitigung von Bagatellmängeln gehe. Deshalb kündigte sie das Mietverhältnis kurzerhand.
Die Mieterin wehrte sich dagegen, sie verklagte die Vermieterin auf Beseitigung der Risse in der Decke. Mit Erfolg. Laut Landgericht Berlin hat die Mieterin sehr wohl Anspruch darauf. Denn unabhängig davon, ob die Schönheitsreparaturklausel überhaupt gültig sei, müsse die Mieterin keine größeren Substanzschäden an der Dekoration, wie hier die Deckenrisse, beseitigen.
Der Beseitigungsanspruch sei auch nicht wegen der Kündigungen entfallen. Denn eine unzureichende Kooperation bei der Beseitigung von Bagatellmängeln rechtfertige bei einem langjährigen beanstandungsfreien Mietverhältnis weder eine fristlose noch eine fristgerechte Kündigung. Die vorgeworfenen Pflichtverletzungen seitens der Mieterin waren dem Gericht nicht gewichtig genug, um eine Kündigung zu rechtfertigen.
(LG Berlin, Beschluss vom 7.2.2017, Az. 67 S 20/17)