Nicht eheliche Lebensgemeinschaft: Mein und Dein in der Ehe ohne Trauschein
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist der Ehe nicht gleichgestellt. Es erfolgt kein Ausgleich gemeinsam geschaffener Vermögenswerte. Ein Ehegattenerbrecht gibt es nicht. Kommt es zur Trennung, wird um die gemeinsam angeschafften Sachen gestritten. Sind Immobilien im Spiel, endet der Streit meistens vor Gericht. Um auf Nummer sicher zu gehen, hilft ein Partnerschaftsvertrag.
I. Nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist keine Ehe
Immer mehr Paare entscheiden sich für eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft – nicht zu verwechseln mit der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Die ist der Ehe praktisch gleichgestellt.
Tatsächlich werden nicht verheiratete Paare in vielen Lebensbereichen wie Verheiratete bzw. Verpartnerte behandelt. Trotzdem bleiben erhebliche Unterschiede bestehen, insbesondere wenn es ums liebe Geld geht. Das hat Vorteile, aber auch Nachteile – insbesondere bei der Trennung.
So spart man sich zwar eine aufwendige Scheidung. Denn Unterhaltsansprüche, solange keine gemeinsamen kleinen Kinder zu versorgen sind, einen Ausgleich bei den Altersversorgungsansprüchen und einen Zugewinnausgleich für gemeinsam geschaffene Vermögenswerte gibt es nicht.
Nicht verheiratete Lebenspartner befinden sich vielmehr in einer rechtlichen Grauzone. Eine analoge Anwendung der eherechtlichen Vorschriften gibt es nicht. Trotzdem: Rechtlos sind auch sie nicht.
Weiterführende Informationen zum Thema Partnerschaftsvertrag finden Sie auf rechtstipps.de.
II. Wem gehört der Hausrat?
2.1. Wenn noch eitel Sonnenschein herrscht
Wenn zwei zusammenziehen, werden allerlei Hausratgegenstände zusammengetragen oder im Laufe der Zeit neu angeschafft. Oft sind sich die Beteiligten dabei nicht recht im Klaren, wem jetzt was davon gehört.
Da ist es schon mal gut zu wissen, was überhaupt in die Kategorie Hausrat
fällt. Das macht die Eigentumszuweisung leichter.
Zum Hausrat zählen nicht nur Küchenutensilien, sondern Möbel, Teppiche, Geschirr, Spül- und Waschmaschine, aber auch Bücher und CDs, die Stereoanlage usw. bis hin zum gemeinsam genutzten Pkw.
Die dem persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider und Schmuck fallen dagegen nicht darunter. Dasselbe gilt für Wertsachen wie zum Beispiel Kunstgegenstände.
Hausrat, den Sie beim Einzug mitgebracht haben
Alles, was Ihnen schon beim Einzug gehört hat, bleibt Ihr Alleineigentum. Das gilt auch dann, wenn Ihr Partner die Sachen mitbenutzt oder sogar Wartungsarbeiten und Reparaturen zum Beispiel an einer Waschmaschine oder Ihrem Pkw bezahlt.
Wenn Sie nicht verheiratet sind, brauchen Sie nur eine Hausratversicherung, wenn Sie zusammenziehen. Denken Sie aber daran, gegebenenfalls die Versicherungssumme zu erhöhen. Sollte noch eine zweite Hausratversicherung aus früheren Zeiten bestehen, lässt sich der jüngere Vertrag unproblematisch kündigen.
Hausrat, der später angeschafft wurde
Hier kommt es darauf an, wer von Ihnen Eigentümer geworden ist oder ob Sie gar beide Miteigentum erworben haben. Das ist nicht immer ganz einfach festzustellen, da sich die meisten Leute beim Kauf keine Gedanken über die Eigentumsverhältnisse machen.
Sie und Ihr Partner tragen sich schon seit Längerem mit dem Gedanken, einen DVD-Player zu erwerben. Als Sie bei einem Discounter ein besonders günstiges Angebot sehen, greifen Sie spontan zu. Schließlich sind solche Schnäppchen immer schnell vergriffen.
Ob Sie in diesem Fall Alleineigentümer geworden sind oder Ihr Partner Miteigentum erworben hat, hängt davon ab, was Sie beide konkret wollen. Oft ist das im Streitfall allerdings hinterher nicht mehr feststellbar.
