Aufsteigender Zigarettenqualm rechtfertigt Mietminderung
Der Mieter einer im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung hatte seine Vermieterin um Maßnahmen gebeten, die das Eindringen von Zigarettenrauch aus der unter ihm liegenden Erdgeschosswohnung verhindern sollten. Zudem hatte er die Miete gemindert, da der rauchende Mieter der Erdgeschosswohnung eine bis anderthalb Schachteln Zigaretten am Tag rauchte – und das sowohl auf dem Balkon als auch in der Wohnung. Deshalb wurde die Wohnung kontinuierlich im Sommer über die Balkontür gelüftet. Das hatte zur Folge, dass man bei offenem Fenster im 1. Obergeschoss sofort den Zigarettenrauch wahrnehmen konnte.
Da sich die Vermieterin weigerte, die Forderungen des Mieters zu erfüllen, erhob dieser Klage. Mit Erfolg. Das zuständige Amtsgericht Bremen stellte fest, die Wohnung habe wegen des Zigarettenrauchs einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch herabsetze. Wie die Vermieterin die Belästigung abstellen wolle, sei ihr überlassen.
Der Mieter dürfe zudem die Miete um 20 % mindern. Bei der Höhe der Minderungsquote berücksichtigte das Gericht, dass der Mieter ständig dem Zigarettengeruch ausgesetzt war, sobald ein Fenster geöffnet wurde, und Zigarettenrauch gesundheitsgefährdend ist. Andererseits gab es zu bedenken, dass das Leben in Mehrparteienhäusern und in Großstädten mit sich bringt, dauerhaft als belastend empfundenen Gerüchen ausgesetzt zu sein.
AG Bremen, Urteil vom 17.5.2024, 17 C 332/22
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