Uneinigkeit der Eltern bei Impfung des Kindes: Alleinentscheidung kann auf einen Elternteil übertragen werden
Die Eltern eines 2018 geborenen Kindes üben gemeinsam die elterliche Sorge aus. Die Mutter wollte jetzt das Kind gemäß den Empfehlungen der STIKO (Ständige Impfkommission) impfen lassen. Der Vater lehnte das ab. Er verlangte eine gerichtliche Prüfung der Impffähigkeit des Kindes. Die Mutter hatte deshalb vor dem Amtsgericht beantragt, ihr die Alleinentscheidungsbefugnis über Standardimpfungen zu übertragen. Mit Erfolg. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters hatte vor dem zuständigen Oberlandesgericht hatte dagegen keinen Erfolg.
Begründung: Wenn sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, kann auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung auf ihn übertragen werden. Dies sei bei der Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen der Fall. Dabei sei die Entscheidungskompetenz auf den Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht werde. Bei der Abwägung zwischen Risiken im Fall einer Impfung und Risiken bei unterbleibender Impfung könne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Entscheidung auf den Elternteil übertragen werden, der den fachlichen Empfehlungen der STIKO folge.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8.3.2021, 6 UF 3/21