Entscheidend sind dann die äußeren Umstände. Wichtige Anhaltspunkte sind, wer den Gegenstand ausgesucht, gekauft und bezahlt hat. Steht Ihr Name auf der Rechnung und haben Sie den Gegenstand ausschließlich mit eigenen Mitteln angeschafft, sind Sie normalerweise Alleineigentümer geworden. Das gilt insbesondere, wenn es sich um einen hochwertigen Gegenstand handelt wie zum Beispiel eine aufwendige Stereoanlage.
Haben Sie den Gegenstand gemeinsam ausgesucht und aus der gemeinsamen Kasse bezahlt, sind Sie dagegen Miteigentümer geworden. Dabei muss der Begriff gemeinsame Kasse
nicht wörtlich genommen werden.
Bestand zum Beispiel Einigkeit darüber, dass einer von Ihnen den gemeinsamen Urlaub bezahlt, der andere als Ausgleich dafür die neuen Esszimmermöbel, haben Sie ebenfalls gemeinsames Eigentum erworben.
Beim Kauf eines Pkw kommt es zudem noch darauf an, wer als Eigentümer im Kaufvertrag, im Kfz-Brief und im Kfz-Schein eingetragen ist, wozu und von wem der Pkw regelmäßig genutzt wird und wer für den laufenden Unterhalt sorgt.
Möchten Sie sichergehen, dass es im Fall einer Trennung über die Eigentumsverhältnisse keinen Streit gibt, führen Sie am besten bei allen wichtigen Anschaffungen eine Liste mit Datum, Preis und Eigentumsverhältnissen. Weiterführende Informationen zum Thema Inventarliste für nicht eheliche Lebensgemeinschaften finden Sie auf rechtstipps.de.
Wem Inventarlisten zu mühselig und/oder zu beziehungsfeindlich sind, sollte zumindest bei wertvollem Hausrat Quittungen und sonstige Nachweise (z.B. Überweisungsbelege) aufheben.
Weiterer Vorteil: Mit derartigen Belegen weisen Sie Gläubigern Ihres Partners im Fall einer drohenden Zwangsvollstreckung nach, dass Sie Eigentümer sind. So verhindern Sie die Pfändung Ihnen gehörender Gegenstände.
Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass die erleichterte Zwangsvollstreckung wie bei Ehepaaren aufgrund der gesetzlichen Eigentumsvermutung nicht auf nicht eheliche Lebenspartner anwendbar ist (BGH, Urteil vom 14.12.2006, IX ZR 92/05, FamRZ 2006 S. 1031). Trotzdem ist es immer angenehmer, wenn man sein Eigentum eindeutig nachweisen kann.
2.2. Wenn es zur Trennung kommt
Eigentum bleibt Eigentum
Anders als bei einer Ehe, die in die Brüche geht, kann der Hausrat nicht nach konkretem Bedarf gerichtlich zugeteilt werden. Das heißt, selbst wenn die kinderbetreuende Mutter auf die Waschmaschine ihres Ex-Partners angewiesen ist, hat sie keinen Anspruch darauf.
Es gilt vielmehr: Gegenstände, die sich in Ihrem Alleineigentum befinden, dürfen Sie problemlos mitnehmen. In der Regel dürfen Sie den Gegenstand sogar dann entschädigungslos mitnehmen, wenn Ihr Partner ihn ganz oder zum Teil finanziert hat – immer vorausgesetzt, Sie sollten das Alleineigentum erwerben.
Ihr Partner hat Ihnen einen kleinen Fernseher fürs Schlafzimmer gekauft, damit es keinen Streit über die Programmauswahl gibt.
Für alles, woran Sie und Ihr Partner gemeinsames Eigentum erworben haben, sollten Sie möglichst eine einvernehmliche Lösung finden. Denn können Sie sich nicht einigen bzw. kommt eine Realteilung
wie zum Beispiel bei Besteck nicht infrage, bleibt nur die Auseinandersetzung unter Miteigentümern – theoretisch durch Zwangsversteigerung.
Dann bekommt jeder Partner die Hälfte des Geldes, unabhängig davon, wer die einzelnen Gegenstände ursprünglich in welchem Umfang finanziert hat. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung, wie sich Miteigentümer auseinandersetzen, wenn sie sich nicht einigen können (§§ 731 ff. BGB).
