Umgangsrecht: Bei zerrütteten Familienverhältnissen bleiben Großeltern außen vor
Ein Großelternpaar väterlicherseits ging vors Familiengericht, um einen regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang mit seinen Enkeln erreichen. Die Eltern der Kinder leben getrennt. Der Vater befürwortet den Umgang der Großeltern mit den Kindern, die Mutter lehnt dies ab. Die Großeltern hätten sich wiederholt abwertend über die Mutter und deren Familie geäußert. So hätten sie ihre Herkunft aus dem Osten sowie den Beruf der Großmutter mütterlicherseits als Reinigungskraft zur Begründung angeführt, warum sie selbst als Akademikerpaar besser geeignet seien, die Enkel zu fördern.
Das Oberlandesgericht lehnte den Antrag ab. Begründung: Das Verhältnis der Großeltern zu der Mutter sei tiefgreifend zerrüttet. Die Enkel könnten in einen Loyalitätskonflikt geraten. Zudem bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Großeltern den verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Eltern missachteten. Beides sei dem Kindeswohl abträglich. Das Gericht berief sich bei seiner Entscheidung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der diese Kriterien für die Beurteilung des Umgangs von Großeltern für das Kindeswohl angelegt in einer früheren Entscheidung hatte (BGH, Beschluss vom 12.7.2017, XII ZB 350/16).
OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.06.2021, 2 UF 47/21