Nichteheliche Mutter bekommt Unterhalt vom Ex trotz Zusammenlebens mit neuem Partner
Die unverheirateten Eltern eines Kindes hatten sich bereits vor der Geburt getrennt. Das Kind wird von der Mutter betreut und versorgt. Die Mutter verlangte für sich Unterhalt vom Vater für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Sie war nach der Elternzeit ab dem 14. Lebensmonat des Kindes zu 50 Prozent, ab dem 26. Lebensmonat zu 100 Prozent berufstätig. Dabei konnte die Bankangestellte nicht ihr vor der Geburt des Kindes erzieltes Monatseinkommen von netto 2.800,- Euro erzielen. Der Vater, dessen Monatseinkommen netto 4.800,- Euro beträgt, hatte ihr zunächst Betreuungsunterhalt gezahlt, diesen jedoch wegen ihrer Erwerbstätigkeit auf zuletzt 215,- Euro herabgesetzt. Die Mutter war der Auffassung, dass ihre Berufstätigkeit während der ersten drei Lebensjahre des Kindes überobligatorisch sei; die Einkünfte dürften deshalb nicht voll angerechnet werden. Der Vater hielt dagegen. Zudem lebe die Frau mit einem neuen Partner zusammen. Der Unterhaltsanspruch sei deshalb verwirkt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Frau recht. Das entschied zum einen, dass die während der ersten drei Lebensjahre des Kindes erzielten Einkünfte der Mutter nur sehr eingeschränkt angerechnet werden dürfen, weil sie in dieser Zeit überhaupt nicht zur Arbeit verpflichtet war. Der Vater schulde der Mutter grundsätzlich einen an ihren vorgeburtlichen Einkünften zu bemessenden Unterhalt von 2.800,- Euro. Dafür verdiene er jedoch nicht genug. Deshalb müsse hier der sogenannte Halbteilungsgrundsatz wie beim ehelichen Unterhalt angewendet werden Dadurch werde verhindert, dass der Unterhaltspflichtige mehr aufwenden muss, als ihm verbleibt. Schließlich solle die nicht eheliche Mutter finanziell nicht besser dastehen als die eheliche.
Zum anderen wollte das Gericht hier keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen der Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Partner annehmen, wie es bei einer ehelichen Mutter der Fall ist. Zum ehelichen Unterhaltsanspruch gebe es sehr wohl noch Unterschiede. So könne die nicht eheliche Mutter anders als die eheliche keinen Altersvorsorgeunterhalt verlangen. Zudem erhalte sie keinerlei Ausgleich für etwaige Nachteile im Erwerbsleben, die sie durch die zeitweilige Betreuung des gemeinsamen Kindes und Unterbrechung ihres Erwerbslebens erleide. Für den Unterhaltsanspruch der nicht ehelichen Mutter gelte daher allein der Verwirkungsmaßstab, wonach nur eine "grobe" Unbilligkeit den Wegfall des Unterhaltsanspruchs rechtfertige. Eine solche wollte das Gericht allerdings nicht in dem Umstand sehen, dass die Frau inzwischen in einer neuen, nichtehelichen Partnerschaft lebt.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.5.2019, 2 UF 273/17