Kindesunterhalt: Hälftige Unterhaltsteilung nur bei tatsächlich hälftiger Betreuung
Die Eltern eines 6-jährigen Kindes stritten sich vor Gericht wegen des Kindesunterhalts. Beide teilten sich die Betreuung des Kindes. Die Mutter betreute das Kind zu etwa 55 %, der Vater zu etwa 45 %. Der Vater war der Meinung, es handele sich bei ihnen um ein echtes Wechselmodell, weshalb er nur quotal für den Barunterhalt des Kindes aufkommen müsse. Die Mutter des Kindes sah das anders und bekam recht.
Das Familiengericht entschied, dass der Kindesvater hier allein barunterhaltspflichtig ist. Er genieße zwar einen erweiterten Umgang mit dem Kind. Von einem echten Wechselmodell könne aber nicht die Rede sein. Das liege nur vor, wenn sich die Eltern mit der Betreuung des Kindes annähernd bzw. fast zu 50:50 abwechseln, was hier nicht gegeben war.
Zudem stellte das Kammergericht fest, dass ein echtes Wechselmodell eine gewisse Basis bei der Kommunikation und Kooperation der Eltern erfordere, um organisatorische Aspekte der Kinderbetreuung wahrzunehmen. Auch das war hier nicht gegeben. Zwischen den Eltern fand praktisch keine Kommunikation statt.
KG Berlin, Beschluss vom 15.4.2019, 13 UF 89/16-