Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trotz bummeln und feiern gehen?
Eine arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmerin verlangte nach ihrer Kündigung die Urlaubsabgeltung für 16 Tage noch nicht genommenen Urlaubs in Höhe von insgesamt € 1.403,–.
Der Arbeitgeber zweifelte jedoch die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an. Die Frau sei gesehen worden, wie sie in der Leipziger Innenstadt »fröhlich bummeln« gegangen sei. Außerdem belege ihr Facebook-Profil, dass sie während ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Gartenparty besuchte.
Das LAG sprach der Arbeitnehmerin die Urlaubsabgeltung zu. Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird nicht wegen des »fröhlichen Bummelns« einer krankgeschriebenen Arbeitnehmerin und dem Besuch einer Gartenparty erschüttert. Dies gilt zumindest dann, wenn die Arbeitnehmerin aufgrund hohen Belastungsdrucks an einer psychogenen Erschöpfung erkrankt ist. Dies hat die gekündigte Mitarbeiterin dargelegt.
Im Rahmen eines solchen Erkrankungsbildes ist das Aufsuchen von Freunden und Bekannten – auch anlässlich von Feierlichkeiten – nicht geeignet, um Zweifel am tatsächlichen Vorliegen der Erkrankung zu begründen. Das gilt auch für das Bummeln und Besorgungen in der Leipziger Innenstadt.
Daher stand der Frau der Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu.
LAG Chemnitz, Urteil vom 30.5.2024, 4 Sa 17/23
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