Streitfall Haustier: Was Sie als Tierhalter wissen sollten
Wer ein Haustier besitzt ist, nicht nur nach dem Tierschutzgesetz verpflichtet, für sein Tier Sorge zu tragen. So gelten auch einige Grundregeln für das Zusammenleben von Mensch und Tier.
Informieren Sie sich, was bei der Haustierhaltung in Wohnungen zu beachten ist und was - etwa für Hunde oder Pferde - im Straßenverkehr oder bei Reisen gilt. Bei einem Verstoß gegen Vorschriften kann es teuer werden.
I. Der Tierschutz verpflichtet Sie als Tierhalter
Tierhalter haben Pflichten: So darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Das verlangt das Tierschutzgesetz – und zwar nicht nur von kleinen Kindern, sondern auch von Erwachsenen. Wenn Sie sich also ein Haustier anschaffen – beispielsweise einen Hund, eine Katze, ein Pferd, einen Hamster oder einen Vogel –, sollten Sie sich vorab mit den wichtigsten Grundregeln des Zusammenlebens von Mensch und Tier beschäftigen. Das Gesetz regelt nicht nur, dass Sie ein Haustier angemessen ernähren, pflegen, unterbringen oder transportieren müssen. Es regelt auch, was in besonderen Fällen gilt, beispielsweise wenn es darum geht, ob ein schwer verletztes oder krankes Tier eingeschläfert werden kann.
Wer gegen das Tierschutzgesetz verstößt, dem drohen Bußgelder bis 25.000,00 €. In Extremfällen sind sogar Haftstrafen bis zu drei Jahren möglich und dem Betroffenen kann die Tierhaltung verboten werden.
Als Hundehalter müssen Sie Ihrem Freund auf vier Pfoten ausreichend Platz, geeignetes Futter, Zuwendung und Pflege zukommen lassen. Die Tierschutz-Hundeverordnung regelt detailliert die Haltungs- und Pflegebedingungen und enthält Vorschriften über die Zucht, die Sie als Hundeliebhaber beachten müssen. Andernfalls begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und müssen ein Bußgeld bezahlen.
Hunde dürfen nicht den ganzen Vormittag im Auto gehalten werden (VG Stuttgart, Urteil vom 25.7.2003, 4 K 1532/96 ).
Es besteht ein Ausstellungsverbot für kupierte Hunde.
Halten Sie Ihren Vierbeiner auf Ihrem Grundstück als Hofhund, muss die Leine mindestens sechs Meter lang sein und dem Hund muss eine isolierte Schutzhütte bereitstehen. Halten Sie das Tier in einem Zwinger, muss dieser eine bestimmte Mindestgröße aufweisen und Tageslicht hereinlassen.
Das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Hundeverordnung erhalten Sie beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) oder über das Internet zum Herunterladen. Darüber hinaus erhalten Sie beim BMVEL weitere Informationen zum Thema Tierschutz
(www.bmel.de).
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 11055 Berlin Tel.: 030/18529–0 Fax: 030/185929–4262 |
II. Wenn Sie sich ein Haustier anschaffen
2.1. Sie kaufen ein Tier
Wenn Sie vom Zoohändler, Züchter oder von privat kaufen
Das gehört in den Kaufvertrag
Sie erfüllen Ihren Kindern einen Herzenswunsch und beschließen, ein neues Familienmitglied
aufzunehmen. In der Zoohandlung kaufen Sie ein zahmes Kaninchen oder einen Wellensittich oder suchen in den Kleinanzeigen Ihrer Tageszeitung in der Rubrik Haustier abzugeben
eine Katze. Sie sind allein stehend und wollen sich als Gesellschaft einen Zuchthund anschaffen. Gleich aus welchen Motiven Sie zum Tier kommen, kaufrechtlich gelten für den Tierkauf dieselben Grundsätze wie im Verbrauchsgüterkauf
. Zwar sind Hund, Katz und Maus rechtlich keine Sachen
– zumindest im Zivilrecht werden sie aber nach den für Sachen geltenden Grundsätzen behandelt (§ 90a BGB).
Einen Kaufvertrag über einen Hund oder ein Pferd sollten Sie unbedingt schriftlich abschließen. Halten Sie darin mindestens folgende Punkte fest:
-
die Beschaffenheit des Tieres (z.B. Alter, Farbe, Abstammung, Tätowierungs- bzw. Chipnummer);
-
den Ausbildungsstand des Tieres (z.B. Spring- oder Dressurpferd);
-
die geplante Verwendung des Tieres (z.B. Freizeit- oder Turnierpferd, Pferdezucht);
-
sonstige Auffälligkeiten (z.B. kinderlieb).
Ankaufuntersuchung
). Klären Sie vorab, wie umfangreich der Gesundheitscheck durchgeführt werden soll und wer ihn bezahlt. Beziehen Sie das tierärztliche Attest in die Kaufvertragsurkunde mit ein.
MUSTER
Das Protokoll der Kaufuntersuchung von (Name des Tierarztes) vom (Datum) wird ausdrücklich Bestandteil dieses Kaufvertrages und legt die vertragsgemäße Beschaffenheit des (Tier/ggf. sein Name) fest.
Was gilt, wenn das Tier einen Mangel hat?
Ein Haustier hat einen Mangel, wenn es nachteilig von dem abweicht, was im Kaufvertrag vereinbart wurde. Es kommt also darauf an, wie das Tier beschrieben war. Stellt sich nach Abschluss des Kaufvertrages heraus, dass das Tier krank ist (z.B. die Katze wird als entwurmt beschrieben, dennoch treten Würmer auf) oder einen Verhaltensfehler hat (z.B. ein als kinderlieb geltender Hund plötzlich beißt), können Sie sich als Käufer auf die üblichen Gewährleistungsrechte des Kaufrechts berufen. Auch beim Tierkauf stehen diese in einem Stufenverhältnis. So müssen Sie zunächst Nacherfüllung des Vertrags verlangen (z.B. kann der Verkäufer ein krankes Pferd in seinem Stall auskurieren). Erst wenn diese erfolglos bleibt, können Sie vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern, Schadens- oder Aufwendungsersatz fordern.
Je mehr Mängel des Tieres im Kaufvertrag festgehalten werden, desto sicherer die Rechtslage – insbesondere für den Verkäufer. Denn erwirbt der Käufer das Tier in Kenntnis der Mängel, so kann er sich später darauf nicht mehr berufen. Als Verkäufer haften Sie für die protokollierten Beeinträchtigungen nicht.
Melden Sie einen auftretenden Mangel möglichst schnell dem Verkäufer (z.B. hustet der Hund oder verweigert das Reitpferd den Sprung). Haben Sie von einem Züchter oder Händler gekauft, muss er in den ersten zwölf Monaten ab Übergabe des Tieres nachweisen, dass es dem vereinbarten Zustand entspricht. Nach Ablauf der zwölf Monate müssen Sie als Käufer beweisen, dass der Mangel bei Übergabe vorlag. Ob diese Beweislastumkehr, die für den Verbrauchsgüterkauf gesetzlich vorgeschrieben ist, vertraglich ausgeschlossen werden kann, weil sie auf den Tierkauf nicht passt, ist derzeit gerichtlich nicht entschieden.
Kaufen Sie als privater Käufer von einem privaten Verkäufer ein Haustier, kann sämtliche Haftung ausgeschlossen werden. Anders beim Kauf von einem gewerblichen Tierhändler. Nicht zulässig ist es in diesem Fall beispielsweise, die 1-jährige Verjährungsfrist für ein gebrauchtes
Pferd vertraglich zu verkürzen.
Gibt es Besonderheiten, wenn Sie ein Pferd kaufen?