Bei größeren gemeinschaftlichen Anschaffungen empfiehlt es sich, eine schriftliche Ausgleichsvereinbarung zu treffen. So kann sich zum Beispiel derjenige, der einen gemeinsamen Gegenstand behält, verpflichten, dem anderen 50 % des Schätzwertes zu bezahlen.
Es muss aber nicht immer Ausgleich in Geld sein, was bei teureren Anschaffungen ohnehin oft nicht zur Verfügung steht. Ein Ausgleich kann auch durch eine gerechte Aufteilung der gemeinsamen Gegenstände erfolgen. So ist es zum Beispiel denkbar, dass derjenige, der in der Wohnung bleibt, die gemeinsam angeschaffte Einbauküche behält und der andere die bewegliche Wohnzimmereinrichtung dafür als Ersatz bekommt.
III. Was gilt für Immobilien?
Wenn Sie das Haus oder die Wohnung in die Beziehung mit eingebracht haben
In diesem Fall kann ebenfalls jeder für sich das beanspruchen, was ihm gehört. Es gibt keinen nachträglichen Ausgleich zum Beispiel für das kostenlose Wohnenlassen.
Allerdings sprechen die Gerichte bei Immobilien in bestimmten Fällen heute Ausgleichsansprüche zu, wenn ein Partner zwar nicht Eigentümer ist, aber die Immobilie mitfinanziert oder umfangreiche Eigenleistungen erbracht hat.
Begründung:
Zwar weiß der unverheiratete Partner, dass jederzeit Schluss sein kann. Schutzwürdig ist er dennoch, wenn er in den Fortbestand einer Beziehung investiert. Denn dass nur das Vertrauen von Ehegatten in lebenslängliche Beziehungen rechtlich geschützt sein soll, ist heute angesichts der hohen Scheidungsquote nicht mehr gerechtfertigt
(BGH, Urteil vom 9.7.2008, XII ZR 179/05, FamRZ 2008 S. 1822).
Im entschiedenen Fall hatte ein nicht verheiratetes Paar schon zehn Jahre zusammengelebt, als die Frau einen Bauplatz kaufte und darauf ein Haus baute. Sie blieb Alleineigentümerin, obwohl der Mann ca. 1000 Arbeitsstunden und mehr als 80.000,00 € in das Haus steckte. Für die Finanzierung musste er auf seine Altersversorgung zurückgreifen. Deshalb wurde dem Mann hier ein Ausgleichsanspruch zugesprochen.
Machen solche Leistungen letztlich nicht mehr aus als die Miete für vergleichbaren Wohnraum, gibt es dagegen keine Entschädigung (OLG Bremen, Urteil vom 9.6.2011, 5 U 50/10 ). Denn solche Leistungen dienen letztlich nur dazu, sein Scherflein zur nicht ehelichen Gemeinschaft beizutragen.
Da kein Fall wie der andere ist, sollten Sie gerade bei Immobilien eine ausdrückliche Ausgleichsvereinbarung über die Höhe der jeweiligen finanziellen Beiträge schriftlich formulieren und sinnvollerweise durch eine Grundschuld sichern. So können Sie verhindern, dass später die Gerichte entscheiden, ob Sie mit Ihrem finanziellen Beitrag einen gemeinsamen Vermögenswert schaffen wollten oder nicht. Lassen Sie sich wegen der genauen Formulierung von Ihrem Notar unbedingt beraten.
Wenn Sie die Immobilie gemeinsam erworben haben
Können Sie nach der Trennung mit Ihrem Partner keine Einigung erzielen, erfolgt die Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft wie bei allem anderen Gemeinschaftseigentum, das heißt durch Teilungsversteigerung. Lassen Sie es in beider Interesse nicht so weit kommen!
Grundsätzlich ist der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zu empfehlen. Treffen Sie eine Regelung bezüglich der Lastentragung, der Trennung und insbesondere für den Fall der Auseinandersetzung.
