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Video kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Kündigung, Aufhebung & Arbeitszeugnis 18. September 2024
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mlasaimages / stock.adobe.com

Eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist während der Probezeit auch ohne die Angabe von Gründen möglich.

Im September 2023 hatte ein junger Mann seine Ausbildung zum Mediengestalter im Springer-Konzern begonnen. Nach dem Angriff der Hamas auf Israel am 7.10.2023 bekannte sich der Arbeitgeber eindeutig zu Israel.

Hiervon grenzte sich der Azubi erkennbar ab. Er stellte auf der Plattform »Teams« als Profilbild den Text »I don't stand with Israel« ein. Außerdem veröffentlichte er ein Video auf seinem YouTube-Kanal. Der Azubi bezichtigte in diesem Beitrag Israel, gezielt und systematisch Falschmeldungen einzusetzen. Er führte einen direkten Nazi-Vergleich an und unterlegte diesen mit Hakenkreuz-Bildern und einem Joseph-Goebbels-Zitat.

Als Reaktion hierauf sprach der Springer-Konzern während der vereinbarten Probezeit zwei mal eine fristlos Kündigung aus. Der Konzern sieht in den Äußerungen seines Azubis einen »Angriff auf seine Unternehmenswerte«.

Der Auszubildende berief sich auf seine Meinungsfreiheit. Die ausgesprochenen Kündigungen verstoßen gegen das sogenannte »Maßregelungsverbot« (§ 612a BGB). Danach darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Das Arbeitsgericht Berlin entschied: Die erste außerordentliche Kündigung war wegen eines formalen Fehlers ungültig, die zweite ist rechtswirksam.

Ein Ausbildungsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit und ohne Verpflichtung zur Angabe eines Grundes gekündigt werden.

Die Kündigung stelle keine Maßregelung dar. Damit nimmt der Arbeitgeber vielmehr seine unternehmerischen Interessen berechtigt wahr. Das YouTube-Video ist inhaltlich nicht von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt.

AG Berlin, Urteil vom 22.5.2024, 37 Ca 12701/23; n. rk.

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