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Sorgerecht: Schutzimpfung des Kindes ist keine Alltagsentscheidung

Familie & Vorsorge 8. Oktober 2016
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© Picture-Factory / fotolia.com

Die Impfmüdigkeit vieler Eltern nimmt zu. Kommt es darüber zum Streit zwischen den Eltern, entscheidet am Ende nicht die betreuende Mutter, sondern das Familiengericht. Und zwar pro präventiver Schutzimpfungen.

Die getrennt lebenden Eltern einer Tochter stritten sich über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen. Die betreuende Kindsmutter lehnte präventive Schutzimpfungen ab und wollte das Kind nur im Fall einer konkreten Ansteckungsgefahr impfen lassen, der Vater hatte dagegen keine Bedenken gegen altersentsprechende Schutzimpfungen. Der Vater beantragte daher die Übertragung der alleinigen Gesundheitssorge für das Kind beim Familiengericht.

Das Oberlandesgericht Jena entschied in zweiter Instanz zugunsten des Vaters – jedenfalls teilweise. Er erhielt das Entscheidungsrecht über die Durchführung von Impfungen. Das Gericht Jena verneinte ein Recht der betreuenden Kindsmutter, über die Impfung der Tochter aufgrund ihres Rechts auf Alltagssorge allein zu entscheiden. Wegen der mit einer Impfung ebenso mit einer Nichtimpfung potentiell verbundenen möglichen gesundheitlichen Folgen liege eine erhebliche Bedeutung für das Kindeswohl vor. Deshalb kann im Streitfall das Familiengericht die Entscheidung über die Impfung einem Elternteil auf Antrag übertragen.

Die Übertragung des Entscheidungsrechts in Sachen Impfung begründete das Gericht damit, dass der Vater wegen seiner aufgeschlossenen Haltung zur Impfvorsorge besser geeignet ist, eine kindeswohlkonforme Entscheidung zu treffen. Allerdings beschränkte das Gericht die Entscheidungskompetenz des Vaters auf die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfungen. Das sind Impfungen gegen Tetanus, Diphterie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken.

Die Einstellung der Mutter, Schutzimpfungen nur aus konkretem Anlass durchführen zu lassen, hielt das Oberlandesgericht für ungeeignet, gesundheitliche Gefahren von dem Kind abzuwenden. Unter Umständen sei es dann für eine Impfung zu spät, weil sie womöglich erst nach der Ansteckung erfolge. Hinzu komme, dass eine Impfung für ein schon belastetes Immunsystem deutlich riskanter sei als bei einem gesunden Kind. Auch könne die Mutter nicht gewährleisten, jederzeit Gefahrenherde zu erkennen, um zeitnah impfen zu lassen.

(OLG Jena, Beschluss vom 7.3.2016, Az. 4 UF 686/15)

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