IV. Was gilt für sonstige Vermögenswerte?
4.1. Wenn es um Wertsachen geht
Wertvolle Bilder, Teppiche, Antiquitäten etc. bieten allemal einen Grund, sich zu streiten, wenn eine Beziehung auseinandergeht. Auch hier ist grundsätzlich ausschlaggebend, wem der Gegenstand gehört. Wie beim Hausrat ist dies abhängig davon, ob Sie den Gegenstand bereits vor oder während der Dauer der Lebensgemeinschaft angeschafft haben.
Alle Gegenstände, die Sie mitgebracht haben, bleiben in Ihrem Alleineigentum. Bei den später erworbenen Dingen ist die Eigentumsfrage abhängig davon, wem nach Ihrer Vorstellung die Sache gehören sollte.
Um späteren Streitereien aus dem Wege zu gehen, lohnt es sich, eine Inventarliste für eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft anzulegen. Wer dies nicht möchte, sollte zumindest Quittungen und dergleichen aufheben.
Selbst hier lassen die Gerichte nur in seltenen Fällen Ausgleichsansprüche zu. Voraussetzung ist, dass es sich um Vermögensgegenstände handelt, deren Wert über 20.000,00 € liegt und die nur einem Partner gehören, obwohl der andere erhebliche Aufwendungen dafür hatte und beide einen gemeinsamen Vermögenswert schaffen wollten.
Sie unterstützen die Neueinrichtung eines Restaurants, das Ihrem Lebenspartner gehört, mit 30.000,00 €, weil Sie später dort selbst mitarbeiten wollen.
Aber: Unter Umständen können auch weniger wertvolle Gegenstände erfasst werden, wenn andernfalls die Existenz eines Partners bedroht wäre.
Der Anspruch als solcher ist ein reiner Geldanspruch, weil sich die Höhe der Abfindung nach dem Wert der Sache zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung richtet.
4.2. Wenn es um Wertpapierdepots, Konten und Sparbücher geht
Wie bei Immobilien ist auch hier im Prinzip klar, wem was gehört. Das Guthaben gehört immer dem Kontoinhaber, der allein darüber verfügen darf. Wer Kontoinhaber ist, ergibt sich daraus, auf wessen Name das Konto lautet. Bloß bei einem gemeinsamen Konto, das heißt, wenn Sie beide Kontoinhaber sind, gehört Ihnen das Guthaben gemeinsam.
Wollen Sie also wirklich unbedingt ein gemeinsames Konto für gemeinsame Ersparnisse führen, ist die Variante
Und-Konto
am sinnvollsten. Hier dürfen die Kontoinhaber nur gemeinsam über das Geld verfügen.
In der Regel beschränken sich die meisten nicht verheirateten Paare auf die reine Kontovollmacht. Dann dürfen sie über das Konto des Partners verfügen, solange und insoweit die Vollmacht besteht.
Sie sind aber nicht Kontoinhaber. Vorteil: Im Streitfall kann der Kontoinhaber die Vollmacht umgehend widerrufen.
Die Vollmacht lässt sich zwar auch über den Tod hinaus einräumen. Fallen aber Erben und Vollmachtsinhaber auseinander, dürfen die Erben, sowie sie den Erbschein bei der Bank vorlegen, die Vollmacht widerrufen.
Ist dies zu befürchten, sollten Sie mit Ihrer Bank eine unwiderrufliche postmortale Vollmacht zugunsten Ihres Partners vereinbaren, wenn dies in Ihrem Sinne ist. Allerdings hat der überlebende Partner auch hier die Pflicht, den Erben Rechenschaft darüber abzulegen, was er mit dem Geld gemacht hat.
Wollen Sie eine Bankvollmacht erteilen, geht dies in aller Regel aber nur mit bankinternen Formularen. Selbst notarielle Bevollmächtigungen werden zum Teil von den Geldinstituten nicht anerkannt. Wenden Sie sich deswegen direkt an Ihre Bank.
Bedenken Sie also Folgendes: Zahlen Sie während des Zusammenlebens größere Beträge auf das Konto des Partners, müssen Sie im Fall der Trennung oder Todes Ihres Partners damit rechnen, dass das ganze Geld weg ist. Die Gerichte haben eine Ausgleichspflicht bisher sogar in Fällen abgelehnt, in denen ein Partner seine gesamten Einkünfte auf das Konto des anderen eingezahlt hatte.
