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Kindesunterhalt: Kein Anspruch auf private Krankenversicherung bei beitragsfreier Mitversicherung

Familie & Vorsorge 1. Juli 2020
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momius / stock.adobe.com

Unterhaltspflichtige Eltern müssen bei Bedarf für die private Krankenversicherung des Kindes aufkommen. Das brauchen sie aber nicht, wenn die Möglichkeit zur beitragsfreien Mitversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

Die getrenntlebenden Eltern einer 16-Jährigen konnten sich nicht wegen der Krankenversicherung für die Tochter einigen. Die lebte bei ihrer Mutter und war wie sie diese privat krankenversichert. Der Vater hatte im März 2019 von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung gewechselt. Dort bestand die Möglichkeit für eine beitragsfreie Mitversicherung derTochter. Aus diesem Grund wollte er keinen Barunterhalt für die private Krankenversicherung der Tochter mehr zahlen, was diese wiederum nicht wollte.

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab dem Vater recht. Der Kindesvater sei nicht mehr verpflichtet, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung seiner Tochter zu zahlen. Zum Unterhaltsbedarf eines Kindes zähle auch der Krankenversicherungsschutz. Besteht keine beitragsfreie Mitversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung, seien die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung allein vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen.

Sei ein Kind dagegen privat versichert und ergebe sich erst später die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung mit einem Elternteil, dürfe der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kind nach auf die gesetzliche Krankenversicherung verweisen. Dabei berücksichtigte das Gericht hier insbesondere den Umstand, dass nur ein Elternteil privat krankenversichert und dass die beiden noch vorhandenen Halbgeschwister gesetzlich krankenversichert waren.

Der Umstand, dass das Kind lange als Privatpatientin behandelt wurde, war dagegen für das Gericht nicht ausschlaggebend. Ihre von den Eltern abgeleitete Lebensstellung sei nicht statisch, sondern unterliege dem Wandel der Lebensverhältnisse der Eltern.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.2.2020, 6 UF 237/19