Versorgungsausgleich: Keine unbillige Härte, wenn geringe Riester-Rente außen vor bleibt
Im Zusammenhang mit einer Scheidung hatte das Amtsgericht Fürth den Versorgungsausgleich des Ehepaares geregelt. Die Entscheidung missfiel dem Mann allerdings. Er beanstandete, dass das Gericht die Riester-Rente der Ehefrau unberücksichtigt gelassen hatte. Die Ehefrau hatte die Riester-Rente kurz nach der Trennung aufgelöst und somit dem Versorgungsausgleich entzogen. Seine Riester-Rente mit war dagegen mit einbezogen worden.
Das sei eine unbillige Härte und verlangte den Ausschluss seiner Riester-Rente vom Versorgungsausgleich. Ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der mögliche Ausgleichswert der Anwartschaft der Ehefrau sei geringfügig gewesen. Die Auflösung einer geringen Anwartschaft könne keine unbillige Härte begründen. Zudem dürften die beiden Anwartschaften der Eheleute nicht gleichgesetzt werden. Die des Mannes sei mehr als das Dreifache höher als die aufgelöste Anwartschaft der Ehefrau.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.5.2021, 9 UF 812/20