Nein, auch für den Pferdekauf gelten die dargelegten Grundsätze des BGB, die altbekannte Kaiserliche Viehmängelverordnung gibt es nicht mehr. Wann ein Pferd einen Mangel hat, ist demnach nicht mehr gesetzlich definiert. Vielmehr ist auch hier entscheidend, was zwischen den Parteien vereinbart wurde.
Wenn ein Minderjähriger ein Haustier kauft
Hier gelten grundsätzlich die gesetzlichen Einschränkungen, wenn Kinder und Jugendliche Verträge schließen.
Ein unter 7-Jähriger ist nicht geschäftsfähig. Er kann deshalb keinen Hamster in einer Zoohandlung oder von seinem Schulfreund kaufen. Der Kaufvertrag ist unwirksam. Als Eltern können Sie das
Geschäftgenehmigen oder ablehnen und den Kaufpreis zurückverlangen.Einen Kampfhund oder ein exotisches Tier (z.B. eine Schlange) kann Ihr beschränkt geschäftsfähiger Sprössling nicht mit seinem Taschengeld erwerben. Der Kauf muss sich in einem vernünftigen Rahmen halten, sonst ist er ebenfalls unwirksam.
Hinzu kommt eine Verschärfung insbesondere von Taschengeldgeschäften
durch das Tierschutzgesetz: Wirbeltiere dürfen von gewerbsmäßigen Händlern an Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur abgegeben werden, wenn die Eltern zugestimmt haben. Andernfalls ist der Vertrag unwirksam und muss rückabgewickelt werden.
Wenn Sie ein Tier aus dem Tierheim kaufen
Entscheiden Sie sich für ein Tier aus zweiter Hand
, sollten Sie sich vor Abschluss des Vertrages beim Tierpfleger des Tierheimes genau nach dem Vorleben des Tieres erkundigen, um seine anerzogenen Eigenarten besser einschätzen zu können (z.B.: Wovor hat der Hund Angst?). Fragen Sie weiter danach, wie das Tier ins Tierheim kam, ob es gesund, geimpft, kastriert, registriert und bereits stubenrein ist.
Die Mitarbeiter des Tierheimes werden in der Regel in einem persönlichen Vorgespräch – häufig bei Ihnen zu Hause – klären, ob Sie eine artgerechte Tierhaltung gewährleisten können, ehe das Tier an Sie abgegeben wird.
Sind alle Familienmitglieder einverstanden? Haben Sie Vorkenntnisse in Tierhaltung? Haben Sie ausreichend Zeit, sich um das Tier zu kümmern? Liegt das schriftliche Einverständnis Ihres Vermieters zur Tierhaltung vor? Erfüllen Sie sonstige
persönliche Erfordernisse(z.B. bei der Übernahme eines gefährlichen Hundes)?
Nehmen Sie ein Tier aus dem Tierheim bei sich auf, schließen Sie mit dem Tierheim einen schriftlichen Schutzvertrag. Im Kleingedruckten
findet sich in der Regel die Klausel, dass Ihr neuer Hausgenosse Ihnen erst nach Ablauf von sechs Monaten gehört. Diese Klausel ist zulässig. Der Eigentumsvorbehalt ist an die gesetzliche Frist gekoppelt, innerhalb der ein Fundtier von seinem eigentlichen Eigentümer zurückgefordert werden kann (§ 973 BGB).
Zudem müssen Sie für die Übernahme des Haustieres aus dem Tierheim eine Schutzgebühr bezahlen. Das ist ebenfalls zulässig. Sie stellt eine Aufwandsentschädigung für die medizinische (Erst-)Versorgung und weitere Unterbringung und Versorgung der im Tierheim gestrandeten
Tiere dar. Die Höhe der Gebühr ist von Tierheim zu Tierheim und je nach Tierart verschieden. Sie beträgt in der Regel für einen Hund 100,00 € bis 200,00 €; für eine Katze werden 35,00 € bis 70,00 € fällig.
Weitere Informationen zur Aufnahme von Heimtieren als Haustiere hält der Deutsche Tierschutzbund für Sie bereit.
2.2. Sie verschenken ein Tier oder bekommen es geschenkt
Gerade um die Weihnachtszeit steht häufig ein Streicheltier auf dem Wunschzettel. Oder in der Nachbarschaft erwartet man einen Wurf Kätzchen und schnell steht die Frage im Raum: Willst Du ein kleines Kätzchen haben?
. Bei tierischen Geschenken
sollten Sie stets den
Tierschutz
im Auge behalten. Tiere sollten Sie nur an jemanden verschenken, der das Tier artgerecht halten und pflegen kann.
Kommen Sie
unerwünscht
zu einem Haustier (z.B. wird Ihnen ein Welpe aus einem Mischlingswurf in der Nachbarschaft mehr oder weniger aufgedrängt), dürfen Sie es nicht einfach aussetzen und sich selbst überlassen (z.B. indem Sie es vor die Tür des Tierheimes setzen). Sie verstoßen damit gegen das Tierschutzgesetz und machen sich strafbar.
2.3. Sie finden ein Tier oder es läuft Ihnen ein Tier zu
Wenn es sich um ein verlorenes Tier handelt
Das Tier muss vorher jemandem gehört haben, es ist beispielsweise entlaufen, wurde auf einem Parkplatz vergessen oder gestohlen. In diesen Fällen müssen Sie das Tier zunächst bei sich aufnehmen und versorgen. Sie werden nicht Eigentümer, wenn Sie eine streunende Katze zwar täglich füttern, das Tier aber nicht ins Haus lassen.
Behalten dürfen Sie das Tier längerfristig aber nicht ohne weiteres. Hier sollten Sie zunächst prüfen bzw. vom Tierarzt prüfen lassen, ob das Tier markiert oder registriert ist (z.B. trägt es eine Tätowierung, einen Microchip oder ist es beringt), um so gegebenenfalls den Eigentümer ausfindig zu machen. Eine Markierung ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, doch viele Haustiere werden im Deutschen Haustierregister oder im Tiernotruf angemeldet. Eine entsprechende Eintragung erfolgt kostenlos – unabhängig von einer Mitgliedschaft in diesen Vereinen. Nicht nur als Finder eines Tieres, sondern auch als Halter, der sein Haustier vermisst, erhalten Sie rund um die Uhr Auskunft über verlorene Tiere bei folgenden Institutionen:
Deutscher Tierschutzbund e.V.
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Tasso e.V. – Haustierzentralregister
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Haben Sie ein Tier gefunden oder ist es Ihnen zugelaufen, sollten Sie den Fund
der zuständigen Ordnungsbehörde (z.B. dem Fundbüro) anzeigen (§ 965 BGB). Ausnahme: Das Tier ist weniger als 10,00 € wert (z.B. ein entflogener Wellensittich). Meldet sich dort niemand, dürfen Sie nach Ablauf von sechs Monaten das Tier behalten. Tritt der Eigentümer vor Fristablauf wieder auf den Plan, müssen Sie das Tier an ihn abgeben. Als ehrlicher Finder können Sie allerdings neben einem angemessenen Finderlohn auch die Kosten für die Versorgung des Tieres erstattet verlangen. Der Finderlohn beträgt grundsätzlich 3 % des Wertes des Tieres.
Wenn es sich um ein herrenloses Tier handelt
Das ist entweder ein wildes Tier (z.B. ein Igel oder ein Eichhörnchen) oder ein vom Voreigentümer bewusst ausgesetztes Tier (z.B. wird die Katze auf dem Weg in den Urlaub auf der Autobahnraststätte zurückgelassen). Finden Sie ein solches Tier oder läuft es Ihnen zu, können Sie es behalten, sofern nicht ein gesetzliches Verbot dagegen spricht (z.B. werden durch das Naturschutzgesetz bestimmte Tierarten geschützt).
