Schönheitsreparaturen: Mieterwünsche dürfen nicht einfach ignoriert werden
Im entschiedenen Fall hatte sich ein Vermieter damit einverstanden erklärt, die vermietete Wohnung zu renovieren. Decken und Wände sollten gestrichen werden. Allerdings wollte er beides in Gelbtönen streichen. Damit war der Mieter nicht einverstanden. Er bevorzugte weiße Farbenuancen. Da die Vermieter von seiner Farbwahl nicht abzubringen war, kam es zum Gerichtsverfahren.
Das Landgericht Berlin entschied in zweiter Instanz wie schon zuvor das Amtsgerichts zugunsten des Mieters. Dem Mieter stehe ein Anspruch auf Verwendung weißer Farbe zu. Das Landgericht begründete dies damit, dass dem Mieter selbst bei von ihm durchzuführenden Schönheitsreparaturen grundsätzlich ein weitgehender Ermessensspielraum bei der farblichen Gestaltung der Wohnräume zusteht. Dieser Ermessensspielraum bei der farblichen Gestaltung gelte wegen des mietvertraglichen Rücksichtnahmegebots auch dann, wenn der Vermieter verpflichtet sei zu renovieren.
Der Vermieter dürfe keineswegs Schönheitsreparaturen in eigenwilliger Farbgebung ausführen. Er habe vielmehr den Farbwünschen seines Mieters solange nachzukommen, wie für ihn dadurch keine Mehrkosten oder eine sonstige Beeinträchtigung berechtigter Vermieterinteressen entgegenstehen würden.
(LG Berlin, Beschluss vom 23.5.2017, Az. 67 S 416/16)
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