Nach einer 17 Jahre bestehenden Lebensgemeinschaft stirbt die Frau. Der Mann hatte regelmäßig seine gesamten Einkünfte auf Konten seiner Partnerin überwiesen. Bei ihrem Tod waren Guthaben von ca. 80.000,00 € auf den Konten, die zur Hälfte auf Zahlungen des Mannes zurückzuführen waren. Das Gericht hat dem Mann keinen Ausgleichsanspruch gegen die Erben gewährt, da die nicht eheliche Lebensgemeinschaft selbst keine Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch sei. Außerdem habe die Frau durch die Gewährung von Wohnung, Verpflegung und Versorgung mindestens einen gleich hohen Beitrag geleistet (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.10.1981, 17 W 29/81, NJW 1982 S. 1885).
Möchten Sie eine klare Trennung der Vermögen auch während der Lebensgemeinschaft beibehalten, sollten Sie besser auf einem eigenen Konto sparen. Dann können Sie immer noch die Ersparnisse für gemeinsame Anschaffungen von Fall zu Fall zusammenlegen und jeweils einen Ausgleich dafür vereinbaren.
Etwas anderes ist Ihnen allerdings dringend anzuraten, wenn Sie keine eigenen Einkünfte haben und stattdessen durch die Haushaltsführung/Kindererziehung Ihren Beitrag zur Lebensgemeinschaft leisten.
Hier sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Ersparnisse auf ein gemeinsames Konto kommen – und zwar in Form eines sogenannten
Und-Kontos
(s.o.). Dann können Sie nämlich nach der Trennung oder dem Tod Ihres Partners bei nur einseitigen oder unterschiedlich hohen Einzahlungen die Hälfte des Guthabens beanspruchen. Sollen hier einmal zum Beispiel im Fall einer Trennung die Ersparnisse in einem anderen Verhältnis geteilt werden, muss dies – am besten schriftlich – zwischen den Partnern ausdrücklich vereinbart werden.
4.3. Wenn es um allgemeine Zuwendungen geht
Trägt einer der Partner Kosten, die das gemeinschaftliche Leben mit sich bringt wie zum Beispiel laufende Unterhaltskosten, Finanzierung des gemeinsamen Urlaubs oder die Miete für die gemeinsame Wohnung allein, muss nichts ausgeglichen werden (BGH, Urteil vom 31.10.2007, XII ZR 261/04 ).
Jahrelang sind Sie allein für die Miete und sonstige Lebenshaltungskosten aufgekommen, während Ihr Partner erst einmal seine Altschulden aus früheren Zeiten beglichen hat. Nach Ihrer Trennung verlangen Sie von ihm für jeden Monat den hälftigen Anteil an den Miet- und Lebenshaltungskosten zurück. Haben Sie mit Ihrem Partner hier nichts Konkretes vereinbart, gehen Sie leer aus.
Selbst wenn einer der Partner dem anderen freiwillig einen Geldbetrag zum Ausgleich anbietet, geschieht dies normalerweise aus einer
Nachbeziehungssolidarität
und nicht aus einer rechtlichen Verpflichtung (BGH, Urteil vom 3.2.2010, XII ZR 53/08, FamRZ 2010 S. 542). Weitere Pflichten werden dadurch nicht begründet.
V. Was gilt für Schulden?
5.1. Wenn Kredite nur auf einen Partner laufen
Hier haftet nur der Partner, der im Vertrag als Kreditnehmer geführt wird. Es gibt grundsätzlich keinen Ausgleich im Fall der Trennung.
Ausnahmen lassen die Gerichte nur für Raten zu, die nach der Trennung noch bezahlt werden müssen. Entscheidend ist, wem das Darlehen zugutekam. War der Kredit für die gemeinsame Lebensführung gedacht, gibt es keinen Ausgleich.
Hierunter fallen zum Beispiel auch Dispokredite oder auch Kreditkartenschulden, wenn davon die Lebenshaltungskosten der Lebensgemeinschaft bestritten würden.
Haben Sie ein Darlehen im Interesse Ihres Partners aufgenommen, steht Ihnen für die Ratenzahlungen, die nach der Trennung fällig werden, ein Ausgleichs- bzw. Freistellungsanspruch gegen Ihren Partner zu. Das gilt auch für Zahlungen, mit denen Sie vor der Trennung in Rückstand geraten sind, die Sie aber nach der Trennung geleistet haben.
