Sozialamtsregress: Enkel braucht jahrelang bezogenes Taschengeld nicht an verarmten Großvater zurückzuzahlen
Ein Großvater hatte seiner Enkelin seit 1998 monatlich ca. 50 Euro als Taschengeld zukommen lassen. Später wurde der Mann pflegebedürftig, er konnte die hohen Pflegekosten jedoch nicht alleine aus eigenen Mitteln zahlen. Das Sozialamt kam deshalb für die Differenz auf. Das wendete sich wiederum aus übergeleitetem Recht an die Enkelin. Die sollte das Taschengeld in Höhe von 3511,40 Euro zurückzahlen. Die Sache ging vor Gericht.
Hier bekam die Enkelin in zweiter Instanz vor dem Landgericht Aachen recht. Begründung: Taschengeldzahlungen sind vom Rückzahlungsanspruch des verarmten Schenkers ausgeschlossen. Es handelt sich um sogenannte Anstandsschenkungen.
Schließlich sei es ungewöhnlich, dass Großeltern ihren Enkeln ein monatliches Taschengeld zahlen, soweit wie hier die Höhe noch im Bereich des Üblichen liegt. Auch sei vor fast 20 Jahren noch nicht absehbar gewesen, dass der Großvater einmal pflegebedürftig werden und auf Sozialhilfe angewiesen sein würde.
Zudem hätte das Ausbleiben der Zuwendung ein Achtungs- und Ansehensverlust in seinem sozialen Umfeld mit sich gebracht. Dass die Enkelin das Geld angespart habe, sei hier unerheblich. Schließlich habe sie über das Taschengeld frei verfügen dürfen und sei dem Großvater keine Rechenschaft schuldig.
(LG Aachen, Urteil vom 14.2.2017, Az. 3 s 127/16)