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Nebenkostenprivileg fällt weg: Was das für die Kabelgebühr heißt

Nebenkosten & Renovierung 19. Juli 2024
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Eine rechte Hand hält eine Fernbedienung in Richtung Fernseher. Dieser ist im Hintergrund erleuchtet, aber nur unscharf zu sehen.

HelenP / stock.adobe.com

Viele Mieter und Vermieter haben es bereits mitbekommen. Ab den 1.7.2024 können Mieter frei wählen, wie sie ihr Fernsehen empfangen wollen. Früher war es für den Vermieter möglich, die Kosten für den Kabelanschluss im Rahmen der Betriebskosten direkt auf dem Mieter zu übertragen, unabhängig, ob der Mieter den Kabelanschluss überhaupt genutzt hat oder nicht.

Was bedeutet das Nebenkostenprivileg?

Verfügt ein Mehrfamilienhaus über einen gemeinsamen Kabelanschluss, dürfen Hauseigentümer bzw. die Hausverwaltung die Kabelgebühren derzeit noch über die Nebenkosten mit abrechnen. Diese Umlage der Kabel-Kosten über die Betriebskostenabrechnung auf alle Hausbewohner nennt man Nebenkostenprivileg.

Hausverwaltungen schlossen häufig Sammelverträge mit Kabelnetzbetreibern für den TV-Kabelanschluss ab (sog. »Mehrnutzerverträge). Mieter zahlen die Kabelgebühren über die Nebenkostenabrechnung an die Hausverwaltung. Diese wiederum bezahlt für ihre Verträge mit dem Kabelnetzbetreiber (§ 2 Nr. 15 BetrKV).

Folge: Mieter mussten bislang auch dann für den gemeinschaftlichen Kabelanschluss zahlen, wenn Sie ihn nicht nutzen. Unter Umständen hatten sie dadurch sogar doppelte Kosten für ihren TV-Empfang (z.B. empfingen sie die Fernsehprogramme nicht über Kabel, sondern über einen anderen Weg). Das Nebenkostenprivileg entfällt ab dem 1.7.2024.

Beachten Sie: Diese Änderung betrifft nur Eigentümer, die ihre Wohnung vermieten. Eigentümer, die in ihrer eigenen Wohnung leben, sind von dieser Änderung nicht betroffen, da sie die Kosten für den Kabelanschluss weiterhin über das Hausgeld zahlen.

Gesetzgeber streicht Kabelgebühren aus den Nebenkosten

Die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs wurde im Zuge der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) auf den Weg gebracht. Die Regelung zur Abschaffung des Nebenkostenprivilegs für Kabelgebühren ist bereits seit dem 1.12.2021 in Kraft. Die Übergangsfrist geht noch bis zum 30.6.2024. Spätestens ab dem 1.7.2024 können Sie als Mieter Ihre Fernsehempfangsart frei wählen.

Die weitreichende Intension des Gesetzgebers ist, durch den Wegfall des Kabelprivilegs die Internetverbindung zu verbessern (z.B. Ausbau des schnellen Glasfaser-Internets). Bislang gab es kaum Anreize, auf alternative Übertragungswege zu wechseln, da der Kabelanschluss trotzdem über die Nebenkostenabrechnung bezahlt werden musste. Dies ändert sich mit der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs. Vorteil für Sie als Mieter: Sie können selbst entscheiden, wie Sie künftig fernsehen wollen (z.B. über Kabel, DVB-T2 HD, IPTV, Streaming oder Satellit) – und müssen nur einmal bezahlen.

Was bedeutet die Änderung für Mieter?

Prüfen Sie zunächst Ihre Nebenkostenabrechnung

Ist in Ihrer Nebenkosten- bzw. Betriebskostenabrechnung die Rechnungsposition »Breitbandkabelanschluss« oder »TV-Kabel-Anschluss« aufgeführt? Wenn ja, gibt es das Nebenkostenprivileg für Kabelgebühren in Ihrem Haus. Ab dem 1.7.2024 dürfen die Gebühren fürs Kabelfernsehen aber nicht mehr auf Sie als Mieter umgelegt werden. Das hat folgende Konsequenzen:

  • Der Sammelvertrag Ihres Mietshauses wird voraussichtlich gekündigt. Erfolgt keine Kündigung, darf der Vermieter die Kosten für den Kabelanschluss ab dem Stichtag nicht mehr über Sie abrechnen. Die genannte Rechnungsposition sollte es in Ihrer Nebenkosten- bzw. Betriebskostenabrechnung dann nicht mehr geben.

  • Als Mieter sollten Sie sich spätestens bereits im Juni 2024 selbst um eine Alternative oder einen Kabelanschluss kümmern, wenn sie weiterhin Kabel-TV schauen möchten (vgl. nächster Punkt).

  • Möchten Sie keinen Kabelanschluss, wird der ungenutzte Kabelanschluss durch den Kabelanbieter gesperrt bzw. die TV-Buchse verplombt.