Sie haben einen Pkw, der ausschließlich dem anderen Partner gehört, finanziert, weil Sie kreditwürdiger waren. Hier müssen zwar die Raten, die noch während der bestehenden Lebensgemeinschaft gezahlt wurden, nicht erstattet werden, wohl aber die nach der Trennung noch zu leistenden Raten.
5.2. Wenn der Kredit gemeinsam aufgenommen wurde
In diesem Fall oder wenn das gemeinsame Konto überzogen worden ist, darf die Bank von jedem von Ihnen die Rückzahlung des gesamten Betrages verlangen (§ 421 BGB). Gegenüber der Bank sind beide Partner in diesen Fällen Gesamtschuldner. Die Bank wird sich hier an den zahlungskräftigeren Partner halten.
Ein Ausgleich nach Beendigung der Partnerschaft kommt nur für die noch fälligen Raten infrage. Diese sind dann nach dem jeweiligen Verwendungszweck aufzuteilen. Das heißt, es kommt darauf an, zu wessen Gunsten das Darlehen aufgenommen wurde.
Haben beide Partner von dem Geld profitiert, sind die nach der Trennung anfallenden Raten hälftig zu teilen. Kam der Kredit ausschließlich dem anderen Partner zugute bzw. verbleibt ein auf Raten gekaufter Gegenstand nach Beendigung der Lebensgemeinschaft bei einem der Partner, muss dieser nach der Trennung die anfallenden Raten vollständig übernehmen.
Die Partner hatten gemeinschaftlich einen Ratenkaufvertrag für die neue Einbauküche abgeschlossen. Nach dem Scheitern der Beziehung blieb der eine Partner in der Wohnung und behielt auch die Einbauküche. Der ausziehende Partner hat in diesem Fall, auch wenn er die Raten bislang allein gezahlt hat, einen Anspruch darauf, von dem anderen von der Restschuld befreit zu werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.2.1998, 3 W 65/98, NJW-RR 1998 S. 1227).
VI. Was gilt für Geschenke und andere Zuwendungen?
6.1. Wenn sich die Partner gegenseitig beschenken
Selbstverständlich können Sie Ihre Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke auch dann behalten, wenn die Beziehung scheitert. Ausnahme: Im Zusammenhang mit einer Verlobung gemachte Geschenke dürfen Verlobte auch heute noch nach § 1301 BGB wieder zurückfordern – zum Beispiel die Verlobungsringe.
Darüber hinaus gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach denen man nur in extrem seltenen Fällen Schenkungen wieder rückgängig machen kann. Das kann vorkommen, wenn der Schenker in finanzielle Nöte geraten ist oder wenn
grober Undank
beim Beschenkten vorliegt (§ 530 BGB).
In einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft übertrug eine Frau ihrer Lebensgefährtin den hälftigen Miteigentumsanteil an einer aus ihren Mitteln angeschafften Eigentumswohnung. Dieser außergewöhnliche Vermögenseinsatz, dem praktisch keine Gegenleistung gegenüberstand, sollte nach dem Willen des Oberlandesgerichts Hamm ausgeglichen werden. Es kam allerdings hinzu, dass die Beschenkte ihre Partnerin wiederholt beleidigt und bedroht hatte (OLG Hamm, Urteil vom 4.7.2000, 34 U 61/00, FamRZ 2001 S. 546).
Ganz anders sieht die Sache aus, wenn sich einer der Partner
arm schenken
will, um sich zum Beispiel seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern zu entziehen oder im Fall der Scheidung von einem früheren Partner dessen Zugewinnausgleichsanspruch zu vermindern. In diesem Fall ist die Schenkung wegen Sittenwidrigkeit nichtig bzw. wird der Wert der Schenkung beim Zugewinnausgleich doch zulasten des Schenkers berücksichtigt.
6.2. Wenn das Geschenk eigentlich ein Darlehen war
Problematisch ist in den meisten Fällen allerdings nicht die Frage, ob Sie ein Geschenk zurückgeben müssen, sondern, ob es sich überhaupt um ein Geschenk handelt. Entscheidend ist, ob der Partner tatsächlich ein Geschenk
machen wollte. Das ist nämlich nur dann der Fall, wenn der fragliche Gegenstand oder Geldbetrag ohne Gegenleistung und auf Dauer in das Eigentum des anderen übergehen sollte. Gerichte sehen in bedeutenden Zuwendungen nur selten eine Schenkung.
