Geld gegen Kinderbesuchsvereinbarung ist sittenwidrig

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Eine Peruanerin lag im Rechtsstreit mit ihrem deutschen Exmann. Die beiden haben zwei gemeinsame Kinder. Nach der Trennung zog die damals schwangere Frau mit der erstgeborenen Tochter zurück nach Peru, der Mann blieb allein zurück in Deutschland. Seitdem musste er für den persönlichen Umgang mit seinen Kindern stets nach Peru reisen.
Etwa zehn Jahre nach dem Umzug der Frau und der zwischenzeitlich vollzogenen Scheidung hatten die beiden einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen. Demnach sollte der Mann zur Abgeltung sämtlicher güterrechtlichen Forderungen einen Betrag von € 60.000,– in drei jährlichen Raten zu jeweils € 20.000,– an die Frau zahlen. Vereinbart war zudem, dass die Raten erst fällig werden sollten, wenn der Mann zuvor drei Wochen mit den Kindern in Deutschland verbracht hatte. Die Frau hielt den Vergleich für nichtig und ging deshalb dagegen vor.
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden und gab der Frau recht. Dass die Raten erst fällig werden sollten, wenn der Vater den Umgang mit seinen Kindern tatsächlich wahrnehmen konnte, sei sittenwidrig.
Zwar müsse nicht jedwede Form der Kommerzialisierung des Umgangsrechts grundsätzlich missbilligt werden. Aus Sicht des Kindeswohls bestehe indes stets die Gefahr, dass durch die wirtschaftlichen Interessen der Eltern die Kinder zum Objekt des Handelns gemacht und besonderen Loyalitätskonflikten ausgesetzt würden. Sittenwidrig ist eine solche Vereinbarung nach dem Urteil jedenfalls dann, wenn sie unter Ausschluss einer gerichtlichen Kindeswohlkontrolle erzwingbar gemacht werden soll. Das Umgangsrecht unterstehe gerade nicht der freien vertraglichen Disposition der Eltern.
BGH, Urteil vom 31.1.2024, XII ZB 385/23
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