Unterhalt: beide Elternteile vertretungsberechtigt
Ein unverheirateter, getrennt lebender Vater machte für seine minderjährigen Kinder Unterhalt gegen deren Mutter geltend. Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht. Nach der gemeinsam getroffenen Umgangsregelung teilen sie die Betreuung der Kinder an den Wochenenden und in den Schulferien hälftig auf. Ansonsten sind die Kinder an sieben Tagen im Monat bei der Mutter, die übrige Zeit beim Vater.
Beim AG und beim OLG hielt man den Vater allerdings für nicht befugt, die Kinder zu vertreten. Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof. Hier sah man das anders. Der Vater sei sehr wohl befugt, im Namen der Kinder Unterhalt gegen die Mutter geltend zu machen. Denn sei bei unverheirateten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ein Elternteil wie hier von der gesetzlichen Vertretung des Kindes ausgeschlossen (die Mutter wegen Insichprozesses), bleibe der andere, vom Ausschlussgrund selbst nicht betroffene Elternteil vertretungsbefugt. Er dürfe dann das Kind allein vertreten.
Deshalb könne der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befinde, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Darauf, ob sich im Streitfall die Kinder in der Obhut des Vaters befinden oder im Wechselmodell betreut würden, komme es aber nicht an. Er sei in beiden Fällen vertretungsbefugt. Es müsse kein Ergänzungspfleger bestellt werden, es sei auch keine Teilübertragung des Sorgerechts erforderlich. Damit ist der Familiensenat des BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen.
Dass es dadurch in gewissem Umfang zu einer Interessenkollision zwischen dem jeweiligen vertretenden Elternteil und Kind kommen könne, wenn beide Elternteile gleichzeitig für das Kind Unterhalt gegen den jeweils anderen geltend machten, werde vom Gesetz grundsätzlich hingenommen.
BGH, Beschluss vom 10.4.2024, XII ZB 459/23