Darf der Arbeitgeber die Hosenfarbe vorschreiben?
Ein Arbeitnehmer eines Industriebetriebs war seit 2014 im Bereich der Produktion beschäftigt. Im Betrieb galt eine Kleiderordnung. Für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik wurde den Mitarbeitern funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt. Dazu zählten auch rote Arbeitshosen, die in den genannten Bereichen zu tragen waren.
Zur Begründung der Farbwahl führte der Arbeitgeber aus, Rot diene der Wahrung der Corporate Identitiy, sei als Signalfarbe geeignet für den Schutz der Arbeitnehmer und zudem könne man so externe Beschäftigte auf einen Blick erkennen.
Der Mitarbeiter erschien mehrfach nicht in der vorgeschriebenen Hose zur Arbeit. Er trug schwarze Hosen. Er wurde wiederholt abgemahnt – erfolglos. Er widersetzte sich weiterhin wiederholt der Aufforderung, die rote Hose zu tragen. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Der Arbeitgeber stufte die rote Arbeitshose als persönliche Schutzausrüstung ein. Er begründete die Kündigung mit der Missachtung der Kleiderordnung.
Der Mann setzte sich gegen diese Kündigung zur Wehr. Zum einen möge er keine roten Hosen. Zum andern bestritt er, dass die rote Hose besondere arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben erfülle. Seinem Arbeitgeber stehe bezüglich der Hosenfarbe kein Direktionsrecht zu.
Das Arbeitsgericht Solingen wies die Kündigungsschutzklage ab. Weigert sich ein Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsschutzkleidung zu tragen, muss er mit einer Kündigung rechnen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, Anweisungen zur Kleiderordnung zu geben. Das leitet sich aus seinem Direktionsrecht ab. Dies und die drei weiteren genannten Gründe für die Kleiderordnung rechtfertigten dies.
Es handelt sich bei der roten Hose um Arbeitsschutzkleidung. Dies ergibt sich aus dem Vortrag des Arbeitgebers zu der Schutzklasse der roten Hosen. Unerheblich ist, dass der Mitarbeiter die Farbe Rot nicht mag. Sein ästhetisches Empfinden überwiegt die Interessen des Arbeitgebers nicht.
ArbG Solingen, Urteil vom 15.3.2024, 1 Ca 1749/23; n. rk.
Tipp: Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig und auch gegen eine ordentliche Kündigung kann sich der Arbeitnehmer im Wege der Kündigungsschutzklage wehren. Mit Smartlaw können Sie eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene außerordentliche oder ordentliche Kündigung erstellen. Oder haben Sie schonmal über einen Aufhebungsvertrag nachgedacht? Dieser kann sowohl für den Arbeitnehmer also auch für den Arbeitgeber vorteilhaft sein.