Kindesunterhalt: Auskunftsanspruch besteht auch bei uneingeschränkter Zahlungsbereitschaft
Zugunsten seiner 9-jährigen Tochter sollte ein Vater im Jahr 2018 gerichtlich Auskunft über sein Einkommen geben. Das Kind lebte bei seiner Mutter, sodass der Vater den Kindesunterhalt zahlen musste. Der Mann war aber der Meinung, nicht zur Auskunft verpflichtet zu sein. Er habe bereits erklärt, dass er "unbegrenzt leistungsfähig" sei. Das müsse reichen.
Der Bundesgerichtshof hielt den Kindesvater trotzdem für auskunftspflichtig. Es komme in mehrfacher Hinsicht auf die Kenntnis seines konkreten Einkommens an. Zunächst ergebe sich dies aus der möglichen Fortschreibung des Tabellenbedarfs über den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinaus. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aber auch daraus, dass unter Umständen ein sogenannter Mehrbedarf wie zum Beispiel wegen Hortkosten geltend gemacht würden. Beim Mehrbedarf bestehe aber grundsätzlich keine Alleinhaftung des barunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern eine anteilige Mithaftung der Kindesmutter. Deshalb müsse das väterliche Einkommen bekannt sein, um die Haftungsquote berechnen zu können.
Erkläre sich ein barunterhaltspflichtige Elternteil wie hier für "unbegrenzt leistungsfähig", so sei dieser Erklärung bloß zu entnehmen, dass er auf den Einwand verzichtet, nicht leistungsfähig zu sein.
BGH, Beschluss vom 16.9.2020, XII ZB 499/19