III. Was Sie zur Haustierhaltung wissen sollten
3.1. Wenn Sie zur Miete, in einer Eigentumswohnung oder im eigenen Haus wohnen
Als Mieter sollten Sie auf alle Fälle den Mietvertrag prüfen, ob die Tierhaltung vom dem so genannten
vertragsgemäßen Mietgebrauch
gedeckt ist. Auch die Hausordnung gibt unter Umständen Auskunft darüber, sofern Sie Bestandteil des Mietvertrages ist. Es kommt auf die konkrete Regelung an, ob Sie berechtigt sind, ein Haustier in die Mietwohnung oder das gemietete Haus aufzunehmen. Die Regelung kann von einer generellen Erlaubnis der Tierhaltung bis zu einem generellen Verbot reichen, häufig wird die Tierhaltung auch unter einen Erlaubnisvorbehalt des Vermieters gestellt.
Wenn das Tier in der Wohnung einen Schaden verursacht
Hat der Hund Ihres Mieters den Teppichboden verunreinigt oder die Katze die Türen verkratzt, können Sie als Vermieter Schadensersatz verlangen. Das gilt auch, wenn Sie die Tierhaltung gestattet haben.
Tierhaltung
Es kann beschlossen werden, dass Sie jeweils nur einen Hund oder zwei Katzen in Ihrer Eigentumswohnung halten dürfen.
Es kann ebenfalls beschlossen werden, dass das freie Herumlaufen von Hunden und Katzen im Gebäude untersagt ist (BayObLG, Beschluss vom 2.6.2004, 2 Z BR 99/04, NJW-RR 2004 S. 1380) oder dass die Tiere im Garten anzuleinen sind.
Darüber hinaus gilt grundsätzlich: Ein absolutes Tierhaltungsverbot ist unzulässig! Zumindest das Halten von Kleintieren wie Ziervögel, Hamster oder Zierfische im Aquarium darf Ihnen als Wohnungseigentümer nicht verboten werden. Ausnahme: Eine übermäßige Kleintierhaltung müssen Ihre Nachbarn nicht hinnehmen (z.B. halten Sie eine Vielzahl von Ratten in Ihrer Wohnung oder exotische Tiere wie Schlangen oder Spinnen).
Was gilt für Mieter einer Eigentumswohnung?
Hier sind Sie an das in der Teilungserklärung festgeschriebene Tierhaltungsverbot nur gebunden, wenn auch Ihr Mietvertrag eine entsprechende, ausdrückliche Regelung enthält. Ob ein allgemeiner Hinweis im Mietvertrag auf die Teilungserklärung oder die Hausordnung reicht, ist zweifelhaft.
Tierhaltung
3.2. Wenn es Ärger mit den Nachbarn gibt
Nachbarliche Streitigkeiten rund um die Tierhaltung ergeben sich sowohl in Mietshäusern als auch in Wohnungseigentumsanlagen, wenn es um Lärm oder Gerüche geht, die von den Haustieren ausgehen. Häufig fühlen sich Nachbarn von allzu durchdringendem Bellen, ständigem Jaulen oder dem Vogelgezwitscher aus einer Voliere erheblich beeinträchtigt und belästigt. Es kann von den Tieren aber auch eine ständige Bedrohungssituation ausgehen, beispielsweise wenn der Nachbar Giftschlangen und Pfeilfrösche hält (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.12.2003, 14 Wx 51/03 ).
Aber auch zwischen Hausnachbarn kann es zum Streit kommen, etwa wenn Katzen ständig auf das Nachbargrundstück eindringen und dort ihr Geschäft
verrichten oder wenn Hunde oder Gänse als Wachpersonal
frei herumlaufen und Menschen angreifen.
Bei erheblichen Störungen durch Haustiere können Sie als Mieter von Ihrem Vermieter verlangen, dass dieser für Ordnung in der Nachbarwohnung sorgt. Gegebenenfalls können Sie wegen der Beeinträchtigungen auch die Miete mindern. Zudem können Sie selbst Ihren Nachbarn auf Beseitigung oder Unterlassung verklagen – notfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Lassen Sie sich hierbei jedoch fachlich beraten (z.B. von einem Rechtsanwalt, einem Mieter- oder Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein.
Rufen Sie zunächst das Schiedsgericht an!
Die Möglichkeit, einen Nachbarschaftsstreit außergerichtlich zu schlichten, wird in allen Bundesländern angeboten und ist in einigen Ländern sogar notwendig, ehe Sie vor den Kadi ziehen können.
3.3. Welche Besonderheiten gelten für gefährliche Tiere?
Gefährliche Hunde oder Kampfhunde
Bestimmte Hunderassen gelten als besonders aggressiv. Die in den Medien veröffentlichten Meldungen über Attacken solcher Tiere gegenüber Passanten, insbesondere gegenüber Kindern, mit drastischen Gesundheitsschäden, führten zu einer Verschärfung der Gesetzeslage. Auf Bundesebene wurde deshalb durch das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde die Einfuhr bestimmter gefährlicher Hunderassen verboten (BVerfG, Beschluss vom 16.3.2004, 1 BvR 550/02 ).
HaustierhaltungKampfhundeverordnungen
vor Übergriffen von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden zu schützen oder haben entsprechende Hundegesetze erlassen (z.B. in Berlin oder in Nordrhein-Westfalen). Dabei fallen die landesrechtlichen Regelungen jedoch unterschiedlich streng aus. Geregelt wird unter anderem ein Zuchtverbot für bestimmte Rassen oder ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang in der Öffentlichkeit für alle gefährlichen Hunderassen ab einem gewissen Alter (in der Regel ab sechs Monaten).
Manche Verordnungen sind rechtlich angreifbar!
Verschiedene Kampfhundeverordnungen waren bereits auf dem Prüfstein der Gerichte und wurden mit teilweise unterschiedlichen Begründungen für ungültig erklärt (z.B. weil allein auf bestimmte Rassekataloge abgestellt wird; vgl. BVerwG, Urteil vom 3.7.2002, 6 C 5.01 u.a.). Erkundigen Sie sich deshalb auch bei den örtlichen Tierschutz- oder Hundevereinen danach, ob gegen die jeweilige landesrechtliche Regelung ein Verfahren anhängig oder bereits entschieden ist.
Informieren Sie sich bei Bedarf am besten weiter bei der örtlichen Gemeinde, welche Rassen oder Kreuzungen unter das entsprechende Gesetz oder die Verordnung fallen und auf welche Einschränkungen Sie sich als Hundehalter einstellen müssen. In der Regel ist bereits die Anschaffung eines solchen Tieres an strenge Auflagen geknüpft. So muss der Halter über 18 Jahre alt sein und einen Eignungsnachweis erbringen. Sie brauchen eine entsprechende Erlaubnis der Behörden. Ferner müssen Sie Ihren Hund markieren lassen und eine Haftpflichtversicherung nachweisen. In der Regel dürfen Sie solche Hunde weder verkaufen noch der Zucht zuführen.
Erkundigen Sie sich auch nach den Ausnahmen zu den bestehenden Verboten oder Auflagen. Beispielsweise ist es möglich, dass Ihr vierbeiniger Freund sich einem Verhaltenstest (so genannter Wesenstest
) unterzieht, den die Polizei in der Regel in Zusammenarbeit mit einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt durchführt. Besteht der Hund den Test, bleibt ihm künftig das Tragen eines Maulkorbs erspart. Anleinen müssen Sie ihn beim Gassigehen allerdings weiterhin.
