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Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis und Versetzung 500 km weg – zulässig?

Kündigung, Aufhebung & Arbeitszeugnis 21. März 2025
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Person im Homeoffice mit Laptop am oben. Katze liegt auf Dokumenten, die um die Person auf dem Boden liegen.

agcreativelab / stock.adobe.com

Der Arbeitgeber kann durch sein Weisungsrecht auch die Arbeitsleistung in örtlicher Hinsicht konkretisieren. Er kann daher auch eine Erlaubnis zum Homeoffice widerrufen und einen anderen Arbeitsort festlegen. Dabei muss er jedoch berechtigte Belange des Arbeitnehmers hinreichend berücksichtigen.

Ein 55-jähriger Projektmanager eines Automobilzulieferers hatte seit drei Jahren mit Zustimmung seines Arbeitgebers zu 80 % im Homeoffice gearbeitet. Nach der Schließung seines Heimatstandorts widerrief der Arbeitgeber die Homeoffice-Erlaubnis und versetzte den Mitarbeiter an einen 500 km entfernten Standort. Alternativ erklärte er eine Änderungskündigung. Der Arbeitnehmer klagte gegen diese Maßnahmen und bot an, weiterhin im Homeoffice zu arbeiten.

Das Landesarbeitsgericht Köln erklärte den Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis und die Versetzung für unbillig. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf die Feststellung, dass die Versetzung unwirksam war.

Zwar kann ein Arbeitgeber sein Weisungsrecht grundsätzlich einseitig ausüben und Einzelheiten der im Arbeitsvertrag aufgeführten Leistungen in fachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisieren (§ 109 GewO). So kann er auch eine erteilte Homeoffice-Erlaubnis widerrufen.

Der Arbeitgeber hat dabei allerdings ein sogenanntes »billiges Ermessen« zu wahren. Das heißt, er muss die berechtigten Belange der Beschäftigten angemessen berücksichtigen.

Bei der Prüfung der hier in Streit stehenden Weisung wurden die Grenzen des billigen Ermessens verletzt. Die zu berücksichtigenden Interessen des Mitarbeiters überwiegen.

Der Widerruf der Homeoffice-Regelung war nicht durch sachliche Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt. Er konnte nicht nachweisen, dass eine Anwesenheit des Managers vor Ort betriebsnotwendig oder sinnvoll war.

Der Arbeitnehmer konnte hingegen plausibel darlegen, dass er seine Aufgaben auch zukünftig aus dem Homeoffice effizient erfüllen kann. Zudem hat er ein berechtigtes Interesse, seine langjährige Homeoffice-Tätigkeit fortzusetzen, da er familiär und sozial an seinen Wohnort gebunden war.

Auch die hilfsweise ausgesprochene Änderungskündigung war nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG).

LAG Köln, Urteil vom 11.7.1024, 6 Sa 579/23

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