Vor allem bei höheren Geldbeträgen beabsichtigen Partner dagegen oft nur ein zinsloses Darlehen, das im Fall der Trennung zurückgezahlt werden soll. Oder ein Partner will den anderen für die Zukunft absichern – in der Erwartung, die Partnerschaft werde auch weiterhin Bestand haben. Bei einer Trennung entfällt dann der Zweck.
Während ein Darlehen selbstverständlich zurückgezahlt werden muss und eine weit über das übliche Maß hinausgehende Zuwendung unter Umständen zurückverlangt werden kann, werden im Interesse des Zusammenlebens geleistete Beiträge grundsätzlich nicht abgerechnet.
Vereinbaren Sie ein Darlehen aus Beweisgründen immer schriftlich (z.B. mit dem privaten Darlehensvertrag von Smartlaw) und vermerken Sie auch, ob das Darlehen möglicherweise unter bestimmten Umständen zur Rückzahlung fällig wird, wie zum Beispiel im Fall einer Trennung.
6.3. Geschenke von Dritten wie zum Beispiel den Eltern
Wenn Eltern oder andere Verwandte den Kindern
etwas zuwenden, ohne dass ausdrücklich nur das eigene Kind bedacht worden ist, lassen die Gerichte ähnliche Grundsätze wie bei einer gescheiterten Ehe der Kinder gelten (OLG Koblenz, Urteil vom 16.1.2001, 29 U 54/00, NJW 2001 S. 2480).
Ein Ausgleichsanspruch besteht nach § 313 BGB demnach dann, wenn allein die Rückgewähr der Zuwendung geeignet erscheint, einen untragbaren mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden
. Es kommt also sehr auf den Einzelfall an.
Bei Geschenken von den Eltern an nicht eheliche Partner sollte – jedenfalls bei größeren Sachwerten – schriftlich festgelegt werden, dass nur das eigene Kind und nicht der Partner Eigentum erwerben soll (beispielsweise mit einem Schenkungsvertrag). So kann im Fall der Trennung Streit vermieden werden. Schließlich wollen die meisten Eltern nicht, dass der Partner des eigenen Kindes von der Zuwendung noch nach der Trennung profitiert.
So können Sie selbst nach erfolgter Übergabe des Gegenstandes oder Geldbetrages noch eine schriftliche Erklärung abfassen, die in etwa wie folgt formuliert ist:
Den Betrag in Höhe von 10.000,00 € habe ich ausschließlich meiner Tochter (...) am (...) geschenkt, damit sie davon eine Einbauküche erwerben kann.
Das geht natürlich nur, wenn Sie dem Lebensgefährten nicht vorher zugesagt haben, dass sich die Zuwendung als Geschenk an beide versteht.
VII. Wenn einer der Partner stirbt
7.1. Kein gesetzliches Erbrecht des überlebenden Partners
Ohne ausdrückliche Regelung erben Sie beim Tod Ihres Lebenspartners gar nichts. Ihnen steht lediglich der sogenannte Dreißigste
zu, wenn Sie zum Todeszeitpunkt im selben Haushalt gelebt haben.
Hiernach dürfen Sie auch bei einer nicht ehelichen Partnerschaft 30 Tage nach dem Tod des Lebensgefährten in der Wohnung bleiben und die Haushaltsgegenstände benutzen. Haben Sie vom Verstorbenen Unterhalt bezogen, müssen Erben Ihnen für diesen Zeitraum sogar den gleichen Unterhalt gewähren.
Um also eine nachhaltige Absicherung des überlebenden Lebenspartners zu erreichen, sollten beide eine letztwillige Verfügung durch Testament oder Erbvertrag treffen.
Beachten Sie dabei allerdings, dass ein gemeinschaftliches Testament wie bei Ehepaaren von Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht errichtet werden kann. Geschieht dies dennoch, ist es unwirksam.
Es kann also nur ein Einzeltestament verfasst werden. Das hat im Vergleich zu einer erbvertraglichen Regelung den Vorteil, dass es jederzeit frei widerrufen werden kann.