Verstoßen Sie gegen behördliche oder gesetzliche Bestimmungen, drohen Ihnen neben einem Bußgeld auch weitere Sanktionen. So kann Ihnen beispielsweise Ihr Hund weggenommen oder das Tier gar eingeschläfert werden, wenn sich kein anderer geeigneter Halter findet (OVG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2000, 5 B 838/00 ).
Exotische Tiere
Wenn Sie beabsichtigen aus fernen Landen ein exotisches Tier (z.B. eine Schlange oder einen Papagei) mit nach Hause zu bringen, sollten Sie sich zunächst mit einem Tierarzt in Verbindung setzen und sich beraten lassen, ob das tierische Mitbringsel
in hiesigen Breiten überhaupt artgerecht gehalten werden kann und was Sie zur häuslichen Pflege der Exoten sonst noch beachten müssen.
Ferner sollten Sie sich vorab ausführlich darüber informieren, welche Aus- und Einfuhrbestimmungen für exotische Tiere bestehen. Beispielsweise bestehen aus Gründen des Artenschutzes Einfuhrverbote für bestimmte Tiere (z.B. Krokodile, Schildkröten, bestimmte Affenarten) oder die Tiere unterliegen Quarantänepflichten. Hier hilft Ihnen das Zoll-Infocenter des Hauptzollamts Frankfurt/Main weiter. In telefonischen oder schriftlichen Anfragen – auch per Telefax oder E-Mail – können Sie sich gezielt über das Zollrecht informieren.
Bei Verstößen gegen die Zollbestimmungen (z.B. die illegale Einfuhr eines vom Aussterben bedrohten Tieres) erwarten Sie drastische Bußgelder oder in schweren Fällen sogar eine Freiheitsstrafe. Zudem wird das Tier, das ohne die entsprechenden Papiere eingeführt wird, beschlagnahmt und landet – sofern es noch lebt, jedoch zur Rücksendung schon zu schwach ist – meist in einem Zoo.
IV. Wenn Sie ein Haustier ausführen oder ein Pferd ausreiten
4.1. Das gilt im Straßenverkehr
Gehen Sie mit Ihrem Haustier zu Fuß oder per Fahrrad spazieren oder benutzen Sie beim Ausritt mit Ihrem Reitpferd öffentliche Straßen, gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Insbesondere müssen Sie Haustiere, die den Verkehr gefährden können, von der Straße fern halten. Tiere sind im Straßenverkehr nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können (§ 28 StVO).
Kampfhundeverordnungen
oder im Hundegesetz des Landes findet.
Außerdem ist es verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus an der Leine zu führen oder etwa neben dem Fahrzeug unangeleint mitlaufen zu lassen. Ausnahme: Mit dem Fahrrad dürfen Sie Ihren Hund Gassi führen. Allerdings müssen Sie dabei den Tierschutz beachten (z.B. darf ein Radrennfahrer keinen Dackel neben sich herlaufen lassen).
4.2. Das gilt in der freien Natur
Wandeln Sie mit Ihrem Vierbeiner durch Wald und Feld, können Sie mit dem Jagdschutz in Konflikt kommen. Selbst wenn Ihr Hund aufs Wort horcht und sich nicht allzu weit von Ihnen entfernt, sollten Sie in einem Jagdrevier aufs Anleinen besser nicht verzichten. Denn in einem Jagdrevier haben Jäger weit reichende Befugnisse. So dürfen der Revierinhaber, Jagdaufseher und unter Umständen auch Jagdgäste aufsichtslose, wildernde Hunde und Katzen töten, um das Wild zu schützen. Ein Hund gilt als wildernd
, wenn er erkennbar
dem Wild nachstellt und dieses gefährden kann. Eine Katze wildert bereits, wenn sie im Jagdrevier 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen wird.
Wenn Sie auf öffentlichen Feldwegen reiten, gilt die Straßenverkehrsordnung. Betreten Reiter und Pferd hingegen die Feldflur oder den Wald, gelten je nach Bundesland jeweils unterschiedliche Regelungen. Erkundigen Sie sich bei den zuständigen Behörden (z.B. beim Forstamt), was Sie im Einzelfall zu beachten haben.
In den meisten Bundesländern ist das Reiten in der Feldflur auf privaten Wegen grundsätzlich erlaubt. Gelegentlich wird darüber hinaus verlangt, dass die Wege
trittfestoder trocken sein müssen oder dass der jeweilige Eigentümer die Benutzung erlaubt hat.Reiten im Wald ist in einigen Bundesländern generell erlaubt. Andere erlauben es nur auf gekennzeichneten Reitwegen und fordern zudem eine Kennzeichnung des Pferdes (z.B. gelbe Kunststofftafeln mit Reiterplakette).
V. Wenn das Tier einen Arzt braucht
Tierärztliche Hilfe und Versorgung ist Pflicht!
Als Tierhalter müssen Sie für eine ausreichende medizinische Versorgung Ihres eigenen Haustieres sorgen und das Tier durch einen Tierarzt oder in einer Tierklinik behandeln lassen, wenn das notwendig ist (z.B. leidet Ihre Katze unter Durchfall). Dazu verpflichtet Sie das Tierschutzgesetz.
Das gilt auch gegenüber fremden Tieren. Auch um diese müssen Sie sich kümmern – sei es, dass Sie ein fremdes Tier verletzten (z.B. haben Sie mit Ihrem PKW einen Hund angefahren, der plötzlich auf die Straße lief), sei es, dass Sie ein verletztes Tier finden. Allerdings muss Ihnen diese Hilfe zumutbar sein. Das heißt, in eigene Gefahr müssen Sie sich nicht begeben (z.B. ist das verletzte Tier in seinen Reaktionen nicht mehr berechenbar und droht Sie zu beißen). In solchen Fällen müssen Sie aber die zuständigen Behörden informieren (z.B. Polizei, Feuerwehr) oder einen Tierarzt rufen. Unterlassen Sie eine Ihnen zumutbare Hilfeleistung, droht Ihnen sogar eine Strafe.
Die Behandlung erfolgt nach den Regeln der tierärztlichen Kunst
Der Tierarzt schuldet in der Regel keine Heilung, sondern muss das Haustier lediglich gewissenhaft und nach den Regeln der tierärztlichen Kunst untersuchen und behandeln. Rechtlich gesehen schließen Sie einen so genannten Dienstvertrag mit dem behandelnden Tierarzt (§ 611 BGB). Das hat zur Folge, dass Sie die Behandlungskosten übernehmen müssen, auch wenn keine Heilung eintritt oder wenn Ihr Haustier stirbt.
Ausnahme: Lassen Sie Ihr Haustier röntgen, impfen oder operieren (z.B. wird der Kater kastriert) oder verlangen Sie eine tierärztliche Ankaufuntersuchung, gelten andere Regeln. Hier schließen Sie einen so genannten Werkvertrag und der Arzt schuldet einen bestimmten Leistungs- oder Behandlungserfolg. Tritt zunächst kein Erfolg ein, muss der Arzt die Leistung wiederholen oder der Vergütungsanspruch entfällt. Erleidet Ihr Haustier aufgrund der schlechten Leistung des Veterinärs einen Schaden, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz.
Der Tierarzt muss Sie vorab über die Risiken der Behandlung und die Heilungschancen aufklären. Dabei geht es auch um Ihr wirtschaftliches Interesse als Tierhalter und Fragen des Tierschutzes, die gegeneinander abgewogen werden müssen.
