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Betriebskostenabrechnung: Wann der Mieter Anspruch auf Zusendung von Belegkopien hat

Nebenkosten & Renovierung 17. August 2023
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Maurice Tricatelle / stock.adobe.com

Wenn der Vermieter weit entfernt von der vermieteten Wohnung lebt, ist es dem Mieter nicht zumutbar zur Belegeinsicht zum Vermieter zu reisen.

 

Ein Vermieter hatte aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2020 und 2021 von seinem Mieter eine Nachzahlung gefordert. Der Mieter aber war misstrauisch und wollte vor der Zahlung zunächst die Kostenpositionen prüfen und bat daher um Übersendung der Rechnungskopien und der Kopie eines Wartungsvertrags.

Der Vermieter wohnte allerdings in Berlin ca. 500 km von der Mietwohnung entfernt. Dennoch hielt er es nicht für erforderlich, dem Mieter die Belege zuzuschicken. Stattdessen verklagte er den Mieter auf Zahlung. Ohne Erfolg.

Das Amtsgericht Rheine entschied, der Mieter sei berechtigt gewesen, die Nachzahlungen zu verweigern. Er habe nämlich vor der Zahlung grundsätzlich Anspruch auf Belegeinsicht, um die Abrechnung überprüfen zu können. Und da der Vermieter weit entfernt in Berlin wohne, müsse dieser Kopien zum Wohnsitz des Mieters schicken.

AG Rheine, Urteil vom 13.12.2022, 10 C 156/22