Der Kabelanschluss bleibt eine attraktive Option

Denn der Anschluss ist in den meisten Wohnungen bereits vorhanden, er erfordert keinen Technikerbesuch und ist wetterunabhängig. Zudem hat er im Vergleich zu anderen Technologien wie Glasfaser niedrigere Anschlussgebühren und benötigt keinen Internetanschluss.

Durch die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs können Sie den Anbieter selbst wählen. Die Abrechnung erfolgt dann direkt zwischen Ihnen als Mieter und dem Anbieter – und eben nicht mehr indirekt über die Nebenkostenabrechnung.

Vergleichen Sie verschiedene Anbieter von Kabelfernsehen und Internet, deren Preise und Leistungen (z.B. Netzabdeckung, schnelle Internetgeschwindigkeiten) und prüfen Sie die AGB. Achten Sie insbesondere auf die Laufzeit des Vertrags und die Kündigungsfristen sowie auf versteckte Kosten. Nutzen Sie dazu Verbraucherportale, die unabhängige Bewertungen und Vergleiche von Kabel- und Internetanbietern anbieten (z.B. Verivox, Check24).

Sie steigen auf digitales Fernsehen um

Die Fernsehübertragung ist mittlerweile komplett digital, und es gibt auch neue Verbreitungswege. Da Sie als Mieter ab dem 1.7.2024 Ihren Fernsehempfang frei wählen können, stehen verschiedene technische Möglichkeiten zur Auswahl.

  • Mit DVB-T2 HD können Sie je nach Region über eine Zimmerantenne oder einer alten Dachantenne rund 40 Sender in hochauflösender Qualität (HDTV) empfangen. Besitzen Sie einen internetfähigen Receiver oder Fernseher, empfangen Sie weitere Sender über das Internet.

  • Klassisches IPTV: Dieses Fernsehprogramm per Internet gibt es in der Regel in Kombination mit einem VDSL-Anschluss. Für den Empfang benötigen Sie einen Receiver, den Sie beim Anbieter mieten oder kaufen müssen.

  • Streaming-IPTV: Hierfür benötigen Sie einen Breitbandinternetanschluss. Der Empfang funktioniert bei modernen Smart-TVs mit einer vorinstallierten App oder bei älteren Geräten mit einem HDMI-Stick zum Einstecken.

  • Satellitenfernsehen: Alle gängigen Fernsehprogramme empfangen Sie immer noch frei und unverschlüsselt per Satellit. Jedoch müssen Sie abklären, ob Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin Ihnen erlaubt, eine Satellitenschüssel am Haus anzubringen.

Informieren Sie sich über mögliche Alternativen zum Kabelanschluss. Überlegen Sie, welches Produkt und in welchem Umfang für Sie persönlich am besten ist. Schließen Sie keinesfalls vorschnell an der Haustür einen Vertrag ab, auch wenn man Sie hierzu drängen sollte (vgl. nächster Punkt).

Lassen Sie sich nicht überrumpeln!

Neben seriösen Medienberatern gibt es auch unseriöse Berater, die im Auftrag des Kabelnetzbetreibers unterwegs sind und auf Provisionsbasis bezahlt werden. Diese versuchen meist unnötige Kabelverträge abzuschließen (z.B. drohen Sie mit der Abschaltung des Kabelanschlusses). Grundsätzlich müssen Sie Vertriebskräfte nicht in Ihre Wohnung lassen. Fragen Sie stets nach dem Dienstausweis des Beraters, notieren Sie sich den Namen und die Kontaktdaten. Lassen Sie sich nicht einschüchtern und unterschreiben Sie nichts an der Haustür! Falls Sie (auch ohne Unterschrift) plötzlich eine Auftragsbestätigung im Briefkasten finden, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle der Verbraucherzentrale und widerrufen Sie den Vertrag.

Sie sollten sich aber auch in den Shops der Kabelnetzbetreiber nicht zu einem übereilten Vertragsschluss drängen lassen. Beachten Sie: Anders als bei Haustürverträgen besteht bei einem Vertragsschluss dort kein Widerrufsrecht.

Was folgt aus der Gesetzesänderung für Vermieter?

Als Vermieter sollten Sie alle erforderlichen Fristen im Auge behalten (z.B. das Ende der Übergangsfrist zum 30.6.2024; die vereinbarte Kündigungsfrist für die Kündigung eines Sammelvertrages).

Sie müssen entscheiden, ob Sie den bestehenden Mehrnutzervertrag fortführen oder eine neue Versorgungsvereinbarung abschließen. Lassen Sie sich dabei von den Kabelnetzbetreibern über die verschiedenen Möglichkeiten rechtzeitig beraten.

Informieren Sie Ihre Mieter zeitnah über die neue vertragliche Vereinbarung. Stellen Sie ihnen beispielsweise in einem Bewohneranschreiben Kontaktdaten für Beratungsstellen sowie eine Übersicht über die Kosten des Kabelanschlusses zur Verfügung.

Überprüfen Sie Ihre Mietverträge, um festzustellen, ob Anpassungen aufgrund der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs erforderlich sind. Nehmen Sie dazu im Einzelfall rechtliche Hilfe in Anspruch, um sicherzustellen, dass die Verträge rechtssicher sind (z.B. wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder an einen Haus- und Grundeigentümerverein).