Verletzt der Tierarzt seine Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten oder unterläuft ihm ein Behandlungsfehler, macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. Er muss Ihnen in diesem Fall die Behandlungskosten erlassen oder die Kosten für eine weitere Behandlung durch einen anderen Arzt erstatten. Das gilt auch für den Fall, dass die Behandlungskosten den Wert des Tieres überschreiten. Verstirbt Ihr Haustier dabei, muss er Ihnen den Wert des Tieres ersetzen.
Voraussetzung für die Schadensersatzpflicht ist allerdings, dass Sie dem Tierarzt die Pflichtverletzung und sein Verschulden nachweisen. Das wird im Streitfall nur durch kostspielige Sachverständigengutachten zu bewerkstelligen sein. Es gelten im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie zur Arzthaftung im Bereich der Humanmedizin.
Was darf ein Tierarzt in Rechnung stellen?
Die Höhe der Kosten der tierärztlichen Behandlung richtet sich nach der Tierärztlichen Gebührenordnung (GOT). Diese Gebührenordnung gilt bundesweit und bestimmt eindeutig, was der Arzt für bestimmte Einzelleistungen verlangen darf. Dabei kann der Veterinär das 1- bis 3fache des angegebenen Gebührenrahmens verlangen, je nach Schwierigkeit oder Komplexität des Einzelfalls (z.B. nächtlicher Einsatz, komplizierte Operation). Der Tierarztbesuch kann also teuer werden. Denn die GOT gibt keine Höchstgrenze vor. Einzelne tierärztliche Leistungen addieren sich je nach Untersuchung und Behandlung zu einem Endbetrag.
Beachten Sie, dass weitere Nebenkosten
abgerechnet werden dürfen. So beispielsweise für Medikamente, Material (z.B. Verbandsmaterial, Spritzen) oder Porto (z.B. für Laborversand). Hinzu kommen mögliche Fahrtkosten, wenn der Tierarzt bei Ihnen vorbeikommen muss. Und schließlich fallen unter Umständen auch Kosten für die Unterbringung, Pflege und Fütterung an, die mit einer Behandlung verbunden sein können.
Informieren Sie sich vorab über die möglichen Kosten!
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Tierarzt über die Kosten, die bei Ihrem Haustier regelmäßig anfallen (z.B. weil jährliche Untersuchungen, Wurmkuren oder Impfungen notwendig sind) oder mit denen Sie bei einer tierärztlichen Behandlung rechnen müssen. Einen exakten Kostenvoranschlag wie bei einem Handwerker können Sie jedoch vom Tierarzt nicht verlangen, denn die Untersuchung und die Behandlung Ihres Tiers ist von höchst unterschiedlichen Faktoren abhängig, die nicht im Vorhinein feststehen. Oder wenden Sie sich mit Ihren Fragen zu den Gebühren der Tierärzte an die Bundestierärztekammer (www.bundestieraerztekammer.de), die auch Rechenbeispiele für Sie bereithält.
Wen bittet der Tierarzt zur Kasse?
Die Kosten der tierärztlichen Bemühungen müssen Sie als Tierhalter tragen, wenn Ihr eigenes Haustier behandelt wird. Aber auch wenn Sie nicht der Halter sind und beispielsweise ein verletztes Fundtier zum Arzt bringen, schickt der Tierarzt in der Regel die Rechnung – schließlich sind Sie der Auftraggeber.
Die Rechnung müssen Sie begleichen, wenn Sie selbst das Tier verletzt haben. Allerdings bleiben Sie in der Praxis häufig auch in dem Fall auf den entstehenden Behandlungskosten sitzen, wenn Sie lediglich einem verletzten fremden Tier geholfen haben (z.B. finden Sie ein verletztes Tier auf der Straße und bringen es zum Tierarzt). Lässt Sich der Tierhalter nämlich nicht ermitteln oder kann er die Rechnung nicht bezahlen, müssen Sie die Kosten übernehmen.
Weisen Sie den Tierarzt vor Beginn der Behandlung darauf hin, dass es sich um ein verletztes Fundtier handelt. In diesen Fällen kann der Tierarzt unter Umständen die entstehenden Kosten dem örtlichen Tierschutzverein oder der Gemeinde in Rechnung stellen.
VI. Wenn es auf Reisen geht
6.1. Sie nehmen Ihren Vierbeiner mit
Sie müssen auch für Ihr Haustier gültige Papiere mit sich führen
Wenn Sie mit Ihrem Hund, Ihrer Katze oder einem Frettchen auf Reisen gehen, benötigen Sie für private Reisen in die EU-Mitgliedstaaten seit dem 1.10.2004 den EU-Heimtierpass. Beachten Sie: Führen Sie keinen gültigen Heimtierpass für Ihren Vierbeiner mit, können Sie an der Grenze erhebliche Probleme bekommen. So kann Ihrem Haustier beispielsweise eine Quarantäne und Ihnen ein Bußgeld drohen.
Der Pass muss die tierärztliche Bestätigung einer gültigen Tollwutimpfung enthalten. Außerdem muss Ihr Haustier gekennzeichnet sein. Bis 3.7.2011 ist das noch durch eine Tätowierung möglich. Sinnvoller ist aber ein Microchip, der dem Tier unter die Haut gespritzt wird wie bei einer Impfung.
Bestimmte EU-Mitgliedsländer (d.h. Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich) stellen weitere Anforderungen für die Einreise. Beispielsweise müssen Sie einen gültigen Tollwutimpfschutz in einer Blutprobe nachweisen. Wollen Sie mit Ihrem Haustier in Nicht-EU-Länder reisen, sind die jeweiligen Bestimmungen der Drittländer für die Ein- bzw. Ausreise relevant. Erkundigen Sie sich danach bei der Bundestierärztekammer.
Für andere Haustiere wie Vögel, Meerschweinchen oder Kaninchen benötigen Sie den Pass nicht. Und wenn Sie nicht beabsichtigen, mit Ihrem Tier auf Reisen zu gehen, können Sie auch für Hund, Katze und Frettchen weiterhin den gelben Internationalen Impfpass
verwenden (z.B. können Sie damit die durchgeführten Impfungen nachweisen, wenn Sie Ihren Hund verkaufen wollen).
Den EU-Heimtierpass erhalten Sie in Ihrer Tierarztpraxis. Er kostet zwischen 20,00 € und 25,00 €. Impfungen und Markierungen kosten extra. Haben Sie Fragen zu Übergangsregelungen (z.B.: Was geschieht mit den Internationalen Impfpässen
? Was gilt, wenn mein Tier schon geimpft oder gekennzeichnet ist?), hilft ebenfalls die Bundestierärztekammer weiter. Dort erhalten Sie weitere Informationen.
Wenn Sie mit dem Auto, dem Zug oder dem Flugzeug unterwegs sind
Nehmen Sie Ihren Hund in Ihrem PKW mit, müssen Sie ihn im Fahrzeug gut sichern (z.B. mit einem Hundenetz oder Sie transportieren ihn in einer Reisebox). Insbesondere im Ausland drohen Ihnen saftige Bußgelder, wenn Sie das Tier nicht richtig sichern. Schließlich riskieren Sie unter Umständen auch Ihren Kaskoschutz wegen grober Fahrlässigkeit und müssen selbst für den entstandenen Schaden aufkommen.
Wer seine Zwergpudelhündin im Fußraum vor dem Beifahrersitz ungesichert mitführt und es deshalb zu einem Unfall kommt, hat den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt (OLG Nürnberg, Urteil v.14.10.1993, Az. 8 U 1482/93).
