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Kindesunterhalt: Rechtlicher Vater muss Vaterschaft zu einem nicht leiblichen Kind nicht anfechten

Familie & Vorsorge 2. Dezember 2020
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Stockfotos-MG / stock.adobe.com

Wer nur der rechtliche, aber nicht der leibliche Vater eines ehelich geborenen Kindes ist, braucht die Vaterschaft nicht anzufechten. Selbst dann nicht, wenn seine leiblichen Kinder dadurch weniger Kindesunterhalt von ihm bekommen.

Der Vater von drei leiblichen Kindern beantragte bei Familiengericht die Abänderung von Unterhaltstiteln. Er wollte seine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern herabsetzen lassen. Hintergrund war, dass er für ein weiteres Kind unterhaltspflichtig war. Seine Ehefrau war Mutter des vierten Kindes, er allerdings nicht der leibliche Vater. Aufgrund der Ehe mit der Kindmutter bestand aber eine rechtliche Vaterschaft auch gegenüber dem vierten Kind.

Der Mann bekam in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof recht. Der urteilte, dass der Unterhaltsanspruch des "nur" rechtlichen Kindes gleichrangig ist mit dem Anspruch der leiblichen Kinder. Es bestehe auch keine Pflicht des Mannes zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft, um die Unterhaltspflicht gegenüber seinen drei leiblichen Kindern sicherzustellen. Auf die fehlende leibliche Vaterschaft zu dem Kind komme es nicht an.

BGH, Beschluss vom 29.1.2020, XII ZB 580/18