Volljährigenadoption mit Wirkung einer Minderjährigenadoption: theoretische Altersarmut eines Elternteils kein Problem
Im Januar 2007 hatten sich die Eltern einer gemeinsamen seinerzeit 10-jährigen Tochter getrennt. In der Folgezeit distanzierte sich die Tochter von ihrer Mutter emotional. Im Jahr 2011 zog die Tochter schließlich in den Haushalt des Vaters, der inzwischen mit seiner neuen Ehefrau und ihren zwei Söhnen zusammenlebte. Die Tochter kannte die neue Frau ihres Vaters schon seit 2006. Mit der Zeit entwickelte sich ein familiäres Näheverhältnis, sodass 2016 die neue Ehefrau die inzwischen volljährige Tochter ihres Ehemanns adoptieren wollte. Dies sollte mit Wirkung als Minderjährigenadoption erfolgen. Die leibliche Mutter war damit nicht einverstanden. Ihr Argument: Durch die Adoption mit Wirkung als Minderjährigenadoption würden später im Fall einer möglichen Bedürftigkeit ihrerseits keine Unterhaltsansprüche bestehen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zugunsten der zweiten Ehefrau und der Tochter. Die Volljährigenadoption mit Wirkung einer Minderjährigenadoption sei zulässig. Diese dürfe nicht allein aufgrund einer nur potentiellen, gegenwärtig in keiner Weise konkretisierten Gefahr eines Bedürftigwerdens eines Elternteils aufgrund denkbarer Erwerbslosigkeit oder Pflegebedürftigkeit versagt werden.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.3.2019, 13 UF 11/17