Auch im Zug dürfen Sie Ihr Haustier mitnehmen. Sie können Ihren Hund oder Ihre Katze in einer Reisebox bis zu einem Gewicht von ca. fünf Kilo kostenlos mitnehmen. Größere Hunde sind anzuleinen und müssen einen für sie geeigneten Maulkorb tragen. Sie fahren zum halben Tarif. Andere Mitreisende dürfen nicht belästigt werden und das Tier gehört auf den Boden. Ähnliches gilt in öffentlichen Bussen, der Straßenbahn oder U-Bahn. Erkundigen Sie sich deshalb vor Antritt der Fahrt, unter welchen Bedingungen Sie das Tier mitnehmen dürfen.
Im Flugzeug muss Ihr Vierbeiner regelmäßig in eine so genannte Kennel-Box. Das sind Flugboxen, die bei kleineren Tieren mit in die Kabine mitgenommen werden dürfen, größere müssen mit in den Gepäckraum. Erfragen Sie im Reisebüro oder direkt bei der Fluggesellschaft die Handhabung, die Vorschriften fürs Einchecken und die Kosten für den Tiertransport.
Klären Sie vor Reiseantritt, was am Urlaubsort gilt
Nicht immer ist sicher, dass Ihr Haustier im Hotel, in der Ferienwohnung oder auf dem Campingplatz erwünscht ist. Lassen Sie sich deshalb am besten schriftlich bestätigen, dass Ihr Hund oder Ihre Katze mitreisen darf. Klären Sie auch ausdrücklich, was der Hotelzuschlag für Ihren Vierbeiner beinhaltet. Denn in der Regel wird damit allein die erhöhte Dienstleistung des Hoteliers abgegolten und nicht die kostenlose Verpflegung zugesagt (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 11.11.1999, 2/24 S 59/99, NJW-RR 2000 S. 1082).
Sie müssen vor Ort auch damit rechnen, dass Sie Ihr Haustier nicht überall mitnehmen dürfen. Ein Hundeverbot im Speisesaal ist aus objektiven Gründen zumutbar und begründet keinen Reisemangel (LG Frankfurt/Main a.a.O.).
Achten Sie weiter darauf, dass Ihr Vierbeiner das Mobiliar oder die Tapeten Ihres Hotelzimmers nicht beschädigt. Ihnen droht in solchen Fällen unter Umständen ein Hotelverweis (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 28.8.1999, RRa 2000 S. 72). Außerdem müssen Sie solche Schäden aus eigener Tasche begleichen. Die üblichen Reiseversicherungen kommen dafür nicht auf.
6.2. Ihr Haustier muss zu Hause bleiben
Probleme kann es geben, wenn das Tier zu Hause bleiben muss, etwa weil am Urlaubsort Tiere unerwünscht sind oder Sie ins Krankenhaus oder zur Kur gehen und Ihr Haustier dorthin nicht mitnehmen können. Fallen in diesen Zeiten auch Verwandte oder Freunde als Tier-Sitter
aus, können Sie das Tier in einer privaten Tierpension oder im Tierheim abgeben. Kümmern Sie sich unbedingt rechtzeitig um die Unterbringung, weil die verfügbaren Plätze rar sind.
Insbesondere bei einer privaten Tierpension sollten Sie vorab unbedingt klären, ob eine artgerechte Haltung, Unterbringung und Versorgung gewährleistet ist. Erkundigen Sie sich danach,
-
ob eine ausreichend medizinische Versorgung gesichert ist (das heißt, ist ein Tierarzt verfügbar);
-
ob die anderen Tiere in der Pension geimpft sind;
-
ob Sie das eigene Futter mitbringen dürfen;
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wie viel Zeit täglich für Pflege und Spaziergänge aufgewendet wird.
Aber auch die Kostenseite einer solchen Unterbringung sollten Sie abfragen und sich am besten schriftlich bestätigen lassen. Das gilt auch für die Höhe der Stornogebühren (z.B. wenn Sie das Tier doch nicht ins gebuchte Heim bringen) und für kurzfristige Verlängerungsoptionen, etwa wenn Sie unerwartet eine Geschäftsreise verlängern müssen.
Wenn Sie nicht wissen, wohin mit Ihrem Haustier, ist es auch möglich, das Tier beim Züchter unterzubringen. Damit lässt sich Ihr Vierbeiner rassetypisch unterbringen.
Schließlich unterstützt Sie auch der
Deutsche Tierschutzbund
bei der Suche nach einer geeigneten Unterbringung. Durch die Aktion Nimmst Du mein Tier, nehm' ich Dein Tier
werden über die
örtlichen Tierschutzvereine Gastplätze für Tierbetreuung vermittelt. Auf diese Weise können sich Tierbesitzer während der Urlaubszeit wechselseitig bei der Unterbringung des Tieres unterstützen. Das bundesweite Urlaubsberatungstelefon des Tierschutzbundes erreichen Sie von Mai bis September unter der Telefonnummer: 0228/604 96 27. Von Montag bis Freitag sind die Telefone ab 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr (freitags bis 16:00 Uhr) besetzt.
VII. Wenn das Haustier einen Schaden verursacht
Der Grundsatz: Sie haften auch ohne Verschulden!
Wird durch ein Haustier ein Mensch verletzt oder getötet oder eine Sache beschädigt, trifft Sie als Tierhalter eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
(§ 833 BGB). Danach müssen Sie für die von Ihrem Tier verursachten Schäden aufkommen, unabhängig davon, ob Sie das Tier ordnungsgemäß beaufsichtigt haben oder nicht.
Sie gehen mit Ihrem Schäferhund spazieren, als dieser plötzlich laut bellend über den Rasen auf einen Jogger zurennt. Dieser stolpert beim Zurückweichen, stürzt und bricht sich den Arm.
Ein Passant rettet sich vor zwei frei laufenden Hunden auf die Motorhaube und von dort aus auf das Dach eines parkenden Kfz, an dem durch Kratzspuren ein Schaden entsteht (AG Frankfurt / Main, Urteil vom 5.11.1999, 32 C 2314/19-48 ).
Ein Hund reißt sich von der Leine los, um ein anderes Tier zu jagen oder es zu begatten.
Schließen Sie eine Haftpflichtversicherung ab! Wegen der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der damit verbundenen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter, sollten Sie unbedingt eine Haftpflichtversicherung abschließen. Für Kleintiere (z.B. Hamster, Vögel) tritt im Schadensfall häufig die normale Privathaftpflichtversicherung ein. Prüfen Sie das Kleingedruckte
Ihres Versicherungsvertrages! Schäden durch größere Tiere (z.B. Hunde, Pferde) sollten über eine besondere Tierhaftpflichtversicherung abgesichert werden.
Luxustiere
. Darunter versteht der Jurist normale
Haustiere wie Hunde oder Katzen, die Sie zum Vergnügen oder zum Hobby halten.
Sie haften ferner nur für Schäden, die durch ein Tier
entstanden sind. Es muss sich dabei eine
typische Tiergefahr
verwirklicht haben (z.B. beißt ein Hund ein Kind, springt eine Katze jemanden unvermittelt an und beschädigt dessen Pullover).
Keine spezifische Tiergefahr liegt vor, wenn Sie sich verletzen, weil Sie über einen schlafenden Hund stolpern. Ferner liegt kein tiertypisches Verhalten vor, wenn Sie das Tier beispielsweise aufhetzen oder gezielt als Waffe benutzen, um jemanden zu schädigen. In diesem Fall haften Sie allerdings erst recht nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen!
Wer gilt als Tierhalter?
Tierhalter sind Sie nicht immer nur als Eigentümer des Tieres, sondern auch, wenn Sie über das Tier bestimmen, seinen Wert und den Nutzen des Tieres beanspruchen und die Kosten seines Unterhaltes und das Risiko seines Verlustes tragen. Dabei müssen Sie das Tier nicht unbedingt zu Gesicht bekommen, um Halter zu sein.