Im Einzelfall wird zwar auch mal ein irrtümlich gemeinschaftliches Testament als Einzeltestament beim Tod des Erstversterbenden ausgelegt. Verlassen sollten Sie sich darauf aber nicht. Halten Sie sich besser streng an die formalen Vorschriften für Einzeltestamente.
Ein Erbvertrag würde zwar das Problem der gegenseitigen Erbeinsetzung lösen. Bedenken Sie aber, dass gerade bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften ein höheres Trennungsrisiko besteht, weshalb ein Erbvertrag insoweit für den finanziell stärkeren Partner ungünstig ist.
Sollten Sie sich für einen notariellen Erbvertrag entscheiden, was bei größeren Vermögenswerten üblich ist, vergessen Sie nicht, für den Fall des Scheiterns der Beziehung einen Rücktrittsvorbehalt oder eine auflösende Bedingung zu vereinbaren.
Da das Ganze ohnehin nicht ohne Notar geht, lassen Sie sich deswegen ausführlich beraten. Das ist im Preis inbegriffen. Sind derartige Regelungen nicht getroffen worden, weil Sie mit dem Notar nicht darüber gesprochen haben, können Sie ihn nicht nachträglich haftbar machen.
Wenn Ihnen das alles zu weit geht, haben Sie noch eine Alternative: Vereinbaren Sie mit dem Lebensgefährten ein lebenslanges unentgeltliches Wohn- und Nutzungsrecht an einem ihm gehörenden Haus. In diesem Fall handelt es sich um einen Leihvertrag, der nicht notariell beurkundet werden muss (OLG Köln, Urteil vom 23.4.1999, 19 U 13/96, MDR 1999 S. 1271).
Weitere Hinweise und eine Musterformulierungen zum Thema Testament finden Sie auf rechtstipps.de. Verzichten Sie nicht darauf, eine Formulierung für die Motivation mit aufzunehmen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass gesetzliche Erben eine Anfechtung des sogenannten Geliebtentestamentes
versuchen.
Neben einem Testament oder Erbvertrag haben Sie die Möglichkeit, mit Ihrer Bank einen
Vertrag zugunsten Dritter
abzuschließen. Dann geht das entsprechende Vermögen im Todesfall direkt auf Ihren Partner über, ohne erst Teil der Erbmasse zu werden. Um das zu erreichen, müssen Sie lediglich mit Ihrer Bank einen Vertrag abschließen, wonach diese im Todesfall sofort an Ihren Partner überweist. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank nach näheren Einzelheiten.
Dasselbe gilt im Prinzip auch für Lebensversicherungen. Hier können Sie Ihren Partner als bezugsberechtigte Person eintragen lassen. Ob Sie das dann widerruflich für den Fall der Trennung oder unwiderruflich machen, müssen Sie entscheiden. Nur vergessen sollten Sie den Widerruf im Fall der Trennung nicht.
7.2. Keine Rückgabepflicht gegenüber den Erben
Oft wenden sich Lebenspartner größere Sachwerte wie zum Beispiel eine Immobilie zu, um den anderen finanziell abzusichern oder zu entschädigen.
In diesem Fall haben die Erben keinerlei Handhabe, das Ganze nach dem Tod des Zuwendenden wieder rückgängig zu machen. Es liegt hier kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, solange beide Partner davon ausgegangen sind, dass ihre Partnerschaft einen dauerhaften Bestand haben soll.
Dies gilt insbesondere, wenn der Schenker selbst daran partizipieren sollte, indem man zum Beispiel die übertragene Immobilie gemeinsam bewohnt (BGH, Urteil vom 25.11.2009, XII ZR 92/06, FamRZ 2010 S. 277).
7.3. Vollmachten bieten Sicherheit und Handlungsfähigkeit
Da Sie mit dem Lebenspartner weder verwandt noch verschwägert sind, sollten Sie sich gegenseitig durch Vollmachten (Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Einzelvollmacht) sowohl für den Krankheits- wie für den Todesfall absichern.
Denn nur so können Sie weiterhin in finanziellen Angelegenheiten, die Sie beide betreffen, handeln, ohne dass Ihnen eventuelle Erben einen Strich durch die Rechnung machen oder Sie vor Behörden erst gar nicht handlungsfähig sind.