Vater darf bei Kindeswohlgefährdung Jugendamtsakten nicht einsehen
Ein Kindesvater wollte gerichtlich erreichen, dass ihm Einblick in die Akten des Jugendamts hinsichtlich seiner Tochter bekommt. Das Jugendamt war zuvor von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen. Deshalb wollte der Vater anhand der Akten feststellen, worauf diese Entscheidung beruht. Die Kindesmutter und das Kind lehnten die Einsichtnahme ab. Zurecht.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Kind und dem Mitarbeiter des Jugendamtes vorliegt. Dieser Schutz werde nicht erreicht, wenn ein Kindesvater unter Verweis auf sein Elternrecht und das sich hieraus ergebende allgemeine elterliche Informationsrecht ohne Einwilligung des Kindes Einsicht in die Daten nehmen könne.
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.4.2020, 12 S 579/20