Sie leben am Bodensee und Ihnen gehört ein Rennpferd, das auf einem Gut in Westfalen trainiert wird.
Auch mehrere Personen zusammen können Tierhalter sein (z.B. schaffen Sie sich mit Ihrer Ehefrau gemeinsam einen Hund an).
Da die Tierhalterhaftung grundsätzlich altersunabhängig besteht, können sogar Minderjährige Tierhalter sein. Die Haftung Ihres minderjährigen Sprösslings kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn er aufgrund seines Reifegrades bzw. seiner Einsichtsfähigkeit nicht selbst über das Tier entscheiden kann. In diesem Fall haften Sie als Eltern, wenn Sie Ihrem Kind die Tierhaltung erlaubt haben.
Bei einem Fundtier haften Sie ab dem Zeitpunkt, in dem Sie das Tier nicht nur vorübergehend aufnehmen und betreuen. Die Tierhalterhaftung tritt nicht ein, wenn Sie das Tier seinem Eigentümer zurückgeben wollen. Dazu sollten Sie sich aber nicht allzu viel Zeit lassen, in der Regel gilt hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten.
Was gilt für Hunde-Sitter und andere Tierhüter?
Tierhüter, die sich vertraglich verpflichten, ein Haustier für einen bestimmten Zeitraum zu beaufsichtigen (z.B. der Betreiber einer Tierpension), haften für durch das Tier verursachte Schäden (§ 834 BGB). Hier wird das Verschulden vom Gesetz vermutet, jedoch hat der Tierhüter die Möglichkeit, sich zu entlasten (z.B. indem er nachweist, das Tier ordnungsgemäß beaufsichtigt zu haben).
Beachten Sie: Übernehmen Sie lediglich aus reiner Gefälligkeit die zeitweise Aufsicht über ein Haustier (z.B. als Verwandter, Nachbar oder Freund), gelten Sie weder als Tierhalter noch als Tierhüter. In diesen Fällen haftet allein der Tierhalter, wenn etwas passiert.
Was umfasst die Haftung?
Die Schadenersatzpflicht umfasst sämtliche Personen- und Sachschäden, die durch das Tier verursacht worden sind (z.B. Behandlungs- oder Reparaturkosten). Hierzu gehört auch der Schmerzensgeldanspruch.
Was gilt für das Mitverschulden des Geschädigten?
Ist der Geschädigte für den Schaden mitverantwortlich, kann sich der Schadensersatzanspruch verringern, es zu einer Teilung der Haftungsquote kommen oder unter Umständen kann er sogar ganz entfallen.
Zwei Hunde verbeißen sich ineinander. Hier wird Ihnen ein Mitverschulden angelastet, wenn Sie als Halter des
Opfersder Beißerei Ihren Hund nicht angeleint hatten.Ein Jogger stürzt beim Lauftraining über einen frei laufenden Dackel und verletzt sich. Ihn trifft ein Mitverschulden, weil der den Hund schon aus relativ weiter Entfernung hätte sehen, das Tempo verringern und ihm ausweichen können (OLG Koblenz, Urteil vom 3.7.2003, 5 U 27/03, NJW 2003 S. 2834).
Sie provozieren ein Tier, ehe es angreift.
Wann ist die Haftung ausgeschlossen?
Die Haftung des Tierhalters kann von vornherein vertraglich ausgeschlossen werden (z.B. bei Reitstundenverträgen in Reitschulen). Der Ausschluss ist auch stillschweigend möglich.
Lässt ein Wohnungsbesitzer einen Bekannten mit Schäferhund in die Wohnung, kann er keinen Schadenersatz geltend machen, wenn der Hund seiner Katze nachjagt und dabei das Parkett zerkratzt. Für einen solchen Fall gilt ein stillschweigender Haftungsverzicht gegenüber dem Besucher (AG Gießen, Urteil vom 31.10.2000, 47 C 1200/00 ).
Nicht ausreichend ist aber die Anbringung eines Schildes Reiten auf eigene Gefahr
oder Vorsicht vor dem Hunde
oder der mündliche Hinweis auf die Gefahr. Dies entbindet grundsätzlich nicht von der Haftung.
Halten Sie mit Ihrem Ehepartner oder Lebensgefährten gemeinsam ein Haustier, besteht kein Anspruch eines Mithalters gegen den anderen aus Tierhalterhaftung für den Fall, dass er vom eigenen Tier gebissen wird.
Ausgeschlossen ist die Tierhalterhaftung in der Regel auch, wenn der Verletzte in hauptsächlich eigenem Interesse mit dem Tier in Kontakt tritt (z.B. mieten Sie ein Reitpferd, reiten alleine aus und stürzen vom Pferd). Gleiches gilt, wenn Sie zur Berufsausübung mit dem Tier umgehen müssen und Sie das Tier ordnungsgemäß beaufsichtigt haben (z.B. Jäger, Polizeihundeführer, Schäfer, Führer eines Blindenhundes).
VIII. Wenn es zum Familienstreit ums Haustier kommt
8.1. Was gilt im Scheidungs- oder Trennungsfall?
Bringt ein Ehegatte ein Haustier mit in die Ehe, gehört es ihm allein. Er kann somit grundsätzlich im Fall der Scheidung über den Verbleib des Tieres auch allein entscheiden. Hierbei sollte jedoch das Wohl des Tieres nicht zu kurz kommen. Wurde also das Tier überwiegend vom anderen Ehegatten betreut und versorgt, kann es im Sinne des Tierschutzgesetzes sinnvoll sein, das Recht am Tier unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zu regeln. Diese Grundsätze gelten auch im Fall der Trennung in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn einem Partner das Tier gehört (z.B. hat er das Tier für sich selbst erworben).
Haben Sie als Ehepartner hingegen das Tier gemeinsam angeschafft, müssen Sie sich grundsätzlich einigen, wer den früher gemeinsam gehaltenen Hund nach der endgültigen Trennung behalten darf. Denn ein Tier ist rechtlich gesehen als Hausrat einzustufen. Damit entfällt die Möglichkeit, sich ein so genanntes
Umgangsrecht
klageweise einräumen zu lassen, um etwa den geliebten Vierbeiner regelmäßig zu sehen (OLG Bamberg, Urteil vom 10.6.2003, 7 UF 103/03, FamRZ 2004 S. 559).
Können Sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht nach Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Regelungen des Tierschutzgesetzes, wie der Hausrat gerecht und zweckmäßig verteilt wird (z.B.: Zu wem hat das Tier die engere Beziehung? Wer gewährleistet die artgerechte Tierhaltung?).
Was gilt, wenn Ihr Partner Ihnen das Tier geschenkt hat?
In diesem Fall ist davon auszugehen, dass das Tier gemeinsam angeschafft werden sollte. Das Schicksal des Haustiers richtet sich im Falle der Trennung oder Scheidung ebenfalls nach der Hausratverordnung. Denn Sie können sich in der Regel nicht darauf berufen, der Hund gehöre Ihnen alleine. Nicht ausreichend ist auch das Argument, dass das Haustier vom Geld eines Ehepartners gekauft wurde.
Anders für den Fall, dass Sie als Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam ein Tier angeschafft haben. Hier gilt die Hausratverordnung im Fall der Trennung nicht. Beim Streit ums Haustier entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und dem Wohl des Tieres, bei wem das Tier nach der Trennung bleiben darf.
Beachten Sie: Nehmen Sie im Scheidungsfall das Haustier bei sich auf, können Sie von Ihrem unterhaltspflichtigen Exehepartner keine zusätzlichen Unterhaltskosten verlangen (z.B. für die Versicherung oder für Tierarztbesuche). Diese Kosten müssen Sie von dem nachehelichen Unterhalt bestreiten.
