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Betriebskostenabrechnung: Erhöhung der Vorauszahlungen nur einmal möglich

Nebenkosten & Renovierung 12. Juli 2024
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Ein Heizungsthermostat liegt auf einem Grundrissplan. Neben dem Thermostat liegen Euro-Geldscheine und Euro-Münzgeld.

maho / stock.adobe.com

Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen aufgrund der jeweiligen Abrechnung darf nur einmal erfolgen.

Eine Vermieterin hatte für eine Wohnung in Köln im April 2022 die Heiz- und Betriebskostenabrechnung erstellt. Im Zusammenhang damit hatte sie die Vorauszahlungen, die ab Juni 2022 gezahlt werden sollten, erhöht. Im November 2022 erhöhte die Vermieterin nochmals die Heizkostenvorauszahlungen. Begründung: gestiegene Energiepreise infolge des Ukrainekrieges.

Die Mieterin war mit der erneuten Erhöhung nicht einverstanden, es kam zum Prozess. Das Amtsgericht Köln entschied zugunsten der Mieterin. Die erneute Erhöhung der Vorauszahlungen sei unwirksam. Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen aufgrund der jeweiligen Abrechnung dürfe nur einmal erfolgen. Dieses Recht habe die Vermieterin mit der Anpassung im April 2022 schon wahrgenommen.

Das Gericht wollte auch keine Ausnahme zulassen, da die Vermieterin die erste Anpassung zu einem Zeitpunkt vorgenommen hatte, zu dem infolge des Ukrainekrieges die Energiepreise schon ganz erheblich gestiegen waren und im Übrigen etwa gleich hoch waren wie bei der späteren Anpassung. Zudem hatte die Vermieterin nichts dazu vorgetragen, weshalb ihr das Festhalten an den bisherigen Vorauszahlungen unzumutbar sei.

AG Köln, Urteil vom 11.12.2023, 03 C 73/23

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