Versorgungsausgleich bei schwerwiegendem ehefeindlichem Verhalten?
Eine Ehefrau hatte sich von ihrem Ehemann getrennt und zog von Berlin nach Mallorca um. Die Eheleute hatten ein gemeinsames Konto, darauf hatte der Ehemann über € 140.000,– an Ersparnissen für die gemeinsame Alterssicherung zurückgelegt. Kurz nach der Trennung erlitt der Ehemann einen Schlaganfall. Während der Trennungszeit leistete er monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von € 1.500,– an seine Ehefrau. Während der Genesungszeit des Ehemannes räumte die Ehefrau unbemerkt das gemeinsame Konto leer.
Während des Scheidungsverfahrens wurde der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt und die Ehefrau verlangte einen Versorgungsausgleich in Höhe von € 100.000,– von ihrem Ehemann. Der verlangte wiederum von der Ehefrau die Rückzahlung der vom Konto entnommenen € 140.000,–. Beim Familiengericht beantragte der Ehemann zudem den Versorgungsausgleich wegen »grober Unbilligkeit« auszuschließen, was möglich ist, wenn eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls ein Abweichen von dem ansonsten gültigen Grundsatz der Halbteilung rechtfertigt.
Das Kammergericht Berlin gab dem Mann recht. Es sah hier die heimlichen Abhebungen großer Geldbeträge, die der Ehemann für die gemeinsame Alterssicherung angespart hatte, als schwerwiegendes ehefeindliches Fehlverhalten an. Von diesem Geld hatte sich die Ehefrau eine Eigentumswohnung auf Mallorca gekauft und dabei die Interessen ihres Ehemannes am Erhalt seiner Alterssicherung völlig missachtet.
Das KG bewertete das Verhalten der Ehefrau als rein egoistisch und rücksichtslos. Die Ehefrau wollte ihren Ehemann von der Rückforderung der zu Unrecht abgehobenen Beträge abhalten und habe ihm unter anderem mit Anzeigen beim Finanzamt gedroht. Damit habe sie vorsätzlich eine Situation herbeigeführt, in der eine Teilhabe an der Altersversorgung ihres Ehemannes grob unbillig und mit den Wertungen der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren wäre.
Auch der Einwand der Ehefrau, dass ihr Ehemann die Beträge zivilgerichtlich von ihr zurückverlange und sie dann damit bei einem zusätzlichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs doppelt geschädigt sei, nützte ihr nichts. Das Gericht sah in der Geldabhebung eine vorsätzliche und rücksichtslose Handlungsweise, die den Ehemann einseitig schädigen sollte und daher keinen rechtlichen Schutz rechtfertige. Somit bestand auch kein Anspruch auf den Versorgungsausgleich.
KG, Beschluss vom 7.3.2024, 16 UF 112/23
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