Treffen Sie (z.B. im Schenkungsvertrag) eine vertragliche Regelung auf freiwilliger Basis, die Ihnen über die Scheidung oder Trennung hinaus den Umgang mit dem Tier ermöglicht. Beachten Sie hierbei insbesondere das Wohl des Tieres. Holen Sie sich hierzu am besten den Rat eines Fachmanns ein.
8.2. Was gilt im Erbfall?
Tiere sind nach deutschem Recht weder erbfähig noch rechtsfähig. Sie werden vom Gesetz in zivilrechtlicher Hinsicht wie Sachen behandelt, wenn Sie auch keine Sachen sind (§ 90a BGB). Daraus folgt, dass Sie Ihr Haustier nicht zum Erben einsetzen und ihm auch kein Vermächtnis einräumen können (z.B.: Meiner Katze Miezi vermache ich 3.000,00 €.
). Ein Testament mit entsprechendem Inhalt ist ungültig und hat zur Folge, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Wenn Sie aber für Ihr Haustier für den Fall Ihres Todes tierfreundliche
Regelungen treffen wollen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, dies in einem Testament oder Erbvertrag zu regeln. Lassen Sie sich, um juristisch korrekt zu verfügen, am besten anwaltlich oder durch einen Notar beraten:
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Erbe oder Vermächtnisnehmer kann eine natürliche Person sein, aber auch ein Tierheim oder eine Tierschutzorganisation können Sie grundsätzlich einsetzen.
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Ihr Haustier selbst können Sie als Gegenstand vererben. Ist beispielsweise jemand aus der Verwandtschaft oder der Nachbarschaft bereit, sich um das Tier nach Ihrem Tod zu kümmern, können Sie in Ihrem Testament verfügen:
Meinen Dackel Waldi vermache ich meiner Cousine Lieschen Müller.
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Sie können einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer mit einer Auflage verpflichten, sich um das Tier zu kümmern. Haben Sie Bedenken, dass der eingesetzte Erbe der Pflege und Fürsorge für das Tier auch nachkommt, können Sie einen Testamentsvollstrecker damit betrauen, die Einhaltung der Auflage zu kontrollieren. In diesem Fall sollten Sie bereits regeln, wo das Tier untergebracht werden soll, wenn die Auflage nicht erfüllt wird. Für diese Aufgabe eignet sich beispielsweise eine Tierschutzorganisation.
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Eine strengere Variante ist es, den Erben unter der Bedingung einzusetzen, dass er das Haustier pflegt (§ 2075 BGB).
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Schließlich kann ein vermögender Erblasser auch eine Stiftung ins Leben rufen, die sich beispielsweise nicht nur um den eigenen Vierbeiner kümmert, sondern auch für dessen Artgenossen Gutes tut.
IX. Wenn das Haustier stirbt
9.1. Darf ein Tier eingeschläfert werden?
Nur ausnahmsweise erlaubt das Tierschutzgesetz die Tötung eines Wirbeltieres, sofern ein Fachmann diese durchführt. Das sind in erster Linie die Tierärzte, aber auch ein Jäger kann berechtigt sein. Weiter muss ein vernünftiger Grund vorliegen, der das Einschläfern erlaubt (z.B. wenn eine Tierseuche auftritt oder das Tier schwer krank oder schwer verletzt ist). Nicht ausreichend ist es, wenn Ihnen die Haustierhaltung zu teuer wird, die Haustierhaltung nicht mehr erlaubt wird oder Sie in Urlaub fahren wollen und nicht wissen, wohin mit dem Tier. Tierquälern droht bei Zuwiderhandlungen eine Geld-, in schweren Fällen sogar eine Freiheitsstrafe.
9.2. Was passiert mit dem toten Haustier?
Als Tierfreund pflegen Sie Ihr Haustier zeitlebens und bauen eine soziale Beziehung zu ihm auf. Deshalb ist es Ihnen nicht gleichgültig, was mit dem Tier nach seinem Tod geschieht. Nach dem Gesetz muss ein toter Tierkörper grundsätzlich in eine gemeindliche Tierkörperbeseitigungsanstalt verbracht werden. Diese Aufgabe übernimmt in der Regel der Tierarzt, der Ihnen diesen Transport in Rechnung stellt. Beachten Sie: Als Reitpferdbesitzer müssen Sie den Tod Ihres Tieres zudem unverzüglich der örtlich zuständigen Tierbeseitigungsanstalt melden, als Hundebesitzer trifft Sie eine solche Anzeigepflicht nicht.
Tierfreunde akzeptieren diesen Weg der Tierbeseitigung meist aus emotionalen Gründen nicht. Ob eine traditionelle Beerdigung für Ihr Haustier infrage kommt, hängt von den regionalen behördlichen Bestimmungen ab.
Mitunter ist es möglich, einzelne kleinere Tierkörper mit Zustimmung der Veterinärbehörde an geeigneten Plätzen
auf dem eigenen Grundstück in einer Tiefe von 50 cm bis 80 cm unter der Erdoberfläche zu vergraben. Aus hygienischen und ökologischen Gründen darf ein Tier jedoch nicht in einem Wasserschutzgebiet beigesetzt werden. Auch eine Bestattung in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Wegen und Plätzen ist unzulässig. Erkundigen Sie sich auf Ihrer Gemeinde, welche Besonderheiten Sie zu beachten haben, wenn Sie beispielsweise Ihren Hund oder Ihre Katze auf dem Privatgrundstück vergraben wollen (z.B. müssen Sie Mindestabstände zur Grundstücksgrenze einhalten).
Diese Sonderregelungen gelten hingegen nicht für so genannte Kleinsthaustiere (z.B. Mäuse, Goldfische, Kanarienvögel). Diese dürfen Sie auf Ihrem Grundstück vergraben oder den Kadaver der Hausmüllentsorgung überlassen. Diese Tiere werden nicht nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes behandelt, sondern gelten rechtlich als Abfall.
Es werden immer mehr Tierfriedhöfe eingerichtet, wo Sie Ihr Haustier bestatten können. Adressen erhalten Sie beim Tierarzt, im Tierheim oder beim örtlichen Tierschutzverein. Erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Tierfriedhofverwaltung nach der Benutzungsverordnung und der Höhe der anfallenden einmaligen bzw. laufenden Kosten (z.B. Pachtkosten für die Grabstelle).
Sie haben ferner die Möglichkeit, Ihren Hund, die Katze oder andere Haustiere in einem Tierkrematorium einzuäschern. Hier können Sie zwischen einer individuellen Einzel- oder Sammeleinäscherung wählen. Bei der Einzeleinäscherung wird Ihr Tier separat kremiert. Die Asche Ihres Tieres dürfen Sie in einer Urne, auch zu Hause, aufbewahren. Bei der anonymen Sammeleinäscherung wird Ihr Tier gemeinsam mit anderen kremiert. Die Asche wird dann in der Regel auf einer bestimmten Grünfläche des Kleintierkrematoriums ausgebracht. Sie erhalten bei beiden Arten der Einäscherung auf Wunsch ein Zertifikat, auf dem der Name und das Einäscherungsdatum vermerkt sind. So haben Sie in jedem Fall Gewissheit über den letzten Verbleib Ihres Tieres.
Aus hygienischen Gründen wird eine solche Tierkörperbeseitigung in der Regel über den Tierarzt abgewickelt. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Tierarzt nach den Einzelheiten des Verfahrens und den Kosten für eine solche Tierbestattung, die häufig im Ausland durchgeführt wird.