Kleinkind verursacht Wasserschaden: Gebäudeversicherung kann Eltern nicht haftbar machen
Nachdem eine Mutter ihren dreijährigen Sohn ins Bett gebracht hatte, stand der Knabe unbemerkt wieder auf und ging zur Toilette. Dort benutzte er solche Mengen Toilettenpatier, dass der Abfluss vollständig verstopfte. Die Besonderheit hier: Der Spülknopf verhakte sich, weshalb ununterbrochen Wasser nachlief. Am Ende war das Badezimmer derart überschwemmt, dass es durch die Decke in die darunter liegende Wohnung tropfte. Die Wohngebäudeversicherung zahlte über 15.000 Euro, um den Schaden zu beseitigen. Danach verlangte der Versicherer einen Teil von der Mutter bzw. ihrer Haftpflichtversicherung zurück. Ihrer Ansicht nach hatte die Frau ihre elterliche Aufsichtsplicht verletzt.
Das sah man am Oberlandesgericht Düsseldorf anders. Die Mutter habe bei der Aufsicht die gebotenen Sorgfaltsmaßstäbe nicht vernachlässigt. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Es sei vielmehr ausreichend, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhalte. Auch ein nächtlicher Gang des Kindes zur Toilette müsse nicht unmittelbar beaufsichtigt werden. Eine lückenlose Überwachung sei insbesondere dann nicht erforderlich, wenn eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren gehemmt werden würde. Deshalb ändere auch der nicht ordnungsgemäß funktionierende Spülknopf nichts. Zwar sei das Schadensrisiko dadurch grundsätzlich erhöht gewesen. Dieses sei aber zu Gunsten des Lernprozesses des Kindes hinzunehmen, die heimische Toilette selbstverständlich und alltäglich zu nutzen. Es entspreche nicht dem Entwicklungsstand eines Dreijährigen, wenn er die Toilette nie alleine benutzen dürfte.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.4.2018, Az. I-4 U 15/18